Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme

Begonnen von Hartzfrei, 07. Juni 2023, 01:59:41

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Hartzfrei

Bin ich verpflichtet, dem JC bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung den konkreten Arbeitgeber mitzuteilen? Den Arbeitsvertrag dürfte ich z.B. gar nicht einreichen wegen Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag.

Normalerweise müsste doch folgendes ausreichend sein, damit das JC seine Arbeit machen kann:

- Veränderungsmitteilung, in der ich den Beginn der Tätigkeit, das Gehalt und den Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung angebe. Das Feld Arbeitgeber lasse ich frei.

- Sobald das erste Gehalt da ist, die erste Lohnabrechnung + Kontoauszug zum Geldeingang (bei beiden ist der Arbeitgeber geschwärzt).

Das sollte doch eigentlich ausreichend sein, damit das JC seine Berechnungen machen kann, oder?

VG


OLD-MAN

Mal ´ne Gegenfrage: "Bist du im Familien- und Bekanntenkreis auch so auf Datenschutz bedacht oder "rutscht" dir hier der Name des neuen Arbeitgebers leichter heraus?

Warum also nicht einfach mal schreiben / sagen: "Ich arbeite seit ..... bei der Firma "xyz"?


Phil_N

Zitat von: OLD-MANWarum also nicht einfach mal schreiben / sagen: "Ich arbeite seit ..... bei der Firma "xyz"?


Das sehe ich auch so und frage ich mich ebenfalls manches Mal, was diese Renitenz auslöst, den Arbeitgeber zu nennen. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter muss, bevor ein Fall abgeschlossen werden kann, im EDV-Programm VerBIS angeben, was aus dem bisherigen Leistungsbezieher geworden ist.

Und was ist so schlimm daran, diese Info weiterzugeben, die ja nur das JC intern hat. Diese Information wird (in anonymisierter Form) auch deshalb benötigt, weil die BA gesetzlich verpflichtet ist, Arbeitsmarktstatistiken zu erstellen. Die BA muss darlegen, welche Wirtschaftsbereiche boomen und wo eine Flaute herrscht.

Außerdem wird statistisch ausgewiesen, wie viele Leute in Großbetrieben oder in KMU arbeiten. Dafür benötigt man die Nennung des AG. Geregelt ist die Mitwirkungspflicht in  § 60 SGB I. Darin steht: "Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen [...]"
.

Zudem sind weitere Mitwirkungspflichten in den §§ 56 bis 62 SGB II geregelt. Daraus schlussfolgere ich - und das wurde mir in einer Schulung im Jobcenter so beigebracht (ich war mal Arbeitsvermittler dort), dass die Pflicht besteht, den AG zu benennen. Und 99,9 % der Leute (so meine Erfahrung und Schätzung) haben auch keinerlei Problem damit. Warum auch? Was ist an dieser Information so schützenswert?
"In jedem Dorf gibt es eine Fackel, den Lehrer, und jemanden, der dieses Licht löscht, den Pfarrer." (Victor Hugo)

Bundspecht

Zitat von: Phil_N am 07. Juni 2023, 09:32:35Was ist an dieser Information so schützenswert?

Tja, vielleicht möchte der AG das ja auch nicht.... Ich habe bei der Euro Umstellung damals in Hamburg mitgemacht. Wir haben im gesamten Stadtgebiet die DM-Münzen eigesammelt, und später die Euro-Münzen wieder ausgeteilt.

AG war die HASPA (Hamburger Sparkasse), und da mussten wir so einiges zum Thema "Geheimhaltung" unterschreiben.

Unter anderem wollte der AG es damals nicht, dass man den "Job" an die große Glocke hängt....Thema Sicherheit !!!
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

OLD-MAN

Zitat von: Bundspecht am 07. Juni 2023, 11:22:50AG war die HASPA (Hamburger Sparkasse), und da mussten wir so einiges zum Thema "Geheimhaltung" unterschreiben.

Man, man, man, komm´doch jetzt nicht vom Hölzchen auf´s Stöckchen. Damals, das ist mittlerweile über 20 Jahre her.

In diesem Faden geht es nur darum, dem JC den Namen des Arbeitgebers zu nennen, mehr nicht und ich sehe da keinen Verstoß gegen die DSGV.

Bundspecht

Zitat von: OLD-MAN am 07. Juni 2023, 11:47:00dem JC den Namen des Arbeitgebers zu nennen, mehr nicht

Es ist scheiß egal ob das nun 20 Jahre her ist. Es gibt auch in der heutige Zeit Firmen die das einfach nicht wollen.... Und da kann sich das A-Amt oder JC nicht drüber hinweg setzen!

Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Veränderungsmitteilung, in der ich den Beginn der Tätigkeit, das Gehalt und den Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung angebe. Das Feld Arbeitgeber lasse ich frei.

- Sobald das erste Gehalt da ist, die erste Lohnabrechnung + Kontoauszug zum Geldeingang (bei beiden ist der Arbeitgeber geschwärzt).

Mehr würden die von mir auch nicht bekommen !

So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Felixxx

Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Bin ich verpflichtet, dem JC bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung den konkreten Arbeitgeber mitzuteilen? Den Arbeitsvertrag dürfte ich z.B. gar nicht einreichen wegen Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag.
Du kannst den Arbeitgeber im Vertrag "schwärzen" oder den Arbeitsvertrag erst gar nicht einreichen. Oder steht im Arbeitsvertrag etwa was Leistungsrelevantes? Mit der Veränderungsmitteilung und der Einkommensbescheinigung hast du deine Schuldigkeit getan.

OLD-MAN

Zitat von: Bundspecht am 07. Juni 2023, 12:01:16Es gibt auch in der heutige Zeit Firmen die das einfach nicht wollen.

Quatsch!

siehe hier:

§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

JensM1

ZitatEs ist scheiß egal ob das nun 20 Jahre her ist. Es gibt auch in der heutige Zeit Firmen die das einfach nicht wollen.... Und da kann sich das A-Amt oder JC nicht drüber hinweg setzen!

Ob TE die Daten des Arbeitsgebers mitteilt oder nicht, ist schon deshalb relativ egal, weil die JCs Zugriff auf Anmeldungen von Beschäftigungsverhältnissen haben und - soweit erforderlich - auch den AG direkt anschreiben können. Insofern würde ich den Arbeitsvertrag einfach ungeschwärzt einreichen, schon um direkte Rückfragen beim AG zu vermeiden.

BigMama

Wie kommst du darauf, dass das JC Zugriff auf Daten zur Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen hat?
Meinst du die Mitteilung der Krankenkassen wenn Beiträge vom JC und von einem AG abgeführt werden?
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Felixxx


JensM1

ZitatWie kommst du darauf, dass das JC Zugriff auf Daten zur Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen hat?

Beschäftigungsverhältnisse bis auf einige Ausnahmen wie Beamte müssen vom Arbeitgeber bei der DRV bzw. der Minijobzentrale innerhalb von spätestens 6 Wochen angemeldet werden. Diese Daten sind seitens JC abrufbar inkl. Name, Adresse, Betriebsnummer etc. des Arbeitgebers.

TripleH

Zitat von: JensM1 am 07. Juni 2023, 16:06:00Beschäftigungsverhältnisse bis auf einige Ausnahmen wie Beamte müssen vom Arbeitgeber bei der DRV bzw. der Minijobzentrale innerhalb von spätestens 6 Wochen angemeldet werden. Diese Daten sind seitens JC abrufbar inkl. Name, Adresse, Betriebsnummer etc. des Arbeitgebers.

Korrekt. Über das Verfahren "eSolution".

Bundspecht

Zitat von: OLD-MAN am 07. Juni 2023, 13:55:20Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen,

Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Bin ich verpflichtet, dem JC bei Aufnahme

finde den Fehler !!!
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Fettnäpfchen

Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Normalerweise müsste doch folgendes ausreichend sein, damit das JC seine Arbeit machen kann:

- Veränderungsmitteilung, in der ich den Beginn der Tätigkeit, das Gehalt und den Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung angebe. Das Feld Arbeitgeber lasse ich frei.

- Sobald das erste Gehalt da ist, die erste Lohnabrechnung + Kontoauszug zum Geldeingang (bei beiden ist der Arbeitgeber geschwärzt).

Das sollte doch eigentlich ausreichend sein, damit das JC seine Berechnungen machen kann, oder?
Ja

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