Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme

Begonnen von Hartzfrei, 07. Juni 2023, 01:59:41

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Phil_N

Zitat von: JensM1 am 08. Juni 2023, 21:27:46Woher und wie bekommt ein Arbeitgeber diese Daten? Wenn es da keine krasse Rechtsänderung in den letzten Jahren gegeben hat, dürfte immer noch gelten, dass der AG das neue Beschäftigungsverhältnis anmeldet, Abgaben auf jährlicher Basis errechnet und fertig.

Das ist auch mein aktueller Informationsstand, weshalb ich davon ausgehe, dass der neue AG nicht von der BA angeschrieben wird, wenn der Threadstarter keinerlei Leistungen mehr bezieht und der Fall abgeschlossen ist. Ich bin aber immer interessiert daran, mein Wissen zu aktualisieren. Also teilt es mir gerne mit, falls ich da falsch liege.

Zitat von: Hary am 09. Juni 2023, 20:29:00Im Allgemeinen wird ein AG schon davon ausgehen dass man sich bewirbt, weil man keine Arbeit hat oder absehbar keine mehr haben wird. Von daher muss man eine Arbeitslosigkeit ja nicht verschweigen.

Sehr viele Menschen bewerben sich gar nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus, sondern aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis auf einen neuen Job. Der AG muss also keineswegs von (drohender) Arbeitslosigkeit der Bewerber ausgehen. Die Arbeitslosigkeit zu verschweigen, indem man nebenbei selbstständig ist, ist eine durchaus nachvollziehbare Strategie. Arbeitslosigkeit wird nunmal noch immer als Manko gesehen. Sie ist negativ konnotiert.

Die Arbeitslosigkeit im Lebenslauf wegzulassen ist streng genommen auch kein Fälschen. Ein Kollege (Jurist) erklärte es mir mal so: Du darfst in den Lebenslauf nichts schreiben, was du nicht wirklich getan hast. Sehr wohl darfst du bestimmte Stationen deines Lebens aber weglassen. Das muss auch so sein, denn gerade bei Leuten über 40, die schon mehrere Jobs inne hatten, wird der Lebenslauf sonst schnell über 2 Seiten lang, und das sollte in der Regel nicht sein.

Wenn jemand z. B. im LL sowas angibt wie "01/2017 - 06/2023: Selbstständige Tätigkeit als XYZ" und er in der Zeit ebenfalls ALG II bezogen hat, diese Angabe im LL aber weglässt, ist das eine Auslassung (in Ordnung), aber keine Lüge (nicht in Ordnung). Denn es ist ja nicht die Unwahrheit, dass in jener Zeit eine Selbstständigkeit bestand (sofern sie denn wirklich bestand).

Ich war mal im JC tätig und habe meinen "Kunden", die nebenbei selbstständig waren, da teils auch dazu geraten, die Arbeitslosigkeit wenn möglich nicht zu erwähnen. Die Leute, die sich daran hielten, fanden deutlich leichter einen neuen Job als jene, die völlig "ehrlich" waren. Das kann man bedauern, aber so läuft es nunmal häufig.
"In jedem Dorf gibt es eine Fackel, den Lehrer, und jemanden, der dieses Licht löscht, den Pfarrer." (Victor Hugo)

Papagena

Guten Morgen JensM1 und Phil_N, :coffee:

eine Freundin von mir arbeitet als Kauffrau im Büro eines Betriebes und erledigt dort auch die Personalangelegenheiten, Dienstpläne, sowie die Buchhaltung. Mit ihr hatte ich mich vor ca. 2 Jahren darüber unterhalten wie die Abläufe sind, wenn man im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt. Und von ihr habe ich auch erfahren, daß die Krankenkassen alle Sozialabgaben weiterleiten. Der Plan des TE wird meiner Meinung nicht aufgehen, aus verschiedenen Gründen:

Dem A-Amt den neuen Arbeitgeber nicht mitteilen wird nicht klappen da das A-Amt die Betriebsnummern selbst vergibt und daher kennt:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service/alles-wichtige

Früher war die Lohnsteuerbescheinigung noch in Papierform üblich und mußte dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden, heute läuft das online, via ELStAM:

Ab Seite 19:


https://download.elster.de/download/dokumente/FAQ-PDF_AG.pdf

Sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht - Arbeitgeberwechsel:


https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sonstige-bezuege-im-lohnsteuerrecht-341-arbeitgeberwechsel_idesk_PI42323_HI2827866.html

Und wie ich hier von Euch erfahren habe, könnte es auch mit dem Urlaub problematisch werden:

Zitat:

"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen."


https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html


Ich wünsche Euch Allen ein sonniges Wochende!  :cool:

,,Innere Freiheit und äußere Notwendigkeit, dies sind die beiden Pole der tragischen Welt."

August Wilhelm von Schlegel

Hary

Zitat von: Phil_N am 10. Juni 2023, 08:19:23Die Arbeitslosigkeit im Lebenslauf wegzulassen ist streng genommen auch kein Fälschen. Ein Kollege (Jurist) erklärte es mir mal so: Du darfst in den Lebenslauf nichts schreiben, was du nicht wirklich getan hast. Sehr wohl darfst du bestimmte Stationen deines Lebens aber weglassen. Das muss auch so sein, denn gerade bei Leuten über 40, die schon mehrere Jobs inne hatten, wird der Lebenslauf sonst schnell über 2 Seiten lang, und das sollte in der Regel nicht sein.

Ich selbst habe nur noch einen Kurzlebenslauf am Ende genutzt. Also eine Seite mit Qualifikationen und dann meiner Meinung nach wichtigen Stationen. Am Ende noch besondere Kenntnisse und den Hinweis dass ich im persönlichen Gespräch gerne mehr mitteile. Welchen AG interessiert bei einem 40 Jährigen denn in welchen Kindergarten und Grundschule man war, oder die 10 Discounter wo man mal einen Ferienjob gemacht hat. Zusammengefasst "Erfahrungen im Einzelhandel" und fertig.

Arbeitslosigkeiten in den Lebenslauf zu schreiben ist meines erachten nach ohnehin der größte Unsinn. Ich schreibe ja im Anschreiben auch nicht, dass ich dieses und jenes mal schief gelaufen ist :)

Sheherazade

Zitat von: Hary am 10. Juni 2023, 11:56:47Arbeitslosigkeiten in den Lebenslauf zu schreiben ist meines erachten nach ohnehin der größte Unsinn. Ich schreibe ja im Anschreiben auch nicht, dass ich dieses und jenes mal schief gelaufen ist :)

Andererseits sollte ein Lebenslauf auch nicht aussehen wie ein mottenzerfressener Teppich, weil chronologisch viele Lücken drin sind.

Mein Mann ist jetzt fast 40 Jahre auf dem Bau beschäftigt, da gab es (besonders vor 20/25 Jahren) öfter mal kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit (1-4 Monate). Die habe ich später im Lebenslauf wegretuschiert, indem ich die Beschäftigungszeiten davor und danach verlängert habe.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hartzfrei

@JensM1
ZitatDie beste Chance, jegliche Kontaktaufnahme zwischen JC und AG zu vermeiden, besteht mE darin, alle für das JC relevanten Sachverhalte umfassend mitzuteilen, dann gibt es einfach keinerlei Grund, den AG zu kontaktieren.
Das wird wohl das beste sein, um dann unnötige Nachfragen bei AG zu vermeiden.

ZitatDu kannst auch direkt darauf hinweisen, dass du deinen Mitwirkungspflichten umfassend nachkommen wirst und das eine Kontaktaufnahme zum AG vermieden werden soll, um das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden, damit könntest du das Risiko noch weiter minimieren.
Das habe ich in dem o.g. Schreiben ans JC sehr deutlich gemacht. Sobald ich den vom AG unterschrieben Arbeitsvertrag habe, reiche ich eine Veränderungsmitteilung ein. Darin nenne ich dann auch den AG, da das JC den über die automatisierte Meldung sowiso erfährt. Dann kann das JC auch die Leistungen ab 07/23 komplett einstellen. Sobald ich die erste Lohnabrechnung habe, reiche ich diese zusammen mit dem entsprechenden Kontoauszug für den Zufluss ein. Damit kann das JC dann die Rückforderung für 06/23 berechnen.

@Sensoriker
ZitatDer Arbeitsvertrag geht dem JC mal gar nichts an. Es sind nur Leistungsrelevante Angaben zu machen und dazu gehört der Arbeitsvertrag nun mal nicht.
Das sehe ich auch so, und eigentlich darf doch der Arbeitsvertrag Dritten (also dem JC) nicht ohne Zustimmung des AG bekanntgegeben werden, oder? Den AG kann ich hier ja schlecht um Erlaubnis fragen... Falls das JC den Arbeitsvertrag unbedingt sehen will, müsste doch eigentlich ein überwiegend geschwärzter Arbeitsvertrag ausreichend sein, in dem nur die für das JC relevanten Daten sichtbar wären. Was meint ihr, und welche Daten wären relevant?

@Papagena
Zitatwenn man innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, oder einen neuen Job aus der Arbeitslosigkeit antritt, dann erhält die neue Personalabteilung alle Daten von Dir aus dem laufenden Jahr, denn diese ist nicht nur für Deinen Lohn zuständig, sondern auch für Deine jeweiligen Sozialabgaben.
Laut Rückfrage bei meiner Krankenkasse erfährt der neue AG (zumindest von der KK) nicht, dass ich zuvor Arbeitslos war. Die haben mir das in etwa so erklärt, wie von JensM1 beschrieben.
ZitatWoher und wie bekommt ein Arbeitgeber diese Daten? Wenn es da keine krasse Rechtsänderung in den letzten Jahren gegeben hat, dürfte immer noch gelten, dass der AG das neue Beschäftigungsverhältnis anmeldet, Abgaben auf jährlicher Basis errechnet und fertig.
@Phil_N
Das was du im Post #30 geschrieben hast, ist exakt meine Situation. Ich hatte das ja auch mit meiner Fallmanagerin besprochen, und auch sie meinte, dass eine Auslassung der Arbeitslosigkeit keine Lüge ist. Die im LL angegebenen Daten müssen natürlich stimmen, und das tun sie auch bei mir. Ich war und bin selbständig, und war es auch die ganze Zeit während des ALG2-Bezugs. Die Einnahmen waren nur so gering, dass ich den vollen ALG2-Satz erhalten habe.

@Papagena
Zitat...wenn man im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt.
Gilt es als Wechsel des AG, wenn man vom JC zu einem AG "wechselt"? Ist der Bezug von Bürgergeld eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. eine steuerpflichtige Vorbeschäftigung? Gilt das JC als AG?

Papagena



@Papagena
Zitat...wenn man im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt.
Gilt es als Wechsel des AG, wenn man vom JC zu einem AG "wechselt"? Ist der Bezug von Bürgergeld eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. eine steuerpflichtige Vorbeschäftigung? Gilt das JC als AG?[/quote]

Nein, das A-Amt gilt nicht als Arbeitgeber und die Bezüge sind steuerfrei.
Nur würde ich an Deiner Stelle nicht verheimlichen, daß ich Sozialleistungen erhalten habe, denn wenn das im Nachhinein herauskommt, dann weiß ich nicht, wie Dein neuer Arbeitgeber darauf reagieren würde.

Und viel Glück beim neuen Job!
,,Innere Freiheit und äußere Notwendigkeit, dies sind die beiden Pole der tragischen Welt."

August Wilhelm von Schlegel

Fettnäpfchen

Hartzfrei

Wie man es auch dreht und wendet und alles betrachtet was hier geschrieben wurde sollte man eins nicht außer Acht lassen:

Hauptsache der AG erfährt nicht vor Arbeitsantritt das man im Bezug ist/war. Wobei so etwas
Zitat von: JensM1 am 08. Juni 2023, 17:48:46Wenn das JC den Arbeitgeber nicht hinterlegen kann, kommt irgendwann über den automatischen Datenabgleich nach § 52 SGB II eine Meldung beim JC an. Diese kann dazu führen, dass der Arbeitgeber angeschrieben wird.
wegen so etwas
Zitat von: Phil_N am 08. Juni 2023, 07:15:35Davon abgesehen haben die Mitarbeitenden des JC auch mehr zu tun als sowas


Denn es wäre nicht das erste Mal dass durch übergriffiges Verhalten von JC/SB Seite eine Anbahnung verhindert wurde/würde.
Sei es durch das dass der AG nichts mit einem faulen Hartzer zu tun haben will
oder das JC ein Praktikum daraus machen will
oder noch schlimmer
eine Unterstützung von Lohnkostenübernahme mit betreutem Choaching anbietet. (bei dem der AG dann auf den Trichter kommt das könne man ja öfters machen und dazu muss man ja nur die Arbeitskraft austauschen damit wäre innerhalb der Probezeit der Job wieder weg. Das das nur einmal klappt wenn das JC aufpasst ist eine andere Nummer.)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Hary

Zitat von: Hartzfrei am 10. Juni 2023, 17:27:25Falls das JC den Arbeitsvertrag unbedingt sehen will, müsste doch eigentlich ein überwiegend geschwärzter Arbeitsvertrag ausreichend sein, in dem nur die für das JC relevanten Daten sichtbar wären. Was meint ihr, und welche Daten wären relevant?
Suche dazu doch einmal in diversen Rechtsforen wo auch Juristen mitwirken. Diese Frage kommt öfter vor und es gibt ja einige Urteile dazu, die eigentlich immer in die selbe Richtung gehen: Ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag hat keinen besonderen Schutz, einzelne Klauseln die der Geheimhaltung unterliegen, z.B wenn du in einem sensiblen Hochrisiko Bereich arbeitest dürften geschwärzt werden. Also solche Informationen wie dass du in einem Labor Zugang und Forschung an tödlichen Viren machst, oder die Zugangsdaten für irgendwelche Atomwaffen oder ähnlichen kennst. So was wäre schützenswert. Ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag eher nicht.

Aber soweit ich es verstanden habe darf das Jobcenter nur eine Sache fordern. Entweder den AV oder die Einkommensbescheinigung. Liegt eines von beiden vor, dann habe ich es so verstanden, dass die andere Sache nicht mehr gefordert werden kann. Vom Grundsatz sollte die Einkommensbescheinigung die der AG ausfüllen muss ja ausreichen.

Von meinem Arbeitsvertrag was das JC wohl damals etwas genervt, da er zwei nur Seiten umfasst. Persönliche Daten, Stellenbezeichnung, Entgeldgruppe, Siegel/Unterschriften und ein Verweis auf den "KAVO EKD-Ost", wo alles geregelt ist und ein Normalsterblicher nicht versteht :)

Ellen_Alien

ZitatVom Grundsatz sollte die Einkommensbescheinigung die der AG ausfüllen muss ja ausreichen.
Damit passiert genau das, was TE ja verhindern möchte. AG erfährt vom Bezug.

Sheherazade

Alternativ eben den Arbeitsvertrag bzw. eine Kopie davon - aber das will er ja auch nicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hary

Zitat von: Ellen_Alien am 11. Juni 2023, 13:12:04Damit passiert genau das, was TE ja verhindern möchte. AG erfährt vom Bezug.
Ohne wird es wohl aber nicht funktionieren. Da führt ja kein Weg dran vorbei. Das Jobcenter muss diese fordern und der AG muss diese auch ausfüllen, egal ob es dem AN passt oder nicht. Man könnte es vielleicht herauszögern, aber schlussendlich wird die Bescheinigung ausgefüllt werden, im Zweifel im Zuge eines Verfahrens und dann wird es nur noch unangenehmer.

Wobei es ja nun kein Problem sein sollte, sofern der TE nicht irgendwie falsche Angaben gemacht hat. Leistungsbezug bedeutet ja nicht offensichtlich auch Arbeitslos. Ein Aufstocker steht ja nun vor einem AG auch nicht schlechter da.

Ellen_Alien

ZitatDas Jobcenter muss diese fordern und der AG muss diese auch ausfüllen, egal ob es dem AN passt oder nicht.
Nein. Diese Bescheinigung muss nur ausgefüllt werden, wenn sich der AN während des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbezug befindet. Keinesfalls muss diese nach dem Leistungsbezug für zurückliegende Zeiträume ausgefüllt werden. Das wäre ja noch schöner.

Hartzfrei

Also ich habe jetzt nochmal in früheren Unterlagen von meinem JC nachgeschaut, und da wollten die bei Arbeitsaufnahme folgendes:

Die Anlage EK (von mir ausgefüllt), Die Einkommensbescheinigung vom AG - alternativ anstelle der Einkommensbescheinigung einen Lohnnachweis des AG.

Dann noch den Arbeitsvertrag, die erste Lohnabrechnung und den Kontoauszug, aus dem der erste Lohnzufluss ersichtlich ist.

Frage: Gilt als Lohnnachweis die Lohnabrechnung? Falls ja, sollte der Rest passen. Den Arbeitsvertrag kann ich ja entsprechend schwärzen.

Ellen_Alien

Ja die Lohnabrechnung ist der Nachweis über den Lohn.

Sensoriker

Der AV ist immer noch völlig irrelevant um eine evtl Überzahlung (oder sonst irgendwas) im Juni zu berechnen und darf auch nicht gefordert werden.

Ich persönlich würde denen schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass ich ab/seit xx eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nachgehe und ab Juli auf weitere Zahlungen vom JC verzichte.
Die Lohnabrechnung für Juni sowie der Kontoauszug wo ersichtlich ist wann das erste Gehalt eingegangen ist, wird nach Erhalt unverzüglich zugesandt.

Das ist völlig ausreichend um eine eventuelle Überzahlung im Juni zu berechnen. Den AG kann das JC schonmal gar nicht anschreiben, da der ihnen bis dato nicht bekannt ist. Den AG in der später eingereichten Abrechnung/Kontoauszug kann man notfalls noch schwärzen. Da ich dann ab Juli nicht mehr Leistungsempfänger wäre, hat das JC auch keine Berechtigung mehr den AG anzuschreiben. Vor allem da eine Lohnabrechnung dann vorliegt. Die Forderung nach eine zusätzliche Einkommensbescheinigung wäre eine nicht zulässige doppelte Datenerhebung.

Das wäre, aber wie gesagt meine Vorgehensweise. Wie der TE das im Endeffekt handhabt muss er natürlich selber wissen.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.