Besser nicht vom Jobcenter rechtsberaten lassen

Begonnen von selbiger, 27. April 2023, 18:20:44

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selbiger

Die Sozialleistungsträger, also auch die Jobcenter, müssen umfassend über alle Leistungsansprüche beraten. Denn das Sozialrecht schreibt den Sozialleistungsträgern besondere Beratungs- und Betreuungspflichten vor. In der Realität funktioniert das aber oft nicht.

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-besser-nicht-vom-jobcenter-rechtsberaten-lassen

vor allem wenn die einen was vom,im himmel ist jamarkt erzählen..und einen versuchen die taschen vollzuhauen..belügen und verarschen..anstat vernünftig auf augenhöhe zu agieren..kann auch nur raten finger weg..immer zum anwalt des vertrauens gehen..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Ratlos

Die Beratungspflicht und den Inhalt einer korrekten Beratung
hat der BGH in seinem Urteil vom 2.8.2018 - III ZR 466/16 explizit festgelegt.
Siehe auch Pressemitteilungen Nr. 130/18 vom 2.8.2018, und aus 2023 

putinow

Einspruch!!!! Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein, das heißt er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Also kann und darf das JC gar nicht beraten.

horst

Zitat von: Ratlos am 28. April 2023, 11:20:50Die Beratungspflicht und den Inhalt einer korrekten Beratung
hat der BGH in seinem Urteil vom 2.8.2018 - III ZR 466/16 explizit festgelegt.
Siehe auch Pressemitteilungen Nr. 130/18 vom 2.8.2018, und aus 2023 

bei dem Urteil geht es aber um einen geistig Behinderten und dann heißt es in dem Urteil die ein Beamter-

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend,sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich, sein,

putinow

Und? Dafür gibts Betreuer oder Vormund. Deshalb darf das JC trotzdem nicht juristisch beraten. Das wäre strafbar wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind siehe oben.

Ratlos

Zitat von: putinow am 28. April 2023, 16:53:50Deshalb darf das JC trotzdem nicht juristisch beraten. Das wäre strafbar wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind siehe oben.
Das ist falsch. Wir reden hier nicht vom Rechtsberatungsgesetz.
Jedes JC ist eine Außenstelle/Zweigstelle der BA Nürnberg die eine Bundesbehörde ist und damit ist auch das JC eine Behörde.
Und eine Behörde hat nun mal nach §§ 13-15 SGB 1 und der BGH-Entscheidung eine umfassende Beratungspflicht.
Ergo darf und muss auch das JC beraten. Und den Inhalt einer Beratung hat der BGH explizit festgelegt.

putinow

Ich nehme mal an du meinst die Rechtsabteilung der Behörde und nicht den einzelnen Sacharbeiter ohne entsprechende Qualifikation der Bei der Behörde angestellt ist. Andernfalls würde das bedeuten das jede Putzfrau die in einer Anwaltskanzlei angestellt ist ebenfalls beraten könnte.

TripleH

ZitatAndernfalls würde das bedeuten das jede Putzfrau die in einer Anwaltskanzlei angestellt ist ebenfalls beraten könnte.

Die fällt ja wohl kaum unter §§ 13 bis 15 SGB I.

Natürlich muss jeder Sachbearbeiter des JCs beraten. Die Rechtsabteilung ist für die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen da und berät auch nur bei anhängigen Verfahren. Für alle anderen Fragen ist der einfache SB/Vermittler zuständig.

horst

Zitat von: TripleH am 28. April 2023, 19:20:05Für alle anderen Fragen ist der einfache SB/Vermittler zuständig
genau Fragen und die Antworten sind ja unverbindlich glaube kaum das einer über eine Rechtsberatung Auskunft gibt.Die gibt es dann Schriftlich

putinow

ZitatNatürlich muss jeder Sachbearbeiter des JCs beraten.
Du glaubst doch nicht wirklich das dir ein Sachberater dazu rät eine AGH abzulehnen, wegen zB. Keine Unkleidemöglichkeit, keine Waschgelegenheit, keine Toiletten usw. Das wäre nämlich ein wichtiger Grund die AGH nicht anzutreten.

Ratlos

Tja @ putinow - du weist es halt besser als der BGH. Gratuliere! :mocking:
Solltest mal das zitierte Urteil durchlesen, Weit runter scrollen (ab Rd.Nr. 14 dann wärst du auch informiert.
Extra für dich kopiere ich dir den wichtigsten Teil hier rein:

Auszug aus BGH-Entscheidung zur Beratungspflicht:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend, sachgerecht das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich, sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann.
Wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können, muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 2. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243 [BGH 06.02.1997 - III ZR 241/95] und vom 26. April 2018 - III ZR 367/16, MDR 2018, 793 Rn. 26; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 183 [Stand: 1. April 2018]; jew. mwN).

b) Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Senats, dass besondere Lagen und Verhältnisse für den Beamten zusätzliche (Fürsorge-)Pflichten begründen können, zum Beispiel die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn der Beamte erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag. Insbesondere darf der Beamte nicht "sehenden Auges" zulassen, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist (z.B. Senatsurteile vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94, NVwZ 1996, 512, 514; vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638, 639; vom 3. März 2005 - III ZR 186/04, NVwZ-RR 2006, 634 und vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, NVwZ-RR 2017, 608 Rn. 42). Diese zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich "Helfer des Bürgers" sein soll, und betreffen Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen (Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 181, 195; jew. mwN).
c) Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen im Sozialrecht für die Sozialleistungsträger (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Denn eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen