Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme

Begonnen von Hartzfrei, 07. Juni 2023, 01:59:41

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Hartzfrei

Erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich hätte nicht gedacht, dasss das so eine Diskussion auslöst.

Vielleicht hätte ich noch schreiben sollen, warum ich dem JC den AG nicht mitteilen will. Es geht mir nicht um Datenschutz o.ä., der Grund ist folgender:

Der AG weiß nicht, dass ich arbeitslos war. Und das soll auch so bleiben. Wenn ich dem JC den AG mitteile, könnte das JC oder die Arbeitsagentur den AG evtl. kontaktieren, z.B. um mal nachzufragen, wie es denn so läuft oder aus anderen Gründen. Und dann wars das mit dem Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und mir. Das würde dann vermutlich zur Kündigung führen wegen nicht vollständiger Angaben im Lebenslauf. Genau das will ich vermeiden.

Zu meiner Situation und um Nachfragen zu vermeiden:

Ich übe schon sehr lange eine selbständige Tätigkeit aus und bin / war aufgrund zu geringer Einnahmen (unter 100,- € / mtl., d.h. ich bin kein Aufstocker, habe ALG2-Leistung in voller Höhe und KV über das JC) auch mehrere Jahre auf das JC angewiesen.

Mit meiner Arbeitsvermittlerin hatte ich nach vielen erfolglosen Bewerbungen besprochen, dass ich die Arbeitslosigkeit besser verschweige und nur meine selbständige Tätigkeit im Lebenslauf angebe, um meine Chancen bei einer Bewerbung zu erhöhen. Es gibt leider immer noch Vorurteile gegenüber Menschen, die längere Zeit arbeitslos waren.

Die Arbeitsvermittlerin hat mich auch u.a. mit einer Weiterbildung unterstützt, einen sozialversicherungepflichtigen Job zu finden, der in etwa meiner selbständigen Tätigkeit entspricht. Und nun habe ich genau so einen Job gefunden, und stehe kurz vor Abschluss des Arbeitsvertrags.

Leider ist diese Arbeitsvermittlerin, zu der ich ein sehr gutes Verhältnis habe, noch mehrere Wochen in Urlaub bzw. auf Weiterbildung. Wenn ich Ihr das alles persönlich mitteilen könnte, würde sie sich darum kümmern, dass das JC und die Arbeitsagentur den AG nicht kontaktieren. Bei ihrer Vertretung bzw. bei der Leistungsabteilung bin ich mir da nicht so sicher.

Daraus ergeben sich für mich noch folgende Fragen:

- Gibt es eine Rechtsgrundlage (Gesetz oder Urteil), welche es dem JC und der Arbeitsagentur (ggf. auf meinen Antrag hin) verbieten, dem AG mitzuteilen, dass ich arbeitslos war bzw. diesen zu kontaktieren? Ist der § 38 (3) S.2 SGB III evtl. so eine Rechtsgrundlage?

ZitatSie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.

Mein Ziel wäre zunächst mal eine schriftliche Bestätigung vom JC und ggf. der Arbeitsagentur, dass weder das JC noch die Arbeitsagentur den AG jetzt oder in Zukunft (zumindest, solange der Arbeitsvertrag besteht) kontaktieren. Dann würde ich dem JC den AG mitteilen. Wenn ich nur darum bitte, kann ich mich wahrscheinlich nicht darauf verlassen. Ein paar §§ bzw. Urteile würden da schon eher helfen. Wie würdet ihr ein solchen Schreiben verfassen?

- Muss ich die Veränderungsmitteilung unbedingt VOR Beginn der Tätigkeit (d.h. bevor mich der AG bei der KV/RV anmeldet) beim JC einreichen? Nächste Woche beginnt nämlich eine Einarbeitung, obwohl der Arbeitsvertrag vom AG noch nicht unterschrieben wurde, da noch ein Führungszeugnis aussteht. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob mich der AG schon ab nächster Woche anmeldet. Kann ich das über die KV erfahren, ob mich der AG schon angemeldet hat?

So, das war jetzt viel Text und ich hoffe, es ist jetzt klar, warum mir das so wichtig ist mit der Nennung des AGs. Ich will halt nur nicht, dass mir das JC oder die Arbeitsagentur den Job jetzt noch auf die letzten Meter versauen, indem sie beim AG nachfragen oder Unterlagen anfordern. Denn dann bricht der 3. WK schon früher aus - und zwar in meinem JC. :teuflisch:

Phil_N

Ich kann jetzt mit keinem Urteil helfen, sondern nur aus meiner Erfahrung als ehemaliger Arbeitsvermittler in 3 verschiedenen Jobcentern sprechen. Wenn du keinerlei Leistungen mehr von JC/BA beziehst, werden die den Arbeitgeber nicht kontaktieren. Denn es gibt keinerlei Grund dafür. Einen Anruf oder ein Anschreiben im Gusto eines "Wir wollten nur mal hören, wie es so läuft mit Herrn Hartzfrei" wäre ein Sozialdatenschutzverstoß und davon abgesehen auch absolut unprofessionell.

Davon abgesehen haben die Mitarbeitenden des JC auch mehr zu tun als sowas. Anders wäre es, wenn du Leistungen nach § 16e/i SGB II in Anspruch nähmest. Dann wäre ein Coach sogar verpflichtet, diesen Kontakt zu suchen. Aber wenn du ganz weg bist vom Amt, wird sich von dort auch keiner mit dem neuen AG in Verbindung setzen. Die Höhe deines neuen Einkommens will das JC übrigens wissen, weil die - von sich aus - prüfen (wollen), ob dir noch ergänzende Leistungen zustehen.

Da ich aber deine Angst verstehe, möchte ich noch folgendes anmerken: Wenn du einfach nur dem JC sowas schreibst wie "Hiermit melde ich mich ab dem 01.07.2023 vom ALG II Leistungsbezug ab. Ich benötige ab dann keinerlei ALG II Leistungen mehr, weil ich zum 01.07.2023 einen sv-pflichtigen Job gefunden habe und meinen Lebensunterhalt nun komplett selbst bestreite", wird das JC die Zahlung einstellen und fertig.

Das JC wird dich zwar auffordern, den AG zu benennen und dich an deine Mitwirkungspflichten erinnern, aber weiter passieren wird nix. Was soll auch passieren? Was soll das JC schon tun? Man wird dein "Profil" in der EDV dann aus der Arbeitsvermittlung abmelden und die Zahlungen an dich und die KK einstellen. Fertig. Im System erzeugt das dann einen Datenqualitätsfehler (weil unklar ist, was aus dir wurde), aber das hat für dich keinerlei Relevanz.

Zitat von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 00:32:08Muss ich die Veränderungsmitteilung unbedingt VOR Beginn der Tätigkeit (d.h. bevor mich der AG bei der KV/RV anmeldet) beim JC einreichen? Nächste Woche beginnt nämlich eine Einarbeitung, obwohl der Arbeitsvertrag vom AG noch nicht unterschrieben wurde, da noch ein Führungszeugnis aussteht.

Eigentlich musst du die Veränderungsmitteilung vorher abgeben, ja. Wenn du sie erst abgibst, nachdem du den neuen Job aufgenommen hast, wird für den Monat, in dem dein neuer Job beginnt, doppelt Geld fließen, nämlich am Anfang des Monats das ALG II durch die BA und am Ende des Monats das Gehalt vom AG. Das JC wird bei verspäteter Änderungsmeldung das zuviel gezahlte ALG II einfach zurückfordern von dir. Egal, ob du den AG nun angibst in deiner Veränderungsmitteilung oder nicht. Mehr passieren wird nicht.

Du musst dir übrigens bzgl. eines etwaigen nicht bestehenden Krankenversicherungsanspruches in der Zeit zwischen ALG II-Abmeldung und Anmeldung des neuen Jobs bei der KK durch den AG keine Sorgen machen. Es existiert der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V). Du bist also selbst nach Abmeldung aus dem Leistungsbezug noch einen Monat nachversichert. Das sollte locker reichen für die anmeldung bei der KK durch deinen AG.
"In jedem Dorf gibt es eine Fackel, den Lehrer, und jemanden, der dieses Licht löscht, den Pfarrer." (Victor Hugo)

Sheherazade

Zitat von: Phil_N am 08. Juni 2023, 07:15:35Da ich aber deine Angst verstehe, möchte ich noch folgendes anmerken: Wenn du einfach nur dem JC sowas schreibst wie "Hiermit melde ich mich ab dem 01.07.2023 vom ALG II Leistungsbezug ab. Ich benötige ab dann keinerlei ALG II Leistungen mehr, weil ich zum 01.07.2023 einen sv-pflichtigen Job gefunden habe und meinen Lebensunterhalt nun komplett selbst bestreite", wird das JC die Zahlung einstellen und fertig.

IN diesem Fall könnte es etwas anders aussehen: Der TE ist selbständig tätig seit Jahren und wird demnach nur einen vorläufigen Bewilligungsbescheid haben. Das Jobcenter wird also auf jeden Fall nach dieser Abmeldung noch die abschließende EKS einfordern, sofern die Abmeldung nicht zufällig auf das Ende des Bewilligungszeitraumes trifft, dann reicht es wohl, einfach keinen WBA zu stellen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Phil_N

Ja, da hast du Recht. Wenn nur ein vorläufiger Bewilligungsbescheid existiert, wird das wohl so kommen. Ich war davon ausgegangen, dass die Selbstständigkeit nur noch rein auf dem Papier besteht und dem JC das auch bewusst ist, weil geschrieben wurde: "ich bin kein Aufstocker, habe ALG2-Leistung in voller Höhe und KV über das JC". Daher hatte ich geschlussfolgert, dass es keine wirkliche Selbstständigkeit ist, die Gewinn abwirft, sondern das - als reine Schutzbehauptung - nur dem neuen AG gegenüber behauptet wird, um die Arbeitslosigkeit zu verschweigen (was ich gut verstehen kann).
"In jedem Dorf gibt es eine Fackel, den Lehrer, und jemanden, der dieses Licht löscht, den Pfarrer." (Victor Hugo)

Hartzfrei

Danke nochmal für eure Antworten.

Ich werde dem JC jetzt einfach mal meine aktuelle Situation schriftlich mitteilen. Es gibt noch einige Unklarheiten, so dass ich aktuell keine vernünftigen Angaben in der Veränderungsmitteilung machen kann.

1. Die Einarbeitung beginnt am kommenden Mo., wird bezahlt, und auch im Arbeitsvertrag ist dieses Datum als Beginn des Arbeitsverhältnises vermerkt.

2. Gleichzeitig besteht aber kommenden Mo. noch kein gültiger Arbeitvertrag, da der AG den Arbeitsvertrag erst unterschreibt, sobald das Führungszeugnis vorliegt. Und das wird bis Mo. sicherlich noch nicht vorliegen.

3. Das erste Gehalt bekomme ich dann (lt. den Angaben im Arbeitsvertrag) zum Ende des Monats, also noch im Juni. Mir ist klar, dass ich dann das für Juni zuviel gezahlte Bürgergeld zurückzahlen muss. Das ist auch kein Problem, wenn ich es in min. 2 Raten zurückzahlen kann.

4. Gleichzeitig steht auch die Höhe des Gehalts nicht fest, da ich einen schwankenenden Arbeitszeitrahmen und somit auch ein schwankendes Gehalt habe (ist ein TZ-Job).

5. Außerdem kommt noch hinzu, dass ich vermutlich noch ein paar Euro Anspruch (wegen der Freibeträge) auf Bürgergeld hätte, falls ich in einem Monat nur die Mindesstundenanzahl arbeiten muss. Darauf verzichte ich aber gern, denn das wäre dann wohl das totale Chaos (Ein Monat Anspruch, den nächsten Monat nicht, usw...). Auf jeden Fall habe ich auch bei der Mindestarbeitszeit Netto mehr, als ich über das Bürgergeld erhalte, und das reicht mir dann auch.

6. Ich benötige auch keine Eingleiderungsleistungen bzw. Leistungen nach § 16e/i SGB II

7. Die abschließende EKS (ja, ich habe einen vorläufigen Bescheid) reiche ich dann ein, sobald mir der vom AG unterschriebene Arbeitsvertrag vorliegt und alles fix ist.

8. Der AG hat mich (stand heute) noch nicht bei der KV angemeldet. Laut tel. mit der KK ist das kein Problem, denn es gibt ja den einen Monat Nachversicherungszeit.

Wie ihr seht, steht also momentan noch nix genaues fest, und ich werde die o.g. Punkte erst mal in ein Schreiben ans JC packen, und das heute nacht per FAX ans JC schicken. Dann habe ich hoffentlich meine Mitwirungspflichten aktuell erfüllt, denn mehr weiß ich momentan auch nicht.

Ich hoffe, dass ich nix wichtiges vergessen habe, was ich evtl. noch in das Schreiben packen sollte.

Was meint ihr?


TripleH

Zitat von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 00:32:08Mein Ziel wäre zunächst mal eine schriftliche Bestätigung vom JC und ggf. der Arbeitsagentur, dass weder das JC noch die Arbeitsagentur den AG jetzt oder in Zukunft (zumindest, solange der Arbeitsvertrag besteht) kontaktieren. Dann würde ich dem JC den AG mitteilen. Wenn ich nur darum bitte, kann ich mich wahrscheinlich nicht darauf verlassen

Dazu gibt es auch, soweit du tatsächlich weiter aufstockend Bürgergeld bekommst oder hinsichtlich des Zuflusses 06/23 etwas unklar, nicht. Das JC ist berechtigt, den Arbeitgeber um diverse Auskünfte zu ersuchen, dieser ist zur Auskunft verpflichtet, vgl. § 57 SGB II.

JensM1

Ich würde den Sachverhalt wie von dir angedacht mitteilen und um eine vorläufige Zahlungseinstellung ab 07/23 bitten, da EK Zufluss in 06/23 zu erwarten. Geht auch telefonisch. Zusätzlich mitteilen, dass Arbeitsvertrag nach Unterzeichnung, Lohnzufluss und Gehaltsabrechnung 06/23 unverzüglich nach Erhalt Ende 06/23 bzw Anfang 07/23 nachgereicht werden.

Da du für 06/23 noch Leistungen vom JC erhalten hast, würde ich den Arbeitgeber auf keinen Fall schwärzen.


Wenn das JC den Arbeitgeber nicht hinterlegen kann, kommt irgendwann über den automatischen Datenabgleich nach § 52 SGB II eine Meldung beim JC an. Diese kann dazu führen, dass der Arbeitgeber angeschrieben wird.

Die beste Chance, jegliche Kontaktaufnahme zwischen JC und AG zu vermeiden, besteht mE darin, alle für das JC relevanten Sachverhalte umfassend mitzuteilen, dann gibt es einfach keinerlei Grund, den AG zu kontaktieren.

Du kannst auch direkt darauf hinweisen, dass du deinen Mitwirkungspflichten umfassend nachkommen wirst und das eine Kontaktaufnahme zum AG vermieden werden soll, um das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden, damit könntest du das Risiko noch weiter minimieren.

Sensoriker

Ich würde mich daran halten

Zitat von: Phil_N am 08. Juni 2023, 07:15:35Hiermit melde ich mich ab dem 01.07.2023 vom ALG II Leistungsbezug ab. Ich benötige ab dann keinerlei ALG II Leistungen mehr, weil ich zum 01.07.2023 einen sv-pflichtigen Job gefunden habe und meinen Lebensunterhalt nun komplett selbst bestreite

Noch dazu schreiben, dass du den Kontoauszug wo ersichtlich ist wann dein Gehalt einging sofort nach erhalt einreichst (geschwärzt). Und mehr nicht.
Da du dich ja ab dem 01.07 aus dem Bezug abmeldest benötigen sie auch keine Lohnabrechnung, da es für die Zukunft nichts mehr zu berechnen gibt. Das wäre nur Leistungsrelevant wenn du weiterhin noch aufstockende Leistungen möchtest.

Der Arbeitsvertrag geht dem JC mal gar nichts an. Es sind nur Leistungsrelevante Angaben zu machen und dazu gehört der Arbeitsvertrag nun mal nicht.

Wenn dein erstes Gehalt dann noch in Juni eingeht erfolgt noch eine Rückforderung seitens des JC und das wars. Geht es aufgrund von Verzögerungen erst in Juli ein, gibt es auch keine Rückforderung.
(deine Selbsständigkeit hier mal ausgeklammert, da ich nicht weiß wie sowas gehandhabt wird.)
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

JensM1

#23
ZitatDer Arbeitsvertrag geht dem JC mal gar nichts an. Es sind nur Leistungsrelevante Angaben zu machen und dazu gehört der Arbeitsvertrag nun mal nicht.

Ok, nochmal. TE scheint es vorrangig darum zu gehen, dass das JC den Arbeitgeber nicht kontaktiert. Kenntnis über Name, Adresse etc des AGs erhält es spätestens über die automatisierte Meldung. Diese Meldung ist nach Weisungslage unverzüglich zu bearbeiten. Führt in der Praxis nicht selten  dazu, dass der Arbeitgeber ohne weitere Fallsichtung wg Überlastung (Urlaubszeit steht demnächst an) sofort angeschrieben wird.

Dein Hinweis ist rechtlich sicher nicht zu beanstanden, aber einfach praxisfern, was die Intentionen von TE betrifft.

Edit:
Den Zufluss muss TE entgegen deinem Beitrag natürlich in jedem Fall nachweisen, da für 06/23 Leistungen bezogen wurden.

Sensoriker

Zitat von: JensM1 am 08. Juni 2023, 19:46:30Den Zufluss muss TE entgegen deinem Beitrag natürlich in jedem Fall nachweisen, da für 06/23 Leistungen bezogen wurden.

??
Habe ich doch geschrieben.

Zitat von: Sensoriker am 08. Juni 2023, 19:14:26Noch dazu schreiben, dass du den Kontoauszug wo ersichtlich ist wann dein Gehalt einging sofort nach erhalt einreichst (geschwärzt). Und mehr nicht.

Kontoauszug ist als Nachweis ausreichend.

Edit:
Muss mich korrigieren. Freibetrag wird ja vom Brutto berechnet und vom Netto abgezogen. Daher doch Lohnabrechnung nötig.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

JensM1

ZitatHabe ich doch geschrieben

Nein.

ZitatDa du dich ja ab dem 01.07 aus dem Bezug abmeldest benötigen sie auch keine Lohnabrechnung, da es für die Zukunft nichts mehr zu berechnen gibt

ZitatKontoauszug ist als Nachweis ausreichend.

Nö. Der Kontoauszug muss zur Gehaltsabrechnung passen (etwaige Vorschusszahlungen o. ä. nicht ersichtlich), Freibeträge werden aus dem Bruttoeinkommen errechnet, nur Kontoauszug wird den meisten Mitarbeitern JC nicht ausreichen. Im Zweifel würde das JC bei diesen Tipps den AG anschreiben...

Papagena

Zitat:

"Vielleicht hätte ich noch schreiben sollen, warum ich dem JC den AG nicht mitteilen will. Es geht mir nicht um Datenschutz o.ä., der Grund ist folgender:

Der AG weiß nicht, dass ich arbeitslos war. Und das soll auch so bleiben. Wenn ich dem JC den AG mitteile, könnte das JC oder die Arbeitsagentur den AG evtl. kontaktieren, z.B. um mal nachzufragen, wie es denn so läuft oder aus anderen Gründen. Und dann wars das mit dem Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und mir. Das würde dann vermutlich zur Kündigung führen wegen nicht vollständiger Angaben im Lebenslauf. Genau das will ich vermeiden."


Hallo Hartzfrei,

wenn man innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, oder einen neuen Job aus der Arbeitslosigkeit antritt, dann erhält die neue Personalabteilung alle Daten von Dir aus dem laufenden Jahr, denn diese ist nicht nur für Deinen Lohn zuständig, sondern auch für Deine jeweiligen Sozialabgaben. Verheimlichen kann man da garnichts.

Es wäre also besser Du spielst mit offenen Karten.

Grüßle
Papagena
,,Innere Freiheit und äußere Notwendigkeit, dies sind die beiden Pole der tragischen Welt."

August Wilhelm von Schlegel

Sensoriker

@JensM1
Du hast schon gesehen, dass ich mich dahingehend selber korrigiert habe bevor du geantwortet hast??
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

JensM1

Zitatwenn man innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, oder einen neuen Job aus der Arbeitslosigkeit antritt, dann erhält die neue Personalabteilung alle Daten von Dir aus dem laufenden Jahr, denn diese ist nicht nur für Deinen Lohn zuständig, sondern auch für Deine jeweiligen Sozialabgaben.

Woher und wie bekommt ein Arbeitgeber diese Daten? Wenn es da keine krasse Rechtsänderung in den letzten Jahren gegeben hat, dürfte immer noch gelten, dass der AG das neue Beschäftigungsverhältnis anmeldet, Abgaben auf jährlicher Basis errechnet und fertig.

Frage aus Interesse, nicht, um deinen Post zu diskreditieren.

ZitatDu hast schon gesehen, dass ich mich dahingehend selber korrigiert habe bevor du geantwortet hast??

Nein, poste gerade mit 0815 Uralt Handy und das braucht dann oft ne Weile. Aber bitte niemals persönlich nehmen! Ich vertrete einfach tlw eine andere Meinung, das mache ich dann auch klar, aber will damit deine Auffassung oder dich als User überhaupt nicht abwerten.

Hary

Zitat von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 00:32:08Der AG weiß nicht, dass ich arbeitslos war. Und das soll auch so bleiben. Wenn ich dem JC den AG mitteile, könnte das JC oder die Arbeitsagentur den AG evtl. kontaktieren, z.B. um mal nachzufragen, wie es denn so läuft oder aus anderen Gründen. Und dann wars das mit dem Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und mir. Das würde dann vermutlich zur Kündigung führen wegen nicht vollständiger Angaben im Lebenslauf. Genau das will ich vermeiden.

Warum sollte das zur Kündigung führen? Sofern du nicht gelogen hast, gibt es keine Probleme. Wenn du deinen Lebenslauf jedoch gefälscht hast, dann wäre eine Kündigung noch das geringere Übel. Dein AG wird sicher die eine oder andere Information erhalten wenn er dich anmeldet. Immerhin sind teile dieser Informationen auch notwendig für die Steuer und so weiter.

Welche Details hast du beim Lebenslauf weggelassen? Im Allgemeinen wird ein AG schon davon ausgehen dass man sich bewirbt, weil man keine Arbeit hat oder absehbar keine mehr haben wird. Von daher muss man eine Arbeitslosigkeit ja nicht verschweigen.