Antrag wird nicht abschließend bearbeitet

Begonnen von Blume2210, 14. April 2023, 11:20:33

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Blume2210

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Mein Stiefsohn hat Bürgergeld beantragt und bekommt immer noch kein Geld weil er nach Aussage der Fallmanagerin erst ein Konto braucht damit das Geld ausgezahlt werden kann. Die Miete soll direkt an seinen Vermieter ausgezahlt werden und das hat er auch so schriftlich gemacht. (Er wohnt zur Untermiete bei seinem Vater)Jetzt wird die auch immer noch nicht bezahlt und der überlegt den jetzt raus zu werfen.
Laut meiner Info muß mein Sohn kein Konto haben, da der Rest Bürgergeld auch bar ausgezahlt werden kann.
Die Bank bearbeitet zwar den Antrag für ein Konto, doch gibt es da Schwierigkeiten anderer Natur.
LG

Hartzer Rolle

Normalerweise können die Leistungen per kostenpflichtigem Scheck ausgezahlt werden. Dieser wird dann unter Vorlage des Persos, der die gleiche Meldeadresse haben muss, bei der Bank eingelöst

Fettnäpfchen

Blume2210

Zitat von: Blume2210 am 14. April 2023, 11:20:33Laut meiner Info muß mein Sohn kein Konto haben,
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatBarauszahlungen von Leistungen
Auf die Zahlung des ALG II haben Bedürftige gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einen Rechtsanspruch.
Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.
§ 42 SGB II sieht zwar im Regelfall eine Auszahlung auf ein Bankkonto vor, § 42 S. 3 SGB II sieht jedoch auch eine Barauszahlung vor.
Weigerungen von Sachbearbeitern mit der Begründung, dies ginge nicht oder das dürfe man nicht, sind also reine Schutzbehauptungen oder interne Arbeitsanweisungen die rechtswidrig sind.
Anspruch besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.
ZitatWenn der Leistungsträger das ALG II nicht auszahlt
Es kommt häufiger vor, dass der Leistungsträger zwar einen Bewilligungsbescheid erlässt, die darin bewilligte Leistung aber nicht zahlt.
Ursache kann sein, dass der Leistungsträger trotz korrekter Angaben eine falsche Bankverbindung benutzt und sich dann damit heraus redet, dass er abwarten muss, dass seine Bank diesen Irrläufer zurück bucht.
Dieser Fehler, den hier der Leistungsträger zu verantworten hat, entbindet diesen aber nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen. Zudem trägt der Leistungsträger das Risiko, sollte er das falsch angewiesene Geld nicht zurückerlangen.

Aufgrund seines Bewilligungsbescheides hat der Hilfebedürftige ab jedem Monatsersten (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB II) einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Leistungsträger auf die ihm lt. seinem Bewilligungsbescheid zustehende Leistung. Kommt der Leistungsträger dieser Leistungspflicht nicht nach, sollte man zuerst umgehend bei diesem persönlich vorstellig werden und die Barauszahlung der gesamten Leistung fordern. Verweigert der Sachbearbeiter dies, sollte man, sofern man vorgelassen wird, beim Leiter des Leistungsträgers Beschwerde einlegen und dort seine Forderung wiederholen. Verweigert auch der Leiter die Auszahlung, sollte man bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde, der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (Adressen siehe Anlage), umgehend telefonisch Beschwerde einlegen und die Auszahlung noch am selben, spätestens am folgenden Tag fordern. Führt auch das nicht zum Erfolg, bleibt nur noch der Weg zum zuständigen Sozialgericht.
Dort muss man dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den zuständigen Leistungsträger zur sofortigen Auszahlung der Leistung zu verurteilen, stellen. Das Sozialgericht sollte darüber innerhalb weniger Tage per Beschluss entscheiden. Mit dem Beschluss fordert man erneut persönlich die sofortige Barauszahlung. Zahlt der Leistungsträger noch immer nicht, beauftragt man mit dem vollstreckbaren Beschluss des Sozialgerichtes einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung der Leistung beim Leistungsträger.
Wichtig ist hierbei, dass der Hilfebedürftige umgehend tätig wird, da das Sozialgericht nur über Leistungen ab Antragstellung bzw. Klageerhebung entscheiden darf.

Sollte der Leistungsträgers die Barauszahlung mit der Begründung verweigern, er hätte die Überweisung bereits vorgenommen haben, bedeutet dies nicht, dass das Geld auch umgehend auf dem Konto des Hilfebedürftigen eingeht. Diese Aussage bedeutet i.d.R. nämlich nur, dass der Sachbearbeiter die Leistung im EDV-System lediglich zur Überweisung vorgesehen hat. In Abhängigkeit der internen Verfahrensweise des Leistungsträgers kann es noch bis zu einer Woche dauern, bis die Leistung dann tatsächlich an den Hilfebedürftigen überwiesen wird. Dazu kommen dann noch mal bis zu drei Bankarbeitstage, bis die Überweisung dem Konto des Hilfebedürftigen gutgeschrieben wird.
Der Hilfebedürftige sollte in einem solchen Fall also genau erfragen, ob die Leistung tatsächlich schon auf sein Konto überwiesen, oder nur intern zur Überweisung vorgesehen wurde und gegebenenfalls darum bitten, dies zu prüfen.
Hier sollte der Hilfebedürftige, sofern er keine Rücklagen hat, zur Deckung seines aktuellen und akuten Bedarfes zusätzlich auf der Barauszahlung eines angemessenen Vorschusses bestehen, diesen kann der Leistungsträger im Folgemonat mit der laufenden Leistung des Hilfebedürftigen verrechnen. Falls noch nicht erfolgt, sollte der Hilfebedürftige zudem die sofortige Überweisung fordern und sich nicht mit irgendwelchen Ausreden abwimmeln lassen: Leistungsträger können Gelder durchaus auch außerhalb des üblichen Verfahrensweges sofort überweisen.
Möglich sind auch die Stornierung einer vorgesehenen, aber noch nicht ausgeführten Überweisung und stattdessen die Barauszahlung der Leistung.

Andere vom Jobcenter bewilligte Leistungen als ALG II, bei denen keine Eilbedürftigkeit besteht (z.B. bewilligte Bewerbungskosten), müssen nach erfolgloser Mahnung beim zuständigen Sozialgericht mit einer sog. isolierten/echten Leistungsklage eingefordert werden.
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