sgb XII freibetrag auf kapitaleinkünfte???

Begonnen von amazone, 30. Juli 2023, 13:58:58

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amazone

hi ihr foris,
 
kurze frage: im sgb II gibt es ja einen freibetrag auf kapitalerträge bis 100€ pro kalenderjahr. habe deshalb die dividende der wohn.genossnschaft immer behalten können.

bin inzwischen beim grundsicherungsamt wegen ergänzung zu voller em-rente und habe die dividende gemeldet bei der grusi. diese will nun das geld von mir zurück. rechtens?

bitte um antwort.

lg amazone
wer nicht das unmögliche wagt, wird das mögliche niemals erreichen (bakunin)
freiheit ist immer die freiheit des andersdenkenden
(nach rosa luxemburg)

Kopfbahnhof

Ich bin mir nicht sicher ob es noch gilt, da gab es mal einen von 26€ im Jahr.

Auf jeden Fall aber , sind es weniger als die 100 € im Jahr wie beim Bürgergeld.

Greywolf08

Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Juli 2023, 16:51:53Ich bin mir nicht sicher ob es noch gilt, da gab es mal einen von 26€ im Jahr.

Zitat(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
§ 43 SGB XII

Ottokar

§ 43 Abs. 2 SGB XII regelt eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Dieser soll Kleckerbeträge für Zinsen auf Guthaben von der Anrechnung ausnehmen (= Verwaltungsvereinfachung).
D.h. wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen diese Freigrenze übersteigen, sind sie in voller Höhe zu berücksichtigen.
Absetzbar sind von diesem Einkommen die in § 83 Abs. 2 SGB XII genannten Aufwendungen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


amazone

moinsen ihr foris,

danke für die info.

habe aber noch ne spezielle ergänzungsfrage dazu.

wie ihr euch vielleicht erinnert, ist im mai meine mutter verstorben und ich warte zur zeit noch auf den erbschein. also bislang noch im bezug, da noch kein zufluss erbe erfolgt ist. sobald ich über das erbe verfügen kann, werde ich ja rückwirkend bis mai alle leistungen zurückzahlen müssen und bin dann rückwirkend ab mai nicht mehr im bezug. also steht mir nach meiner rechtsauffassung die dividende dann selbst zu.

soll ich erst überweisen ans amt und später mit der rückforderung um die dividende gemindert verrechnend rückzahlen? oder besser jetzt mit hinweis auf künftiges erbe nicht erst überweisen? was ratet ihr mir? die grusi wurde zwischenzeitlich über den todesfall von mir informiert, mit dem hinweis, dass es frühestens im august zu einer ersten erbzahlung vorraussichtlich kommen wird.

bitte um info.
lg amazone
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Ottokar

Wie dir bereits hier mitgeteilt wurde, ist der Erbfall im laufenden Bezug von Leistungen des SGB X eingetreten und wird dort als Vermögen berücksichtigt.
Ob dein Leistungsanspruch mit der Verfügbarkeit über das Erbe entfällt, ev. auch rückwirkend aber nur bei vorläufiger Bewilligung, hängt von der Höhe deines Vermögens ab. Auch das wurde dort bereits erklärt.

Zurückzahlen musst und solltest du nur dann egtwas, wenn das Sozialamt einen korrekten Rückforderungsbescheid erlassen hat. In keinem Fall von dir aus.

Sofern der Leistungsanspruch rückwirkend zum 01.05.2023 entfallen sollte, bevor die Dividende zugeflossen ist, kann diese logischerweise auch nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Sollte der Leistungsanspruch rückwirkend zum 01.05.2023 entfallen, nachdem die Dividende zugeflossen ist, fällt logischerweise die Rückforderung der Leistung für den Zeitraum entsprechend geringer aus, denn du hast ja unter Berücksichtigung der Dividende als Einkommen weniger Leistung erhalten, musst also auch nur weniger Leistung zurückzahlen.
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amazone

danke ottokar!

dividende im juni erhalten. rückwirkend rückzahlung von leistungen ab mai nach zufluss erbe. dieses wird mich für mind. 2 jahre aus dem bezug befreien...zahlungsaufforderung der grusi für die dividende bereits erhalten.
ergo überweise ich die divi erstmal und warte später auf endgültigen rz-bescheid, den ich ggfs in der höhe korrigiere.

bis demnächst
lg amazone
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Bedingungsloses_GE

Zitat von: Ottokar am 31. Juli 2023, 10:52:39§ 43 Abs. 2 SGB XII regelt eine Freigrenze, keinen Freibetrag. (...) D.h. wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen diese Freigrenze übersteigen, sind sie in voller Höhe zu berücksichtigen.
Genau umgekehrt wird ein Schuh draus: Das Wort "soweit" im Gesetzestext zeigt an, dass es sich um einen Freibetrag in Höhe von 26 € p. a. handelt. So handhaben es die Sozialämter deutschlandweit auch seit Jahren. Das Wort "wenn" würde hingegen eine Freigrenze anzeigen, was vorliegend aber gerade nicht zutrifft.

Bei 100 € Zufluss an Kapitalerträgen im Jahr, werden also 74 € mit der Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII verrechnet. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kap. 3 SGB XII erhält, dem wird gar kein Freibetrag für Kapitalerträge zugestanden.

Kopfbahnhof

Zitat von: Bedingungsloses_GE am 14. August 2023, 12:31:57werden also 74 € mit der Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII verrechnet
Zu 100% kann ich es jetzt nicht sagen, aber ich glaube auch kommt man über die 26€ wird alles Angerechnet.

Bedingungsloses_GE

Du hast mit dem SGB XII offensichtlich noch nicht viel zu tun gehabt, sonst wärst du dir zu 100% sicher, dass es sich um keine Freigrenze, sondern um einen Freibetrag handelt. Einfach mal googeln, dort findet man genügend Fundstellen, die das bestätigen, was ich bereits in #7 schrieb. Oder einfach mal einen SB in der zuständigen Abteilung des eigenen Sozialamts anrufen oder per E-Mail kontaktieren.

Dass das Wörtchen "wenn" in Gesetzestexten auf eine Freigrenze hinweist, "soweit" dagegen auf einen Freibetrag, ist im Übrigen im Sozialrecht dasselbe wie bspw. im Steuerrecht.

In Kap. 4 SGB XII sind ergo Kapitalerträge bis max. zur Höhe von 26 € p.a. immer anrechnungsfrei, auch wenn sie insgesamt deutlich höher ausfallen.

Kopfbahnhof


Bedingungsloses_GE

Die Sache ist zu 100% in allen Sozialämtern seit Jahren klar. Niemand streitet darüber. Deshalb war dein Kommentar zu 100% überflüssig.

Kopfbahnhof

oh  :schock:  Entschuldigung vielmals dafür!

Was auch, für eine Frechheit von mir.

Bedingungsloses_GE

Schon ok, dazulernen kann man immer. @Ottokar liest das hoffentlich auch noch, damit er beim nächsten Mal nicht wieder Falschinfos zu § 43 Abs. 2 SGB XII verbreitet.

Ottokar

Ich gebe zu, ich habe mich da geirrt, ich hatte da eine andere Regelung im Kopf.
Du jedoch solltest dringend an deiner Wortwahl arbeiten.
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