JC verlangt Untermieterlaubnis

Begonnen von talokatel823, 23. Mai 2023, 09:39:41

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talokatel823

Hallo,
es gibt direkt wieder ein Problem bei mir und ich ärgere mich, dass ich da nicht einfach die Klappe gehalten habe. Ich wollte jedoch wissen, ob ich mich beim Umzug in eine andere WG an die qm und Mietobergrenze halten muss, die für mich gelten, wenn ich eine eigene Wohnung ziehe.
Das JC zahlt schon seit einem Jahr meinen Anteil der Miete, die im Rahmen einer KbV mit meinem Mitbewohner (Hauptmieter) abgemacht wurde und es wurde kein Nachweis verlangt, dass ich dort wohnen darf.

Jetzt wurde ich angerufen und mir am Telefon gesagt, dass
1. ich einen Nachweis vom Vermieter darüber einreichen soll, dass ich in der Wohnung wohnen darf.
2. das JC mir ohne diesen Nachweis keine Miete zahlen darf.
3. wir als BG gelten, wenn wir als WG gemeinsam in eine neue Wohnung ziehen würden. (Was logisch gesehen totaler Quatsch ist, denn es kann immer sein, dass man als WG eine Wohnung verlassen muss - z.B. bei Kündigung durch Vermieter-, die WG aber aufrecht erhalten will.)

Es hieß ich hätte Glück gehabt, dass das bei der Prüfung nicht aufgefallen ist.

Ich war natürlich verunsichert und habe gesagt, dass es doch eine Sache des Vermieters im Rahmen des Mietrechts ist.
(So unvorbereitet habe ich mich nicht getraut zu sagen, dass das JC sich nicht in das Mietrecht einzumischen hat und sie mir schriftlich geben soll, was sie dazu berechtigt, eine Erlaubnis zu verlangen und wo geschrieben steht, dass sie mir keine Miete mehr zahlen dürfen.)
Meine Angst ist, dass ich nächste Woche dann keine Miete bekomme... was aus Willkür trotzdem passieren kann, das hatte ich schon öfter mit anderen JC.

Wie soll ich jetzt darauf reagieren? Ich hab im Prinzip zugestimmt, mich darum zu kümmern. Und wenn ich denen nichts schickte, werde ich irgendwann (und das wahrscheinlich sehr bald) auf dem Konto sehen, dass die Miete fehlt.
Meine Nerven liegen nun wieder völlig blank! Ständig diese Existenzangst, in die diese Mobcenter einen treiben :wand:  :help:

Kopfbahnhof

Zitat von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 09:39:41ich einen Nachweis vom Vermieter darüber einreichen soll, dass ich in der Wohnung wohnen darf.
Hast du denn keinen ordentlichen Untermietvertrag?

Einen Nachweis braucht das JC schon über deine Mietzahlungen.
Leist sich hier so, als ob es gar nichts darüber gibt.

Ob der Hauptmieter untervermieten darf oder nicht, geht das JC aber nichts an.

talokatel823

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. Mai 2023, 16:20:09Hast du denn keinen ordentlichen Untermietvertrag?
Nein, aber eine KbV, die dem JC auch vorliegt (wie oben bereits erwähnt).

Ottokar

Nur telefonisch? Dann würde ich das ignorieren.
Sollte nochmal ein Anruf kommen, dann bitte darum, dir diese Forderungen schriftlich zuzusenden.

Eine KBV ist eine mietrechtliche Vereinbarung.
Einen Nachweis vom Vermieter, dass der Hauptmieter untervermieten darf, kann der Untermieter schon deshalb nicht erbringen, da er keinen Zugriff auf die Mietunterlagen des Hauptmieters hat. Eine Pflicht zur Mitwirkung ist hier wegen der Unmöglichkeit der Mitwirkung ausgeschlossen.
Ob eine Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt oder nicht, ist für den Anspruch auf KdUH rechtlich unrelevant. Hier zählt nur, dass der Untermieter einer Mietforderung ausgesetzt ist.
Auch ohne Erlaubnis zur Untervermietung - sofern eine solche überhaupt erforderlich ist - ist ein Untermietvertrag rechtskräftig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein Untermietvertrag bei fehlender Erlaubnis zur Untervermietung (schwebend) unwirksam ist.
Das man trotz WG als BG gilt, wenn Haupt- und Untermieter gemeinsam in eine neue Wohnung ziehen, ist Blödsinn. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Wann eine BG vorliegt, ist in § 7 Abs. 3 SGB II geregelt. Danach ist eine WG gerade keine BG.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


talokatel823

Zitat von: Ottokar am 23. Mai 2023, 21:19:15Nur telefonisch? Dann würde ich das ignorieren.
Sollte nochmal ein Anruf kommen, dann bitte darum, dir diese Forderungen schriftlich zuzusenden.
Wie reagiere ich, wenn mir einfach ohne Ankündigung die Miete nicht mehr gezahlt wird?

Bin darauf leider gar nicht gekommen, am Telefon zu sagen, dass die mir das schriftlich geben müssen.
Ich lese hier so viele hilfreiche Infos und kann doch so wenig in der Praxis umsetzen!  :wand:

Ottokar

Zitat von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 22:28:55Wie reagiere ich, wenn mir einfach ohne Ankündigung die Miete nicht mehr gezahlt wird?
Mit eine Klage.
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talokatel823

Zitat von: Ottokar am 23. Mai 2023, 22:54:42Mit eine Klage.
Ich hätte erstmal einen saftigen Brief mit Fristsetzung und Androhung einer Klage geschrieben, aber gut :scratch:
Erstmal abwarten und sehen, was passiert - oder auch nicht.
Denn ich hatte schonmal den Fall, dass ohne schriftlichen Bescheid und Begründung die Miete ausblieb. Das konnte ich dann per Mail klären, aber das JC hat mich dadurch erstmal in eine Notlage gebracht.
Schmerzensgeld und Schadensersatz sollte man für so ein Verhalten bekommen!

Ottokar

Zitat von: talokatel823 am 24. Mai 2023, 00:13:10Ich hätte erstmal einen saftigen Brief mit Fristsetzung und Androhung einer Klage geschrieben, aber gut :scratch:
Auch eine Möglichkeit.
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talokatel823

Jetzt kam doch noch was schriftlich. (siehe Anhang) Hier meine Antwort, die sie von mir darauf bekommen werden, sobald ich weiß, was morgen überwiesen wird:
------------
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich reagiere hiermit auf Ihr Schreiben vom 23.05.2023, das ich am 30.05.2023 erhalten habe.

Die Forderung des Nachweises einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht rechtens.

Begründung:
Auf eine solche Genehmigung vom (Haupt-)Vermieter habe ich weder einen rechtlichen Anspruch, noch ist diese relevant, da ich Ihnen bereits die rechtsgültige Kostenbeteiligungsvereinbarung vorgelegt habe. Diese muss von Ihnen anerkannt werden.

Die Genehmigung der Untervermietung betrifft einzig das Rechtsverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter, und nicht mich.

In bin hier nicht zur Mitwirkung verpflichtet, da es mir unmöglich ist, diese Daten zu beschaffen:
§ 67a SGB X i.V.m. § 65 SGB I.

Für die Leistungspflicht des Jobcenters nach §22 Abs.1 S.1  SGB II ist nur relevant, dass tatsächlich eine Pflicht zur Mietzahlung besteht: BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R.
Diese besteht hier in Form der Kostenbeteiligungsvereinbarung. Alle relevanten Daten wurden damit bereits erhoben.

Sollten Sie die Leistungen dennoch einstellen, werde ich alle mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausschöpfen und nötigenfalls auch das Sozialgericht einschalten.


Mit freundlichen Grüßen

talokatel
------------------

Als hätt ich nicht grad schon haufenweise andere Sorgen.  :wand:


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Sheherazade

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 14:33:44Die Forderung des Nachweises einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht rechtens.

Naja, in diesem Fall offenbar schon, wenn im Hauptmietvertrag steht, dass nur 1 Person diese Wohnung bewohnen darf. Dieses kleine, nicht unerhebliche Detail hast du bisher nicht erwähnt oder habe ich das überlesen?

Wie ist das Jobcenter eigentlich an den Hauptmietvertrag gekommen?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

talokatel823

#10
Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09Naja, in diesem Fall offenbar schon, wenn im Hauptmietvertrag steht, dass nur 1 Person diese Wohnung bewohnen darf. Dieses kleine, nicht unerhebliche Detail hast du bisher nicht erwähnt oder habe ich das überlesen?
Das wurde vor über 10 Jahren so vereinbart, da mein Mitbewohner natürlich ursprünglich allein in die Wohnung eingezogen ist. Was man hier nicht außer acht lassen darf, ist, dass im Mietvertrag auch steht, dass er dazu verpflichtet ist, (Zitat) "jede Änderung anzuzeigen". Es ist also nicht mal explizit davon die Rede, dass er vorher eine Zustimmung braucht.
Dass das JC nicht mal richtig versteht, was das bedeutet, zeigt doch, dass sie sich da auch nicht einmischen sollten.
Abgesehen davon steht nichts von "dürfen". Es wurde so abgemacht, dass 1 Person einzieht. Nicht, dass nur 1 Person dort wohnen darf. Ganz wichtig! Das JC interpretiert das aber anders und hängt sich deshalb grade daran auf.

Ich kann aber in meiner Antwort darauf hinweisen, dass sie diesen Satz im Mietvertrag falsch interpretieren. Dann schreib ich das auch noch dazu.
Das wäre dann aber wieder der freundlich-zuvorkommende Weg, der nicht ganz zum Rest passt.

Hier liegt ganz klar - wie Ottokar schon schrieb - keine Mitwirkungspflicht vor, da das Mietrecht dem JC nichts und es mir nichts angeht in welcher Form die Zustimmung erfolgte. Fakt ist, der Vermieter wusste von meinem Einzug, weil ich auch eine Meldebescheinigung für die Ummeldung brauchte.
Oder wo steht, dass das JC ohne so einen Nachweis keine KdU zahlen darf?

Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09Wie ist das Jobcenter eigentlich an den Hauptmietvertrag gekommen?
Weil sich die KbV auf den Hauptmietvertrag bezieht.
Hatten uns da an eine Vorlage hier aus dem Forum gehalten, war wohl doch nicht ganz so clever das so aufzusetzen.
Nächstes Mal machen wirs anders (besser), das steht fest.


Ottokar

Was genau steht denn dazu im Hauptmietvertrag?
Am Besten wäre, wenn man von dem Hauptmietvertrag, zumindest von dem betreffenden Teil, mal eine Kopie sehen könnte, dann könnte man gezielt auf die Forderung des JC antworten.
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talokatel823

Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2023, 15:52:36Was genau steht denn dazu im Hauptmietvertrag?
Am Besten wäre, wenn man von dem Hauptmietvertrag, zumindest von dem betreffenden Teil, mal eine Kopie sehen könnte, dann könnte man gezielt auf die Forderung des JC antworten.
Im Hauptmietvertrag steht dazu wortwörtlich:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."

Kopfbahnhof

Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09im Hauptmietvertrag steht, dass nur 1 Person diese Wohnung bewohnen darf.
Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09Detail hast du bisher nicht erwähnt
Ja so was ist schon Blöd, wie soll man da richtig Antworten können?

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 16:37:25steht dazu wortwörtlich:
Na wenn das JC den Vertrag auch kennt, wundert mich die Nachfrage aber nicht.

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 15:07:48Das wurde vor über 10 Jahren so vereinbart, da mein Mitbewohner natürlich ursprünglich allein in die Wohnung eingezogen ist.
Dann werden die eine BG Vermuten?

Dann braucht das JC natürlich einen Nachweis, dass es um eine WG geht.
Aber dann hat man eben auch, einen entsprechenden Vertrag.

KbV bei 2 Leuten in einer 44 m² Wohnung, da kommen schon beim JC auch Zweifel auf.
Schon wegen eurer Frage wie es ist, wenn beide zusammen in eine andere WG umziehen wollen.

talokatel823

#14
Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 17:12:27Ja so was ist schon Blöd, wie soll man da richtig Antworten können?
NOCHMAL: Ich habe es nicht erwähnt, weil es eine Interpretation des JC ist und NICHT, was im Hauptmietvertrag steht!  :wand:

Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 17:12:27Na wenn das JC den Vertrag auch kennt, wundert mich die Nachfrage aber nicht.
Ändert nichts daran, dass es das JC nichts angeht, was im Mietvertrag zwischen meinem Mitbewohner und dem Vermieter geregelt ist und wie beide das umsetzen. Einzig meine KbV mit meinem Mitbewohner hat die zu interessieren.

Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 17:12:27Dann werden die eine BG Vermuten?

Dann braucht das JC natürlich einen Nachweis, dass es um eine WG geht.
Aber dann hat man eben auch, einen entsprechenden Vertrag.

KbV bei 2 Leuten in einer 44 m² Wohnung, da kommen schon beim JC auch Zweifel auf.
Schon wegen eurer Frage wie es ist, wenn beide zusammen in eine andere WG umziehen wollen.
Das ist schon seit einem Jahr geklärt! Die können uns gar nicht in eine BG stecken, weil dafür die Voraussetzungen nach §7 Abs. 3a SGB II fehlen.

Wieso kann man in einer 44qm Wohnung mit 2 getrennten Zimmern keine WG sein?
Und wieso kann man nicht als WG umziehen, wenn es notwendig ist?
Erklär mir das.

Ich habe echt das Gefühl, dass hier nur selten alles richtig gelesen wird, man sich ständig wiederholen und rechtfertigen muss und Fragen nicht beantwortet werden. :no:
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 15:07:48Oder wo steht, dass das JC ohne so einen Nachweis keine KdU zahlen darf?