bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?

Begonnen von Sun, 26. Mai 2023, 19:42:34

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Ottokar

Zur Forderung nach dem AV (Mietvertrag etc.) hat sich der BfDI im Rundschreiben Nr. 7 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) geäußert.
Danach ist der AV nur hinsichtlich der Einzelheiten der Entgeltvereinbarung einschließlich etwaiger Sonderzahlungen und schwankendem Einkommen relevant, der Rest darf geschwärzt werden, worauf das JC hinzuweisen schon in der Datenerhebung verpflichtet ist.
Dabei hat der BfDI allerdings gleich zwei Tatsachen übersehen:
1. dass diese Angaben auch in der Einkommensbescheinigung erfragt werden und
2. dass der AG lt. § 58 SGB II dazu verpflichtet ist, diese Angaben gegenüber dem JC zu machen, was einer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I vorgeht.

Dieses Versehen hat der BfDI im Rundschreiben Nr. 8 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) vom BfDI korrigiert und weist dort ausdrücklich darauf hin, dass die Erhebung von Arbeitsvertrag und Einkommensbescheinigung aus den o.g. Gründen unzulässig ist. Es darf nur eines davon erhoben werden. Der BfDI ist dabei der Meinung, dass der AV das mildere Mittel darstellt - vermutlich weil der Leistungsbezug damit gegenüber dem AG nicht offengelegt wird. Grundsätzlich ist es jedoch dem Leistungsberechtigten freigestellt, was er vorlegt.


Wen es interessiert, diese und weitere Rundschreiben des BfDI zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind hier zu finden: https://www.bfdi.bund.de/DE/DerBfDI/Dokumente/Rundschreiben/Jobcenter/Rundschreiben-Jobcenter-node.html
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Sun

Hallo,
vielen Dank, für eure Antworten.
Morgen wird der Arbeitsbeginn usw. besprochen. Ab dem 01.06. läuft der Arbeitsvertrag, aber der erste Arbeitsvertrag ist erst der 02.06.23.
Den ersten Lohn gibt es wohl auch im Monat Juni, so am 28./29.06. (Lohnzufluss also im Arbeitsmonat).
Das heißt, dás Bürgergeld für Juni wird morgen in voller Höhe auf dem Konto sein und mit der ersten Lohnzahlung gibt es im Juni 2023 eine Überzahlung.
Das wird dem Jobcenter garantiert nicht passen, aber wir können es ja auch nicht ändern, dass der Job so  kurzfristig angeboten wurde und dass der Lohn schon im Arbeitsmonat gezahlt wird.
Was sollst, dann müssen wir die Überzahlung halt in Raten abzahlen, beim Inkasso Dienst; auch wenn das der JC Leistungsabteilung nicht passt.

Fettnäpfchen

Zitat von: Sun am 30. Mai 2023, 18:40:20Den ersten Lohn gibt es wohl auch im Monat Juni, so am 28./29.06. (Lohnzufluss also im Arbeitsmonat).
Das heißt, dás Bürgergeld für Juni wird morgen in voller Höhe auf dem Konto sein und mit der ersten Lohnzahlung gibt es im Juni 2023 eine Überzahlung.
Das wird dem Jobcenter garantiert nicht passen, aber wir können es ja auch nicht ändern, dass der Job so  kurzfristig angeboten wurde und dass der Lohn schon im Arbeitsmonat gezahlt wird.
aber im Prinzip ist es so dass es genau so ablaufen sollte.

Bei allen anderen Varianten bin ich dagegen denn es geht nur zu Lasten des eLB und das darf nicht sein.

MFG FN
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