JC verlangt Untermieterlaubnis

Begonnen von talokatel823, 23. Mai 2023, 09:39:41

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Kopfbahnhof

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 15:07:48dass sie diesen Satz im Mietvertrag falsch interpretieren
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33weil es eine Interpretation des JC ist und NICHT, was im Hauptmietvertrag steht!
Wenn sie den Inhalt vom MV kennen, wundert es mich nicht so besonders.

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Das ist schon seit einem Jahr geklärt!
Dann ist ja gut.
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33kann man in einer 44qm Wohnung mit 2 getrennten Zimmern keine WG sein?
Habe ich nicht geschrieben, es ist aber nun mal nicht üblich, noch dazu wenn das JC den MV hier kennen sollte.
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Einzig meine KbV mit meinem Mitbewohner hat die zu interessieren.
Wenn die korrekt ist und keine Zweifel aufkommen lässt, kann das JC nichts machen.

Jedenfalls kann das JC hier, keine Erlaubnis für eine Untervermietung vom VM fordern.
Wird zwischen Hauptmieter und VM geregelt.

Zitat von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 09:39:41ich hätte Glück gehabt, dass das bei der Prüfung nicht aufgefallen ist.
Nun prüfen sie eben, wenn mit der KbV alles i.O. ist, ist doch gut.

malsumis

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Ändert nichts daran, dass es das JC nichts angeht
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Ich habe echt das Gefühl, dass hier nur selten alles richtig gelesen wird, man sich ständig wiederholen und rechtfertigen muss und Fragen nicht beantwortet werden
Was erhoffst du denn eigentlich? Selbst wenn hier noch 100 andere User sagen werden, dass die Zustimmung zur Untervermietung nicht leistungsrelevant ist, ändert das nichts daran, dass JC es trotzdem fordert. Du musst dich beim JC rechtfertigen und nicht hier.

Sheherazade

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Ändert nichts daran, dass es das JC nichts angeht, was im Mietvertrag zwischen meinem Mitbewohner und dem Vermieter geregelt ist und wie beide das umsetzen. Einzig meine KbV mit meinem Mitbewohner hat die zu interessieren.

Warum maulst du uns eigentlich hier so an? DU hast dem Jobcenter den Hauptmietvertrag zur Kenntnis gegeben, nicht wir, jetzt musst du mit der Konsequenz, dass man dein "Untermietverhältnis" auf den Prüfstand stellt, eben klar kommen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 16:37:25Im Hauptmietvertrag steht dazu wortwörtlich:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."
OK, dann würde ich auf die Mitwirkungsaufforderung wie folgt antworten:

Ihre Mitwirkungsaufforderung vom 23.05.2023

Anrede,

zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie irren.
Entgegen Ihren Ausführungen ist im Hauptmietvertrag nicht geregelt, dass die Wohnung nur von einer Person bewohnt werden darf. Dort steht vielmehr, Zitat:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."
Die vertragliche Formulierung sieht somit unverkennbar vor, dass eine Änderung der Anzahl der Bewohner anzuzeigen ist. Daraus folgt unmissverständlich, dass durchaus auch mehr als eine Person die Wohnung bewohnen darf.
Das was Sie hingegen behaupten, erschließt sich daraus gerade nicht.

Was Ihre Datenerhebung betrifft, so mangelt es dieser bereits an der erforderlichen Begründung.
Entgegen Ihren Ausführungen ist der Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nicht davon abhängig, ob der Hauptmieter eine Genehmigung zur Untervermietung hat. Eine solche Anspruchsvoraussetzung kennt § 22 SGB II nicht.
Da die Frage der Zulässigkeit der Untervermietung allein Vertragsangelegenheit zwischen Hauptmieter und Vermieter ist, auf die ich weder Einfluss nehmen noch Unterlagen einsehen kann, kann ich diese Frage weder beantworten noch die verlangten Unterlagen erbringen.
Kurz: Ich weis weder, ob eine (gegebenenfalls mündliche) Genehmigung zur Untervermietung vorliegt, noch habe ich Zugriff darauf. Somit scheitert ihre Forderung daran, dass sie unmöglich zu erfüllen ist.

Abgesehen davon ist für meinen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nur relevant, dass ich als Untermieter einer Mietforderung ausgesetzt bin.
Auch ohne Erlaubnis zur Untervermietung - sofern eine solche hier überhaupt erforderlich ist - ist ein Untermietvertrag rechtskräftig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein Untermietvertrag bei fehlender Erlaubnis zur Untervermietung (schwebend) unwirksam wäre.

Sollten Sie die lt. mietrechtlicher Vereinbarung vom ... geschuldete Miete nicht anerkennen, werde ich dagegen auf dem Rechtsweg vorgehen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2023, 11:34:14ist ein Untermietvertrag rechtskräftig.
Bleibt eben offen, wie der Nachweis für den Untermieter hier aussieht.

Untermietvertrag gibt es offenbar schon mal keinen und die KbV kennt hier keiner.
Wenn das ganze in Bar laufen sollte, wird es auch nicht besser.

Insgesamt zu wenig Info vom @TE, finde ich.

Ottokar

Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Mai 2023, 16:27:36Bleibt eben offen, wie der Nachweis für den Untermieter hier aussieht.
Was für ein Nachweis???

Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Mai 2023, 16:27:36Untermietvertrag gibt es offenbar schon mal keinen und die KbV kennt hier keiner.
Beides ist eine mietrechtliche Vereinbarung, egal wie es heißt.
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Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2023, 19:58:00Was für ein Nachweis???
Den für das JC, irgendwie muss man schon einen haben.
Das man tatsächlich verpflichtet ist Miete zu zahlen.
Mir ist die gesamte Schilderung hier, eh etwas unklar.

Wird ja jetzt beim JC alles geprüft.

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 01. Juni 2023, 16:46:16Den für das JC, irgendwie muss man schon einen haben.
Das man tatsächlich verpflichtet ist Miete zu zahlen.
Sorry
da hast du dich festgefahren, oder hast da einen Denkfehler, oder so was.... Eine KbV ist der Nachweis.

talokatel823
Und falls du Ottokars Muster um das entsprechende Urteile erweitern willst > Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
Zitat- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: Kopfbahnhof am 01. Juni 2023, 16:46:16Den für das JC, irgendwie muss man schon einen haben.
Das man tatsächlich verpflichtet ist Miete zu zahlen.
Das wäre dann die dem JC als KbV vorliegende mietrechtliche Vereinbarung.
Ob und wann es sich um eine mietrechtliche Vereinbarung handelt, darüber entscheidet allein der Inhalt der Vereinbarung. Wenn die Zahlung einer Gebühr für die Überlasssung und/oder Mitnutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken vereinbart wurde, ist es ohne jeden Zweifel eine mietrechtliche Vereinbarung.
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talokatel823

Zitat von: Sheherazade am 31. Mai 2023, 11:01:50Warum maulst du uns eigentlich hier so an?
Ich maule hier niemanden an, das ist allein deine Interpretation meines Tonfalls.

Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2023, 11:34:14OK, dann würde ich auf die Mitwirkungsaufforderung wie folgt antworten:
Super geschrieben, danke!  :ok:
Ich habe es nun schon so abgeschickt, wie ich es in meinem Beitrag #8 geschrieben habe. Jetzt heißt es abwarten, was passiert. In einem eventuell nötigen Widerspruch kann ich ja nochmal auf die Fehlinterpretation des JC eingehen.

Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Mai 2023, 16:27:36Untermietvertrag gibt es offenbar schon mal keinen und die KbV kennt hier keiner.
Wer wissen will, was inhaltlich in der KbV steht, kann sich gerne in der Rubrik Beispielschreiben selbst die Vorlagen zu Kostenbeteiligungsvereinbarungen durchlesen, auf diesen sie basiert.

Ich melde mich wieder, wenn es etwas Neues gibt.

talokatel823

#25
War heute in meinem Briefkasten. Guckt euch bitte diese Schei** an! :help:  :zensiert:

Soll ich nachgeben und die Meldebescheinigung vom Vermieter vorlegen, die ich damals eh zur Ummeldung brauchte oder einfach sagen, dass er sehr wohl von meinem Einzug weiß, ich aber diesen Nachweis nicht erbringen muss/kann?

Was die mit der Nebenkostenabrechnung haben, da kann ich auch nichts für. Das ist nun mal das, was mein Mitbewohner bezahlt und wovon ich die Hälfte zahlen muss. Ist das so schwer zu kapieren?

Da spielt wohl jemand gern Stasi in der Leistungsabteilung.

Habe mir schon deine Vorlage schon für einen Teil des Widerspruchs geschnappt, @Ottokar .

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

#26
Du hast die Bescheinigung für die Meldebehörde vom Vermieter?
Dann Kopie davon machen und dann an das JC:

Widerspruch

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Versagungsbescheid vom ... ein.

Gründe
Entgegen Ihren vorsätzlich und böswillig falschen Angaben hat der Vermieter sehr wohl Kenntnis davon, dass ich in der Wohnung wohne, was ich durch die hier in Kopie beigefügte für die Meldebehörde bestimmte Vermieterbescheinigung zweifelsfrei beweisen kann.
Das der Vermieter diese Bescheinigung ausgestellt hat, belegt nicht nur die o.g. Kenntnis des Vermieters von meinem Aufenthalt, sondern auch, dass offenbar eine Erlaubnis zur Untervermietung besteht, denn andernfalls wäre diese nie ausgestellt worden.
Was die Nebenkostenabrechnungen betrifft, so rechtfertigt ein von Ihnen ohne jeden Beweis pauschal unterstellter Mangel dersleben keine Leistungsversagung. Selbst wenn die Nebenkostenabrechnungen tatsächlich falsch wären, bleiben Sie zur Anerkennung der Kosten dersleben verpflichtet, so wie ich auch. Die Nachweise dazu habe hier nochmals beigefügt.

Ich fordere Sie auf, Ihren klar rechtswidrigen Versagungsbescheid sofort! aufzuheben.
Andernfalls werde ich beim Sozialgericht beantragen, Sie zur vorläufigen Zahlung meiner Kosten für Unterkunft und Heizung lt. mietrechtlicher Vereinbarung vom ... zu verurteilen.
Eine Strafanzeige wegen Ihrer im Versagungsbescheid gemachten Verleumdungen zum Mietverhältnis behalte ich mir vor. Außerdem werde ich den Vermieter über Ihre Verleumdungen in Kenntnis setzen und diesem raten, seinerseits rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

MfG
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talokatel823

#27
Zitat von: Ottokar am 12. Juni 2023, 16:46:00Du hast die Bescheinigung für die Meldebehörde vom Vermieter?
Dann Kopie davon machen und dann an das JC:
Genau. Mit der Wohnungsgeberbestätigung war ich beim Bürgeramt und hab mich umgemeldet. Ohne die hätte ich dem JC im Rahmen des Erstantrags auch gar keine Meldebescheinigung vom Bürgeramt geben können.
Dass die selbst nicht so weit denken...  :weisnich:
Das Dokument ist allerdings an meinen Mitbewohner adressiert, da ich noch nicht umgemeldet war, ist das schlimm?

Bezüglich der Nebenkostenabrechnung hatten wir das Problem, dass mein Mitbewohner die zusammengehörigen Seiten der letzten NK falsch (getrennt) abgeheftet hat. Dadurch konnte ich nur eine Tabelle abgeben, aus der man als Laie nicht klar errechnen kann, wie sich die Miete genau zusammensetzt und die Unterlagen waren vermutlich unvollständig. Das wurde zum Glück trotzdem so bewilligt, wie ich es mit der KbV abgegeben habe.
Er hat nun die Seiten sortiert und gefunden, wo klar und deutlich die Höhe der aktuellen Miete steht, die wir zahlen müssen.
Soll ich nochmal alles unaufgefordert mit einreichen, auch wenn die es vielleicht dann doppelt haben? Ich weiß leider nicht genau, welche Unterlagen die genau haben. Da ist leider mein Mitbewohner mit seiner Unordnung dran schuld. :/

Kann ich eine Beschwerde bei meinem JC gegen die Person einreichen, die diese Schikane heraufbeschworen hat?

@Ottokar , ich schreibe deine beiden Texte nun zu einem Widerspruch zusammen und stelle ihn zwecks Korrektur dann noch hier ein. Die letzten beiden sehr herausfordernden Sätze lasse ich aber erstmal weg.  :zwinker:

Ottokar

Zitat von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 18:29:54Das Dokument ist allerdings an meinen Mitbewohner adressiert, da ich noch nicht umgemeldet war, ist das schlimm?
Auf der Wohnungsgeberbestätigung stehen doch Wohnadresse, Wohnungsgeber und dein Name?
Dann ist der Adressat vollkommen egal.

Zitat von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 18:29:54Er hat nun die Seiten sortiert und gefunden, wo klar und deutlich die Höhe der aktuellen Miete steht, die wir zahlen müssen.
Soll ich nochmal alles unaufgefordert mit einreichen, auch wenn die es vielleicht dann doppelt haben?
Sehr gute Idee, ich habe das letzte Bsp mal angepasst.

Zitat von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 18:29:54Kann ich eine Beschwerde bei meinem JC gegen die Person einreichen, die diese Schikane heraufbeschworen hat?
Damit würde ich warten, bis die Angelegenheit geklärt ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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talokatel823

Zitat von: Ottokar am 12. Juni 2023, 18:54:46Sehr gute Idee, ich habe das letzte Bsp mal angepasst.
Ich bin dir unendlich dankbar  :ok:

Bitte überprüfen, damit ich das morgen wegschicken kann:

Widerspruch gegen Ihren Versagungsbescheid vom 05.06.2023, erhalten am 12.06.2023

Sehr geehrte xyz,

hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid fristgerecht. In diesem entziehen Sie mir ab dem 01.07.2023 meine Unterkunftskosten wegen fehlender Mitwirkung.

Gründe:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie die Situation völlig falsch darstellen und mir, sowie xyz und dem Vermieter xyz falsche Tatsachen unterstellen.

Entgegen Ihren Ausführungen ist im Hauptmietvertrag nicht geregelt, dass die Wohnung nur von einer Person bewohnt werden darf. Dort steht vielmehr, Zitat:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."

Die vertragliche Formulierung sieht somit unverkennbar vor, dass eine Änderung der Anzahl der Bewohner anzuzeigen ist. Daraus folgt unmissverständlich, dass durchaus auch mehr als eine Person die Wohnung bewohnen darf.
Das, was Sie hingegen behaupten, erschließt sich daraus gerade nicht.

Zudem hat der Vermieter sehr wohl Kenntnis davon, dass ich in der Wohnung wohne, was ich durch die hier in Kopie beigefügte für die Meldebehörde bestimmte Wohnungsgeberbestätigung zweifelsfrei beweisen kann.
Dass der Vermieter diese Bescheinigung ausgestellt hat, belegt nicht nur die o.g. Kenntnis des Vermieters von meinem Aufenthalt, sondern auch, dass offenbar eine Erlaubnis zur Untervermietung besteht, denn andernfalls wäre diese nie ausgestellt worden.

Was die Nebenkostenabrechnungen betrifft, so rechtfertigt ein von Ihnen ohne jeden Beweis pauschal unterstellter Mangel derselben keine Leistungsversagung. Selbst wenn die Nebenkostenabrechnungen tatsächlich falsch wären, bleiben Sie zur Anerkennung der Kosten derselben verpflichtet, so wie ich auch.
Die Nachweise dazu habe hier nochmals beigefügt.

Ich fordere Sie auf, Ihren klar rechtswidrigen Versagungsbescheid sofort aufzuheben.
Andernfalls werde ich beim Sozialgericht beantragen, Sie zur vorläufigen Zahlung meiner Kosten für Unterkunft und Heizung lt. mietrechtlicher Vereinbarung vom 23.04.2023 zu verurteilen.

Ich erwarte Ihre Antwort binnen 14 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen
talokatel