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Neue EinV mit Maßnahmezuweisung - Bitte um Prüfung

Begonnen von Sabi, 28. Mai 2023, 14:45:11

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Sabi

Hallo zusammen und einen schönen Sonntag,

gestern erhielt ich einen Brief vom JC mit einer Maßnahmenzuweisung, sowie einer neuen EinV, mit der Bitte diese bis zum 2.6.23 unterschrieben zurückzusenden.
Ich habe vorab keine weiteren Informationen zu dieser Maßnahme erhalten. Um was es bei der Maßnahme geht und inwiefern mir diese helfen soll, wurde im vorangehenden Gespräch nicht genannt.

Ich würde gerne wissen, welche Möglichkeiten ich in dieser Situation habe und ob die Schreiben so rechtens sind.


In der Vergangenheit habe ich am Bewerbungstraining und anderen Maßnahmen teilgenommen.
Aktuell strebe ich meinen Abschluss an einer Hochschule an. Das Studium soll im September abgeschlossen sein. Dieses ist selbst finanziert, da Fortbildungen in diesem Bereich abgelehnt wurden.
Mit Abschluss erhoffe ich mir gute Chancen, um endlich aus dem Leistungsbezug rauszukommen.
Da das Studium in Teilzeit stattfindet, komme ich selbstverständlich den Forderungen, wie Eigenbemühungen, Bewerbungen usw. des Jobcenters nach.

Ich möchte ungern in die nächste Zwangsmaßnahme gesteckt werden, die mich kein Stück weiterbringt. Ich rechne daher fest mit einer Sanktion, bin mir allerdings unsicher, wie ich vorgehen soll.

Die Schreiben habe ich anonymisiert angehangen.

Vielen lieben Dank vorab für eure Hilfe.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

180

Hallo,
da lässt sich sicher was machen, um die Maßnahme zu vermeiden. Im "schlimmsten" Fall gibt es bei Verweigerung der Maßnahme 10% Sanktion für 1 Monat (wenn es dein erster Verstoß seit 1 Jahr ist). Also immer noch die bessere Wahl als 3 Monate Maßnahme.

Wichtig:
1. Niemals etwas unterschreiben, was du nicht möchtest! Also niemals die Bestätigung unterschreiben, dass du die Zuweisung erhalten hast und natürlich auch nicht die EGV.
2. Lasse deine Telefonnummer und Mailadresse beim JC löschen (einfacher schriftlicher Antrag), es reicht wenn du postalisch erreichbar bist. Also auch direkt jeglicher Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Maßnahmeträger widersprechen. Falls man dich versucht anzurufen, entweder klingeln lassen, kommentarlos auflegen oder kurz sagen, dass du nur per Post erreichbar bist.

Die neue EGV abheften und ignorieren. Wenn du eine EGV vom 22.02.2023 hast, wie es in der EGV steht, gilt diese für 6 Monate. Falls der SB einen Verwaltungsakt als EGV Ersatz schickt, müsste er vorher die alte EGV kündigen. Die Kündigung muss das JC allerdings gut und ausführlich begründen. Gegen die Kündigung legst du natürlich Widerspruch ein (falls eine Kündigung kommen sollte).

Ab dem 01.07. gibt es keine EGV mehr, sondern nur noch Kooperationspläne. Bei einem Kooperationsplan kann man erstmal 4 Wochen Schlichtungsverfahren in Gang setzen - so lange bleibt der Kooperationsplan unwirksam. Sollte vorher ein Verwaltungsakt kommen, hast du 1 Monat Widerspruchsfrist. Die Frist solltest du unbedingt ausnutzen, und frühestens am Freitag Nachmittag (30.06.) per Fax Widerspruch gegen den VA einlegen (und ggf. zusätzlich gegen die Kündigung der EGV). Indem du auf Zeit spielst hat der SB keine Chance mehr vor dem 01.07. Formfehler zu korrigieren um doch noch auf den letzten Drücker eine EGV durchzusetzen.


Kontaktversuche von der Maßnahme oder dem JC komplett ignorieren (nur persönlichen Zwangseinladungen vom JC ins JC, nach Möglichkeit mit Beistand, Folge leisten). Und natürlich nicht auf die noch gültige EGV, etc. aufmerksam machen...

Kopfbahnhof

Mir scheint es du hast Aktuell, bereits eine gültige EGV?
Vom 22.02. 2023 die müsste doch 6 Monate laufen oder?

Somit besteht gar kein Anlass, diese jetzt zu Unterschreiben.

Dazu ist Punkt 5. nicht ganz koscher.

BigMama

Was ist mit Seite 3 der Zuweisung? Ist das die Rechtsfolgenbelehrung? Sie fehlt.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Sabi

Vielen Dank für eure Hilfe.

Aktuell habe ich eine gültige EGV vom 22.2.23, diese hatte ich dummerweise ohne vorherige Prüfung und gutgläubig unterschrieben.
Im damaligen Gespräch war keine Rede von Maßnahmen, lediglich habe ich Vermittlungsvorschläge bekommen, bei denen ich mich dann natürlich beworben habe.
Die EGV hänge ich an.

Meine Daten wurden offensichtlich bereits an den Maßnahmeträger weitergegeben, da ich am 24.5.23 die Einladung im Briefkasten hatte.
Wenn gewünscht kann ich diese ebenfalls anonymisiert hochladen.


Zitat von: BigMama am 28. Mai 2023, 16:26:53Was ist mit Seite 3 der Zuweisung? Ist das die Rechtsfolgenbelehrung? Sie fehlt.
Ich habe lediglich diese beiden Seiten bekommen.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

BigMama

Dann hat die Zuweisung keine Rechtsfolgenbelehrung und ist an die EGV geknüpft. Diese ist jedoch nicht von dir unterschrieben.
Somit wurdest du nicht vollständig und korrekt über die Rechtsfolgen belehrt und das JC darf dich nicht sanktionieren.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

#6
"Verbindliches Angebot" "Zuweisungsschreiben ..." :wand:

Entweder es ist ein Angebot, dann ist es unverbindlich, oder es ist verbindlich, dann wäre es ein Zuweisungsschreiben und damit ein Verwaltungsakt.
Ein Verwaltungsakt ist es definitiv nicht, schon wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung.

Eine Zuweisung zu einer (Eingliederungs)Maßnahme muss hinreichend bestimmt sein und dazu enthalten:
- die Art der Maßnahme,
- die konkreten Inhalte der Maßnahme,
- den Träger/Veranstalter,
- den Maßnahmeort,
- den zeitlichen Umfang (Beginn und Dauer, an welchen Tagen),
- die zeitliche Verteilung (zu welcher Uhrzeit),
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehen, vom Leistungsträger zusätzlich gezahlt werden müssen. Außerdem sind noch die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II zu beachten.
Außer dem Träger fehlen alle o.g. Informationen.


zur EinV vom 23.05.2023 aus dem Startbeitrag
zu Punkt 4
Die ersten 3 Absätze sind gesetzlich geregelte Pflichten des JC, die lt. §§ 53 ff SGB X nicht Inhalt einer EinV sein können.
Der 4. Absatz (Reisekosten) ist zulässig.
Der 5. Absatz (Probearbeit) ist ebenfalls gesetzlich geregelt und kann damit lt. §§ 53 ff SGB X nicht Inhalt einer EinV sein.
Der letzte Absatz (EGZ) beinhaltet keine verbindliche Leistungszusage und verstößt damit gegen § 55 SGB X.

zu Punkt 5
Die Absätze 1 bis 3 (Eigenbemühungen) sind wegen einseitiger unangemessener Benachteiligung sittenwidrig, da unter 4. keine Bewerbungskostenerstattung als Gegenleistung geregelt ist.
Der 5. Absatz (bewerbe mich zeitnah) ist gesetzlich geregelt und kann damit lt. §§ 53 ff SGB X nicht Inhalt einer EinV sein.
Der 6. Absatz (EGZ) beinhaltet keine verbindliche Leistungszusage und verstößt damit gegen § 55 SGB X, außerdem gehört dies als Pflicht des JC unter 4 und ist hier falsch.
Der 7. Absatz (Mitteilungspflicht) ist gesetzlich geregelt und kann damit lt. §§ 53 ff SGB X nicht Inhalt einer EinV sein.

zu Punkt 6
Das was da steht gehört unter Punkt 4.
Abgesehen davon ist der Inhalt (Teilnahmepflicht) wegen einseitiger unangemessener Benachteiligung sittenwidrig, da unter 4. keine Gegenleistung geregelt ist (z.B. Fahrtkostenerstattung, Mehraufwand, Arbeitsmaterialien etc.).

Den Rest dieser EinV spare ich mir.
Es gibt bereits eine gültige EinV vom 22.02.2023, diese bleibt gültig, auch wenn die neue unterschrieben würde (wovon ich jedoch abrate), da die neue EinV vom 23.05.2023 keine Regelung beinhaltet, wonach damit die vom 22.02.2023 ersetzt würde. Es darf aber immer nur eine gültige EinV geben.


zur EinV vom 22.02.2023
zu Punkt 2 und 8
Die Regelung zur Fortschreibung ist rechtswidrig. Lt. Gesetz (§ 15 Abs. 3 SGB II) ist eine EinV generell spätestens nach 6 Monaten fortzuschreiben. Punkt 2 und 8 regeln jedoch, dass die EinV auch über diese Frist hinaus weiter bestehen soll, wenn keine Anpassung erforderlich ist.
Was die Punkte 4 und 5 betrifft, liegen hier die gleichen gravierenden inhaltlichen Mängel vor, insbesondere ist die fehlende Bewerbungskostenerstattung relevant.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Harald53

Es ist wirklich ein Trauerspiel wenn man sieht wie viele Fehler und Gesetztesverstöße die Mitarbeiter der Jobcenter begehen, teilweise sicherlich auch mit Absicht.

Gibts denn da keine Möglichkeit gegen vorzugehen?
Es kann doch nicht angehen, dass dort wissentlich ständig gegen Gesetze verstoßen wird.
Immer und immer wieder. Bei jedem Kunden von vorne.

Sabi

Ist wirklich erschreckend, besonders für Personen, die mit der Materie nicht vertraut sind.

Nochmals allen vielen Dank für die hilfreichen und ausführlichen Antworten.
Ihr habt mir schon sehr geholfen, ich werde morgen den Brief mit Bitte um Löschung meiner Telefonnummer einwerfen.

Ich denke, das nächste Schreiben des JC wird nicht lange auf sich warten lassen.
Sobald ich mehr weiß, melde ich mich.

Kopfbahnhof

Zitat von: Sabi am 29. Mai 2023, 21:29:59Sobald ich mehr weiß, melde ich mich.
Du hast Aktuell eine gültige EGV bis August.
Danach gibt es eh was neues wo noch keiner weiß, wie genau das Aussehen soll.

Somit gibt es gar keinen Grund die jetzt zu Unterschreiben.
Würde ich dem JC auch so schreiben, habe eine gültige EGV und eben noch mit der Bitte um Löschung der Tel. Nr.


Ottokar

Das JC kann hier die bestehende EinV kündigen und eine neue als VA erlassen.
Die Maßnahme ist jedoch kein Kündigungsgrund nach § 59 SGB X, da die Teilnahmevereinbarung an einer Maßnahme in einer EinV generell freiwillig ist (vgl. § 53 SGB X).
Deshalb ist eher zu erwarten, dass das JC die Zuweisung als Verwaltungsakt erlässt, gegen den man dann Widerspruch einlegen kann.
Da der Widerspruch gegen eine Maßnahme aufgrund § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfaltet, muss man die Anordnung derselben zeitgleich beim Sozialgericht beantragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sabi

Hallo zusammen,

habe jetzt aufgrund des Nichtantritts eine Anhörung erhalten, diese habe ich angehangen.


Zitat von: lappa am 28. Mai 2023, 15:03:32Kontaktversuche von der Maßnahme oder dem JC komplett ignorieren (nur persönlichen Zwangseinladungen vom JC ins JC, nach Möglichkeit mit Beistand, Folge leisten). Und natürlich nicht auf die noch gültige EGV, etc. aufmerksam machen...

Sollte ich die diese Anhörung ignorieren, oder, da ich für die vergangene Woche eine AU hatte, diese als wichtigen Grund angeben?
Zudem würde ich gerne wissen, wie ich darauf reagieren sollte, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre.

Bitte entschuldigt die vielen Fragen, ich bin allerdings ziemlich verunsichert in der ganzen Sache.

Vielen lieben Dank.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

180

Hallo,
hast du die EGV vom 23.05. unterschrieben oder einen Verwaltungsakt als EGV Ersatz erhalten? Oder hast du eine Zuweisung zu der Maßnahme erhalten?

Wenn du 3x "Nein" antworten kannst, einfach ganz kurz dem JC schreiben:


Ihre Anhörung vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,
entgegen Ihrer Behauptung gibt es keine EGV vom 23.05.2023. Aus einem nicht existierenden Vertrag können keine Pflichten folgen. Folglich wäre eine Sanktion eindeutig rechtswidrig.

Mit freundlichen Grüßen
X


NICHT das Formular vom JC verwenden! Einfach die zwei Zeilen per Fax (oder Einschreiben) einreichen und damit ist das Problem gelöst. Nach Möglichkeit per Fax erst am 14.06. abschicken. Hintergrund: Ab dem 01.07. gibt es keine EGV mehr --> die Zeit wird knapp noch eine EGV/VA zu erlassen.



Ottokar

Zitat von: lappa am 10. Juni 2023, 15:50:55oder einen Verwaltungsakt als EGV Ersatz erhalten
Ein solcher Verwaltungsakt wäre rechtswidrig, außer die EinV vom 22.02.2023 wurde vom JC zuvor gekündigt, wogegen man dann allerdings vorgehen sollte.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.