bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?

Begonnen von Sun, 26. Mai 2023, 19:42:34

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Sun

Hallo,
wenn man einen neuen Job anfängt bzw einen Mini-Job zusätzlich annimmt, welche Unterlagen muss man noch beim Jobcenter einreichen ?
Das Formular EK Einkommensbescheinigung (das der AG ausfüllen muss) und die VÄM, also eine Veränderungsmitteilung machen. Das wissen wir.

1. Muss auch das Formular Arbeitsbescheinigung nach § 57 SGB 2 eingereicht werden ?
2. Das Jobcenter verlangt auch eine Kopie des Arbeitsvertrages. Ich habe mir sagen lassen, dass das nicht nötig ist bzw dass das Jobcenter keine Kopie ausgehändigt werden muss. Ist das so richtig ?
3. sind noch weitere Unterlagen nötig ?

 :bye:

Sheherazade

Punkt 1 kenne ich nicht. Einkommensbescheinigung und VÄM reicht. Arbeitsvertrag nur, wenn Einstiegsgeld beantragt wurde.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Auch bei Einstiegsgeld ist die Forderung nach dem Arbeitsvertrag unzulässig!
Einstiegsgeld ist eine Leistung zwischen AG und JC/AfA, alles was dazu benötigt wird, muss der AG direkt an JC/AfA erbringen.

Die Arbeitsbescheinigung nach § 57 SGB II muss der AG ausfüllen, die Mitwirkungspflicht besteht hier direkt zwischen AG und JC, was der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I vorgeht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


180

Hallo,
möchtest du weiter aufstockende Leistungen erhalten? Wenn nicht, musst du nichts mehr machen und kannst die Wünsche vom JC ignorieren.

BigMama

Zitat von: Ottokar am 27. Mai 2023, 12:39:08Auch bei Einstiegsgeld ist die Forderung nach dem Arbeitsvertrag unzulässig!
Einstiegsgeld ist eine Leistung zwischen AG und JC/AfA, alles was dazu benötigt wird, muss der AG direkt an JC/AfA erbringen.
Das ist nicht korrekt. Ich glaube, du verwechselst das Einstiegsgeld mit einem Eingliederungszuschuss. Einstiegsgeld erhält der Arbeitnehmer.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Sun

Es geht hier darum, dass mein Mann ( Ü60) seit einiger einen Teilzeitjob hat und noch zusätzlich einen Mini-Job annehmen möchte. Am 30.Mai ist die Besprechung dazu mit dem AG.
Dieser Mini Job ist auch erst einmal nur befristet.
Der Teilzeitjob läuft erst einmal weiter. Aus diesem Teilzeitjob wird aber kein Vollzeitjob werden (das ist sicher).
Damit würde er insgesamt Netto 1000 € - 1100 € verdienen und würde damit seinen Bürgergeld Bedarf decken (Regelsatz + anteilige KdU).
Ich bin arbeitslos und habe kein Einkommen.
Andere Einkünfte haben wir nicht.

Ob meinem Mann überhaupt Einstiegsgeld, für den Mini-Job zusteht, weiß ich gar nicht.
Aber wir können den Antrag sowieso nicht mehr stellen,denn den muss man beim Jobcenter vor Arbeitsantritt stellen und dass klappt dann nicht mehr.
Das Bewerbungsgespräch ist am 30.05. Nachmittags und das ok bekommt mein Mann dann am 31.05. und am 01.06. könnte er dann anfangen zu arbeiten, wenn er am 31.05. den Arbeitsvertrag bekommt.
Also zeitlich ziemlich kapp.

BigMama

Zitat von: Sun am 27. Mai 2023, 13:52:11Ob meinem Mann überhaupt Einstiegsgeld, für den Mini-Job zusteht, weiß ich gar nicht.
Nein, ESG gibt es nur für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die perspektivisch bedarfsdeckend ist.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
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(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

Zitat von: BigMama am 27. Mai 2023, 13:11:52Das ist nicht korrekt. Ich glaube, du verwechselst das Einstiegsgeld mit einem Eingliederungszuschuss. Einstiegsgeld erhält der Arbeitnehmer.
Ja und nein.
Bei
Zitat von: Ottokar am 27. Mai 2023, 12:39:08Einstiegsgeld ist eine Leistung zwischen AG und JC/AfA, alles was dazu benötigt wird, muss der AG direkt an JC/AfA erbringen.
hatte ich tatsächlich EGZ im Kopf, das ändert aber an meiner vorangegangenen Aussage nichts.
Voraussetzungen beim Einstiegsgeld nach § 16b SGB II sind ,,Überwindung von Hilfebedürftigkeit" und ,,Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt". D.h. der AN würde ergänzend zum Lohn noch ALG II beziehen, welches durch das Einstiegsgeld "ersetzt" wird.
Die Antragstellung muss vor der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen, zu dem Zeitpunkt besteht eine Mitwirkungspflicht des AG nach §§ 57 und 58 SGB II, Kenntnis vom Inhalt des Arbeitsvertrages benötigt das JC dabei bzw. dafür regelmäßig nicht, sondern die Arbeitsbescheinigung vom AG.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-16b_ba015829.pdf
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Sun

Zitat von: lappa am 27. Mai 2023, 12:54:26Hallo,
möchtest du weiter aufstockende Leistungen erhalten? Wenn nicht, musst du nichts mehr machen und kannst die Wünsche vom JC ignorieren.
wir sind immer noch im Bürgergeld Bezug drin, auch wenn mein Mann diesen Mini-Job zusätzlich annimmt.
Sein Bedarf ist dann gedeckt, aber ich bin weiter ohne Arbeit und das wird sich so schnell nicht ändern, wegen meinen gesundheitlichen Gründen.

BigMama

Zitat von: Ottokar am 27. Mai 2023, 14:02:30D.h. der AN würde ergänzend zum Lohn noch ALG II beziehen, welches durch das Einstiegsgeld "ersetzt" wird.
ESG ist keine Ersatzleistung. Es hat eine Anreizfunktion eine Tätigkeit aufzunehmen mit deren Einkommen der Bürgergeldbedarf knapp überwunden wird bzw. perspektivisch überwunden wird. ESG wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet und kann somit keine Ersatzleistung darstellen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
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Sheherazade

Zitat von: Sun am 27. Mai 2023, 14:04:14wir sind immer noch im Bürgergeld Bezug drin

Dann gilt wie ich es geschrieben habe: VÄM und Einkommensbescheinigung vom AG reicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Sun

Zitat von: Sun am 27. Mai 2023, 14:04:14Sein Bedarf ist dann gedeckt,
und für deinen Mann gilt dann das er ein echter Aufstocker ist daher etwas Lesestoff dazu:
Rechte und Pflichten als Hartz IV Aufstocker

MfG FN
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malsumis

Der Vertrag ist als eine Urkunde ein Beweismittel i.S.d § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Warum man meint, er ist für die Leistung erheblich, musst du beim Leistungsträger nachfragen.
Pauschale Aussagen, dass man ihn nicht vorlegen muss, sind Unsinn.
Nicht der Antragsteller bestimmt, was für Unterlagen er einreichen soll, sondern allein der Träger anhand des Gesetzes. Wäre ja noch schöner, wenn es so wäre.

Rubus

@malsumis: Auch Träger machen Fehler, halten sich nicht ans Gesetz oder handeln ohne Wissen.

Hary

Man kann durchaus darüber diskutieren ob der Arbeitsvertrag Leistungsrelevant ist, der Voraussicht nach wird das Jobcenter ohne diesen die Leistung einstellen und dann kann man dies juristisch prüfen lassen, oder auf das Geld verzichten. Diese sehr wahrscheinliche Option sollte man sich dann aber auch leisten können, sofern man es darauf anlegen möchte.

Zum Thema Verschwiegenheitsklausel gibt es ja genügend Urteile. Wenn ein AV Abschnitte enthält für die ein Schutz notwendig ist (sehr seltene Ausnahmen und bestimmt niemals bei einem normalen Beruf), dann sagen die Gerichte regelmäßig, dass diese Stellen geschwärzt werden dürfen.

Darüber hinaus: Es geht um den Gesamtumfang des Arbeitsverhältnisses, ob neben den Leistungen in Geld
auch welche in Geldeswert erbracht werden (§ 11 SGB II , § 33 SGB II ). Dies kann die Behörde nicht ohne den Vertrag überprüfen. Simples Beispiel der Arbeitsvertrag enthält den Abschnitt, dass in der Kantine eine Vollverpflegung stattfindet, oder der AG dem AN jeden Monat ein Deutschlandticket in die Hand drückt ohne Bezug zur Tätigkeit, oder andere Zuwendungen die nicht in der Lohnabrechnung auftauchen.

Das ist zwar in den meisten niederen Beschäftigungen oft nicht der Fall, aber mit der Begründung dies prüfen zu müssen, wird das Jobcenter wohl gute Chancen haben. Davon abgesehen ergeben sich aus dem Vertrag ja keine neuen Informationen die man schützen müsste. AG ist bekannt, KTO ist bekannt, Anschriften sind bekannt, persönliche Daten sind bekannt und alles andere würde man ohnehin über einen Datenabgleich auch herausfinden.