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Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Zara

Zitat von: Sheherazade am 31. Oktober 2023, 12:30:05
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Und über die Umsatzsteuer erhalte ich ja auch nie Bestätigungen vom Finanzamt, die Überweisungen sind lediglich über meine Kontoauszüge belegt.

Dann muss das reichen, steht ja der Empfänger und der Verwendungszweck bei.

Habe da vor 4 Wochen vom FA lediglich einen Wisch für 2022 erhalten, dass (wenn keine Abweichungen zu meinen Überweisungen bestehen) kein Bescheid ergeht.

september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 13:11:13Ich habe mir doch mal ein paar ergänzende Informationen zusammengesucht.
So wie ich es verstanden habe, wurde dir mit Schreiben vom 20.09.2023 eine Frist bis zum 24.10.2023 gesetzt. Die Frist wäre demnach absolut unangemessen.
4 Wochen?

Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 13:11:13Bei dem Umfang der Belege dürften zudem selbst die 2 Monate / 8 Wochen nicht angemessen sein.
kommt darauf an, wie das rechtlich betrachtet wird, ob man die Belege hätte vorab bereit halten müssen oder die Forderung zwar rechtlich haltbar, aber unvorhersehbar kam

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29In meinem Jobcenter.digital Account konnte ich soeben anhängende Mitteilung von heute finden.
Finde ich seltsam, da du ja per Fax angefragt hattest. Mit den Einzelheiten vom Portal kenne ich mich nicht aus. Insbesondere ob da automatisch zugestimmt wurde oder zugestimmt werden kann/muss, dass das Jobcenter dieses Portal für die elektronische Kommunikation mit dem Kunden nutzt.

Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29und zusätzlich auch noch die Kreditkartenabrechnungen meines Partners haben. Da frage ich mich: Was hat dies mit meinem Kleingewerbe zu tun? Zumal es der Name ja schon sagt: KREDITkarte. Was geht es sie an, wieviel "Miese" er darauf hat?! Und dann noch für 6 Monate? Ist doch gar nicht rechtens! Wenn überhaupt, dann 3 Monate.
Ist die vorläufige Bewilligung nur mit dem Gewerbe begründet oder auch noch anderweitig? Wenn es nur um das Gewerbe geht, dann ist die Forderung unzulässig.

Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Nun bin ich noch immer nicht weiter, denn immer noch werden die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen gefordert, Frist jetzt bis 17.11.2023.
Die EÜR war bis zum 01.10.2023 beim FA einzureichen. Dürfte also vorhanden sein. Macht für mich aber wenig Sinn, da das Steuerrecht eigentlich keine Rolle spielt und die Zahlungen durchaus unterschiedlich sein können. Davon abgesehen sehe ich in dieser Mitteilung diese Aufforderung nicht. Da ist doch nur die Rede von Einnahmen- und Ausgaberechnungen.


Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Allerdings "nur" das 2. Hj. 2022 und vom 1. Hj. 2023 gar keine Rede.
Wundert mich zunächst nicht. Die Frist für die abschließende Entscheidung (2. Hj 2022) läuft mit dem Ende dieses Jahres ab.

Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Und über die Umsatzsteuer erhalte ich ja auch nie Bestätigungen vom Finanzamt, die Überweisungen sind lediglich über meine Kontoauszüge belegt.
In lexoffice erhältst du für die Buchung ein Übermittlungsprotokoll der Umsatzsteuervorauszahlungen. Macht aber auch nur eingeschränkt Sinn, da du ja z.B. die Umsatzsteuer 2023 bis zur Umsatzsteuererklärung im Jahr 2024 noch korrigieren kannst. Beleg wäre aber grundsätzlich generierbar.

Da es sich hier um eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit handelt, sind die fachlichen Weisungen für die Sachbearbeiterin bindend.


ZitatSpätestens aber mit Ende des BWZ ist unter Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist (z. B. zwei Monate bei Selbständigen) und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen hierzu aufzufordern. Dabei ist darüber zu belehren, dass einerseits festgestellt wird, dass kein oder ein nur teilweiser Leistungsanspruch bestand, und andererseits in diesen Fällen die vorläufig erbrachten Leistungen (teilweise) zu erstatten sind. Eine abschließende Entscheidung ist vorzunehmen, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Absatz 3 Satz 1).
FA § 41a SGB II, Rn. 41a.23 (Stand: 01.07.2023)

Aus der Weisung werden zwei Dinge klar! Zum einen sind grundsätzlich 2 Monate an Frist zu gewähren und zum anderen dürfte die Rechtsfolgebelehrung nicht den Anforderungen genügen. Die SB hat lediglich darüber belehrt, dass sie dann automatisch feststellen wird, dass kein Anspruch bestand. Genügend m.E. den Anforderungen nicht, da ja generell auch ein teilweiser Leistungsanspruch bestehen kann.

Für das zweite Halbjahr 2022 wird auch eine Erstattung erwartet, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn dem so ist, dann würde ich Ruhe bewahren und ganz in Ruhe die nächsten Schritte überdenken und keinen Schnellschuss machen. Die gute Dame hat nach dem 17.11. noch knapp 6 Wochen Zeit um abschließend zu entscheiden. Mit der Weihnachtszeit etc. wird das ziemlich knapp.
Mir würde da z.B. eine ausführliche Antwort mit einem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I einfallen oder auch die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde inkl. der Bitte um SB-Wechsel und Befangenheit nach § 17 SGB X, um Arbeit zu verursachen und Zeit zu schinden. Dann muss ja der Verwaltungsakt auch nachweislich noch dieses Jahr eingehen.

Nur wenn du eine Nachzahlung erwartest, besteht schneller Handlungsbedarf. Also erst einmal Luft holen und vielleicht zunächst die vorläufige EKS für die Weiterbewilligung in Ruhe vorbereiten. 

Zitat von: september23 am 31. Oktober 2023, 13:55:42kommt darauf an, wie das rechtlich betrachtet wird, ob man die Belege hätte vorab bereit halten müssen oder die Forderung zwar rechtlich haltbar, aber unvorhersehbar kam
Genau der Leistungsempfänger hat stets alle Dokumente bereitzuhalten, die irgendwann mal vom JC benötigt werden könnten. Zum Glück funktioniert dies so bislang nicht.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Finde ich seltsam, da du ja per Fax angefragt hattest. Mit den Einzelheiten vom Portal kenne ich mich nicht aus. Insbesondere ob da automatisch zugestimmt wurde oder zugestimmt werden kann/muss, dass das Jobcenter dieses Portal für die elektronische Kommunikation mit dem Kunden nutzt.
Mal erhalte ich die Schreiben zuerst online und mal nicht. Die Briefe werden aber in beiden Fällen auch noch postalisch zugestellt.

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Ist die vorläufige Bewilligung nur mit dem Gewerbe begründet oder auch noch anderweitig? Wenn es nur um das Gewerbe geht, dann ist die Forderung unzulässig.

Nein, die vorläufige Bewilligung ist nur mit dem Gewerbe begründet. Ist auch witzig, dass ICH diese Aufforderung für meinen Partner erhalte, zumal er das "BG-Oberhaupt" ist und nicht ich. Was habe ich oder mein Gewerbe mit seinen Schulden zu tun? Habe da überhaupt keinen Zugriff drauf.

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Die EÜR war bis zum 01.10.2023 beim FA einzureichen. Dürfte also vorhanden sein. Macht für mich aber wenig Sinn, da das Steuerrecht eigentlich keine Rolle spielt und die Zahlungen durchaus unterschiedlich sein können. Davon abgesehen sehe ich in dieser Mitteilung diese Aufforderung nicht. Da ist doch nur die Rede von Einnahmen- und Ausgaberechnungen.

Nein, sie wollen keine EÜR vom FA, sondern weiter unten im Brieftext steht:
"Sie geben ebenfalls an, Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom FA ein."

Ich zahle vierteljährlich per Voranmeldung Umsatzsteuer ans FA. Hierfür gibt es lediglich die Überweisungen als "Beweis" (diese sind ja im Kto.-Auszug zu ersehen), aber keinen Nachweis vom FA. Zahle die Umsatzsteuer deshalb, weil Etsy im Ausland sitzt und Gebührenrechnungen ohne USt. berechnet. Diese holen die sich vom FA. 

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40In lexoffice erhältst du für die Buchung ein Übermittlungsprotokoll der Umsatzsteuervorauszahlungen. Macht aber auch nur eingeschränkt Sinn, da du ja z.B. die Umsatzsteuer 2023 bis zur Umsatzsteuererklärung im Jahr 2024 noch korrigieren kannst. Beleg wäre aber grundsätzlich generierbar.

Buchungslisten aus Lexoffice liegen dem JC ja vor.
Habe lediglich vor 4 Wochen vom FA eine Bestätigung der Festsetzung für 2022 zur Umsatzsteuer erhalten. Da stehen aber keine Zahlen, sondern:
"Die  Anzeige  der  Bescheiddaten  ist  ein  Service  der Finanzverwaltung der Länder und hat keine
rechtliche Bindungswirkung!
Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.
Ihre  Umsatzsteuererklärung  steht  einer  Steuerfestsetzung  unter  dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleich.  Ein  Umsatzsteuerbescheid  ergeht  nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer in der
Umsatzsteuererklärung abgewichen wird."


Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Aus der Weisung werden zwei Dinge klar! Zum einen sind grundsätzlich 2 Monate an Frist zu gewähren und zum anderen dürfte die Rechtsfolgebelehrung nicht den Anforderungen genügen. Die SB hat lediglich darüber belehrt, dass sie dann automatisch feststellen wird, dass kein Anspruch bestand. Genügend m.E. den Anforderungen nicht, da ja generell auch ein teilweiser Leistungsanspruch bestehen kann.

Für das zweite Halbjahr 2022 wird auch eine Erstattung erwartet, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn dem so ist, dann würde ich Ruhe bewahren und ganz in Ruhe die nächsten Schritte überdenken und keinen Schnellschuss machen. Die gute Dame hat nach dem 17.11. noch knapp 6 Wochen Zeit um abschließend zu entscheiden. Mit der Weihnachtszeit etc. wird das ziemlich knapp.
Mir würde da z.B. eine ausführliche Antwort mit einem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I einfallen oder auch die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde inkl. der Bitte um SB-Wechsel und Befangenheit nach § 17 SGB X, um Arbeit zu verursachen und Zeit zu schinden. Dann muss ja der Verwaltungsakt auch nachweislich noch dieses Jahr eingehen.

Nur wenn du eine Nachzahlung erwartest, besteht schneller Handlungsbedarf. Also erst einmal Luft holen und vielleicht zunächst die vorläufige EKS für die Weiterbewilligung in Ruhe vorbereiten.

Okay. Ich hätte ja - wie gesagt - kein Problem damit, die Einnahmen- und Ausgabenbelege zu schwärzen, doch bin ich nicht bereit, sie irgendwo für 200 Euro drucken zu lassen. Ich habe sie nach wie vor als PDF-Dateien und weiß nun noch immer nicht, wie ich sie übermitteln soll. Mein Fax wurde ja schlichtweg ignoriert.

Und einzeln übertragen, da sitze ich ja tagelang dran und weiß am Ende nichtmal, ob ich wirklich jedes Dokument übermittelt habe. Kontrolle für mich also gleich Null.

Dass immer mehr dazu kommt was besagte SB fordert, lässt doch erkennen, dass sie uns schikanieren möchte. Nämlich aus dem Grund heraus, weil ich dieser ominösen Vermögensverwaltung nicht zugestimmt habe und sie dagegen nichts unternehmen kann.




september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Genau der Leistungsempfänger hat stets alle Dokumente bereitzuhalten, die irgendwann mal vom JC benötigt werden könnten. Zum Glück funktioniert dies so bislang nicht.
Stets alle nicht, aber eventuell bestimmte der Betriebsführung im Rahmen der Selbstständigkeit.
Außerdem zeigt das OB an, dass es keine Feststellung ist.
Wenn DIESE Dokumente nicht archiviert werden müssen und man nicht mit der Anforderung rechnen KANN, sie aber rechtlich korrekt ist, muss man natürlich auch ausreichend Zeit erhalten.  :bye:

Zara

Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 18:04:38
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Finde ich seltsam, da du ja per Fax angefragt hattest. Mit den Einzelheiten vom Portal kenne ich mich nicht aus. Insbesondere ob da automatisch zugestimmt wurde oder zugestimmt werden kann/muss, dass das Jobcenter dieses Portal für die elektronische Kommunikation mit dem Kunden nutzt.
Mal erhalte ich die Schreiben zuerst online und mal nicht. Die Briefe werden aber in beiden Fällen auch noch postalisch zugestellt.

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Ist die vorläufige Bewilligung nur mit dem Gewerbe begründet oder auch noch anderweitig? Wenn es nur um das Gewerbe geht, dann ist die Forderung unzulässig.

Nein, die vorläufige Bewilligung ist nur mit dem Gewerbe begründet. Ist auch witzig, dass ICH diese Aufforderung für meinen Partner erhalte, zumal er das "BG-Oberhaupt" ist und nicht ich. Was habe ich oder mein Gewerbe mit seinen Schulden zu tun? Habe da überhaupt keinen Zugriff drauf.

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Die EÜR war bis zum 01.10.2023 beim FA einzureichen. Dürfte also vorhanden sein. Macht für mich aber wenig Sinn, da das Steuerrecht eigentlich keine Rolle spielt und die Zahlungen durchaus unterschiedlich sein können. Davon abgesehen sehe ich in dieser Mitteilung diese Aufforderung nicht. Da ist doch nur die Rede von Einnahmen- und Ausgaberechnungen.

Nein, sie wollen keine EÜR vom FA, sondern weiter unten im Brieftext steht:
"Sie geben ebenfalls an, Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom FA ein."

Ich zahle vierteljährlich per Voranmeldung Umsatzsteuer ans FA. Hierfür gibt es lediglich die Überweisungen als "Beweis" (diese sind ja im Kto.-Auszug zu ersehen), aber keinen Nachweis vom FA. Zahle die Umsatzsteuer deshalb, weil Etsy im Ausland sitzt und Gebührenrechnungen ohne USt. berechnet. Diese holen die sich vom FA. 

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40In lexoffice erhältst du für die Buchung ein Übermittlungsprotokoll der Umsatzsteuervorauszahlungen. Macht aber auch nur eingeschränkt Sinn, da du ja z.B. die Umsatzsteuer 2023 bis zur Umsatzsteuererklärung im Jahr 2024 noch korrigieren kannst. Beleg wäre aber grundsätzlich generierbar.

Buchungslisten aus Lexoffice liegen dem JC ja vor.
Habe lediglich vor 4 Wochen vom FA eine Bestätigung der Festsetzung für 2022 zur Umsatzsteuer erhalten. Da stehen aber keine Zahlen, sondern:
"Die  Anzeige  der  Bescheiddaten  ist  ein  Service  der Finanzverwaltung der Länder und hat keine
rechtliche Bindungswirkung!
Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.
Ihre  Umsatzsteuererklärung  steht  einer  Steuerfestsetzung  unter  dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleich.  Ein  Umsatzsteuerbescheid  ergeht  nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer in der
Umsatzsteuererklärung abgewichen wird."


Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Aus der Weisung werden zwei Dinge klar! Zum einen sind grundsätzlich 2 Monate an Frist zu gewähren und zum anderen dürfte die Rechtsfolgebelehrung nicht den Anforderungen genügen. Die SB hat lediglich darüber belehrt, dass sie dann automatisch feststellen wird, dass kein Anspruch bestand. Genügend m.E. den Anforderungen nicht, da ja generell auch ein teilweiser Leistungsanspruch bestehen kann.

Für das zweite Halbjahr 2022 wird auch eine Erstattung erwartet, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn dem so ist, dann würde ich Ruhe bewahren und ganz in Ruhe die nächsten Schritte überdenken und keinen Schnellschuss machen. Die gute Dame hat nach dem 17.11. noch knapp 6 Wochen Zeit um abschließend zu entscheiden. Mit der Weihnachtszeit etc. wird das ziemlich knapp.
Mir würde da z.B. eine ausführliche Antwort mit einem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I einfallen oder auch die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde inkl. der Bitte um SB-Wechsel und Befangenheit nach § 17 SGB X, um Arbeit zu verursachen und Zeit zu schinden. Dann muss ja der Verwaltungsakt auch nachweislich noch dieses Jahr eingehen.

Nur wenn du eine Nachzahlung erwartest, besteht schneller Handlungsbedarf. Also erst einmal Luft holen und vielleicht zunächst die vorläufige EKS für die Weiterbewilligung in Ruhe vorbereiten.

Okay. Ich hätte ja - wie gesagt - kein Problem damit, die Einnahmen- und Ausgabenbelege zu schwärzen, doch bin ich nicht bereit, sie irgendwo für 200 Euro drucken zu lassen. Ich habe sie nach wie vor als PDF-Dateien und weiß nun noch immer nicht, wie ich sie übermitteln soll. Mein Fax wurde ja schlichtweg ignoriert.

Und einzeln übertragen, da sitze ich ja tagelang dran und weiß am Ende nichtmal, ob ich wirklich jedes Dokument übermittelt habe. Kontrolle für mich also gleich Null.

Dass immer mehr dazu kommt was besagte SB fordert, lässt doch erkennen, dass sie uns schikanieren möchte. Nämlich aus dem Grund heraus, weil ich dieser ominösen Vermögensverwaltung nicht zugestimmt habe und sie dagegen nichts unternehmen kann.





@Jimmy Neutron:
Vielleicht könntest Du mir weiterhelfen, wie ich nun vorgehen soll?
Ich frage mich halt ernsthaft, ob die SB so überhaupt nicht gelesen hat, was ich geschrieben habe? Meine Schreiben werden ja komplett ignoriert und da sie auch auf meine Übermittlungsvorschläge nicht eingegangen ist, scheint es ihr strikt egal zu sein, wie ich die Unterlagen zum JC bekomme.

Und was meinst Du mit dem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I?
Und wegen der Sache mit den Kreditkartenabrechnungen meines Partners: Gibt es da einen §, den ich benennen kann?

Für Hilfe wäre ich dankbar.

Jimmy Neutron

Sehen wir es doch mal realistisch. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die SB deine Schreiben nicht zu Gesicht bekommen hat? Für mich gen Null.

Die Möglichkeiten des § 14 SGB I werden von den Leistungsbeziehern, aber auch vom Leistungsträger regelmäßig unterschätzt. Der § 14 regelt die Beratungsfunktion des Leistungsträgers, also auch die deines JC. Das Jobcenter hat quasi als Anwalt für dich zu fungieren und dich allumfassend über deine Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Auch über Rechte und Möglichkeiten, die zum Nachteil für das Jobcenter wären. Gibt das Jobcenter eine falsche oder unvollständige Auskunft, kann dies sowohl einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als auch einen zivilen Schadensersatzanspruch auslösen.

Du könntest jetzt einige Fragen im Hinblick auf den Datenschutz und die Notwendigkeit der Unterlagen stellen. Wichtig dabei ist, keine Fragen zur Frist zu stellen, weil bei dir ja auch die falsche Rechtsfolgebelehrung infrage kommt und du damit dem Jobcenter ermöglichst, dich korrekt zu belehren.

Ich wollte dir ohnehin noch raten bei Einreichung der Unterlagen der Weiterverwendung (Hier: z.B. diese Unternehmensberatung etc.) zu widersprechen. So wie du es schilderst, hängt für mich die Forderung der Unterlagen mit der Beratung zusammen. Kann mich aber auch täuschen. Jedenfalls darf das ja eigentlich grundsätzlich nicht gemacht werden, aber.... Was auch die Thematik einer der Fragen wäre.

Ich weiß nicht, ob ich es heute noch schaffe, aber ich kann dir da gerne mal ein Beispiel verfassen.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. November 2023, 10:54:42Sehen wir es doch mal realistisch. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die SB deine Schreiben nicht zu Gesicht bekommen hat? Für mich gen Null.

Ja klar hat sie meine Schreiben bekommen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. November 2023, 10:54:42Die Möglichkeiten des § 14 SGB I werden von den Leistungsbeziehern, aber auch vom Leistungsträger regelmäßig unterschätzt. Der § 14 regelt die Beratungsfunktion des Leistungsträgers, also auch die deines JC. Das Jobcenter hat quasi als Anwalt für dich zu fungieren und dich allumfassend über deine Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Auch über Rechte und Möglichkeiten, die zum Nachteil für das Jobcenter wären. Gibt das Jobcenter eine falsche oder unvollständige Auskunft, kann dies sowohl einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als auch einen zivilen Schadensersatzanspruch auslösen.

Du könntest jetzt einige Fragen im Hinblick auf den Datenschutz und die Notwendigkeit der Unterlagen stellen. Wichtig dabei ist, keine Fragen zur Frist zu stellen, weil bei dir ja auch die falsche Rechtsfolgebelehrung infrage kommt und du damit dem Jobcenter ermöglichst, dich korrekt zu belehren.

Da wäre ich Dir sehr dankbar, wenn Du mir dabei helfen könntest.

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. November 2023, 10:54:42Ich wollte dir ohnehin noch raten bei Einreichung der Unterlagen der Weiterverwendung (Hier: z.B. diese Unternehmensberatung etc.) zu widersprechen. So wie du es schilderst, hängt für mich die Forderung der Unterlagen mit der Beratung zusammen. Kann mich aber auch täuschen. Jedenfalls darf das ja eigentlich grundsätzlich nicht gemacht werden, aber.... Was auch die Thematik einer der Fragen wäre.

Ich denke auch, dass das JC eine Weitergabe beabsichtigt. Deswegen werde ich dagegen vorab widersprechen.
Aber das Problem bleibt ja weiterhin? WIE kann ich die Dokumente überhaupt übermitteln? Auf diese Fragen ging die liebe SB ja überhaupt nicht ein. Und daher würde ich auch gerne diese völlige Ignoranz meiner Schreiben nochmal ansprechen. Denn ich gehe ganz sicher nicht hin und sende jedes Dokument einzeln oder in 10er-Dokumenten. Entweder komplett oder gar nicht. Es ist nicht mein Verschulden, dass der Server des JC da nicht mitspielt und alle gepackten Daten wieder in die ursprüngliche Größe versetzt.

Wie gesagt, die Dokumente sind da, aber ich bekomme sie aufgrund der Größe nicht übermittelt.

Simone-

Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Ich denke auch, dass das JC eine Weitergabe beabsichtigt. Deswegen werde ich dagegen vorab widersprechen.
Sehr gut :ok:

Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Aber das Problem bleibt ja weiterhin? WIE kann ich die Dokumente überhaupt übermitteln? Auf diese Fragen ging die liebe SB ja überhaupt nicht ein. Und daher würde ich auch gerne diese völlige Ignoranz meiner Schreiben nochmal ansprechen. Denn ich gehe ganz sicher nicht hin und sende jedes Dokument einzeln oder in 10er-Dokumenten. Entweder komplett oder gar nicht. Es ist nicht mein Verschulden, dass der Server des JC da nicht mitspielt und alle gepackten Daten wieder in die ursprüngliche Größe versetzt.

Wie gesagt, die Dokumente sind da, aber ich bekomme sie aufgrund der Größe nicht übermittelt.
Ich bleibe dabei: Mit einem anderen Programm dürftest du keine Probleme mehr damit haben, die PDF z.B. Monatsweise zusammen zu packen und reduziert zu speichern.

https://www.pdf24.org/de/

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Jimmy Neutron

Beispiel:
ZitatBisher blieb eine Rückmeldung auf meine vorherigen Schreiben bedauerlicherweise aus, und meine Anfragen blieben nur unzureichend bzw. unbeantwortet. Angesichts der laufenden Verwaltungsverfahren zur abschließenden Genehmigung meiner Leistungen ersuche ich um eine gründliche Beratung und umfassende Beantwortung meiner offenen Fragen. Ohne die Beantwortung meiner Fragen ist m.E. eine fristgerechte Vorlage von Unterlagen nicht möglich.

Bis dato habe ich die abschließende Einkommens- und Ausgabenerklärung (EKS) wie vorgeschrieben korrekt ausgefüllt, ohne dass die Einreichung von möglichen Nachweisen oder Belegen erforderlich war. Warum hat sich diese Vorgehensweise geändert? Handelt es sich hierbei um eine spezifische Änderung in meinem Fall oder betrifft sie generell alle Leistungsempfänger? Steht mir grundsätzlich die Möglichkeit offen, auf die bisherige Vorgehensweise des Jobcenters zu verweisen?

In diesem Zusammenhang spielt der Datenschutz eine bedeutende Rolle. Es geht nicht allein um mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch um die grundlegenden Rechte meiner Kunden und Zulieferer. Der Spagat zwischen den Mitwirkungspflichten und der Rechte Dritter bzw. meiner eigenen ist nicht sonderlich einfach.  Bislang habe ich diesbezüglich nur unzureichende bzw. keine Auskunft erhalten. Welche Daten darf ich auf den Eingangs- und Ausgabebelegen und Nachweisen schwärzen bzw. welche Daten müssen ersichtlich bleiben, um eine Überprüfung der EKS zu ermöglichen?

Ich habe bereits meine abschließende Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) eingereicht. Welche spezifischen Unterlagen werden hier genau als Nachweis benötigt? Werden die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und die Umsatzsteuererklärung verlangt? Falls dies der Fall ist, bitte ich um Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage, da nach meinem Kenntnisstand das Steuerrecht hier nicht einschlägig ist.

Da ich über eine Online-Plattform meine Buchhaltung erledige, liegen mir sämtliche Unterlagen in elektronischer Form vor. Über Jobcenter.digital und E-Mail ist es mir nicht möglich, die Unterlagen in dieser großen Datenmenge zu übermitteln. Gibt es für diese Fälle einen weiteren elektronischen Zugang? Wenn dem nicht so ist, besteht die Möglichkeit, dass ich die Unterlagen entweder über die eigene Cloud oder ein Speichermedium (USB-Stick) zur Verfügung stellen kann?

Wird meine Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) sowie meine Angaben vom Jobcenter xxxx eigenständig geprüft, oder erfolgt eine Prüfung durch einen Dritten, möglicherweise einen externen Dienstleister? Falls Letzteres zutrifft, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Übermittlung? Ist meine Zustimmung für diese Weitergabe erforderlich?

Werden meine eingereichte Unterlagen neben der abschließenden Genehmigung auch für andere Zwecke erhoben, gespeichert oder an Dritte weitergegeben? Falls dies der Fall ist, bedarf es meiner Zustimmung für diese zusätzliche Verwendung meiner Unterlagen?

Im Voraus bedanke ich mich für die zeitnahe Beantwortung meiner Fragen, sodass ich meinen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachkommen kann, ohne dabei auf die Rechte meiner Kunden oder meine eigenen Rechte verzichten zu müssen.

Zara

#130
Zitat von: Simone- am 09. November 2023, 09:40:47
Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Ich denke auch, dass das JC eine Weitergabe beabsichtigt. Deswegen werde ich dagegen vorab widersprechen.
Sehr gut :ok:

Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Aber das Problem bleibt ja weiterhin? WIE kann ich die Dokumente überhaupt übermitteln? Auf diese Fragen ging die liebe SB ja überhaupt nicht ein. Und daher würde ich auch gerne diese völlige Ignoranz meiner Schreiben nochmal ansprechen. Denn ich gehe ganz sicher nicht hin und sende jedes Dokument einzeln oder in 10er-Dokumenten. Entweder komplett oder gar nicht. Es ist nicht mein Verschulden, dass der Server des JC da nicht mitspielt und alle gepackten Daten wieder in die ursprüngliche Größe versetzt.

Wie gesagt, die Dokumente sind da, aber ich bekomme sie aufgrund der Größe nicht übermittelt.
Ich bleibe dabei: Mit einem anderen Programm dürftest du keine Probleme mehr damit haben, die PDF z.B. Monatsweise zusammen zu packen und reduziert zu speichern.

https://www.pdf24.org/de/


Zitat von: Simone- am 09. November 2023, 09:40:47Ich bleibe dabei: Mit einem anderen Programm dürftest du keine Probleme mehr damit haben, die PDF z.B. Monatsweise zusammen zu packen und reduziert zu speichern.

Ich habe sowohl Einnahmen als auch Ausgaben monatlich gepackt. Die Dateien sind unter 500 KB, auch wenn ich sie von Gmail zu Gmail sende. Das klappt ohne Probleme. Sobald ich sie allerdings über JC digital hochlade, vergrößern sie sich auf weit mehr als die "erlaubten" 7,5 MB. Und pdf24 gibt es für den Mac nicht.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. November 2023, 16:29:20Beispiel:
ZitatBisher blieb eine Rückmeldung auf meine vorherigen Schreiben bedauerlicherweise aus, und meine Anfragen blieben nur unzureichend bzw. unbeantwortet. Angesichts der laufenden Verwaltungsverfahren zur abschließenden Genehmigung meiner Leistungen ersuche ich um eine gründliche Beratung und umfassende Beantwortung meiner offenen Fragen. Ohne die Beantwortung meiner Fragen ist m.E. eine fristgerechte Vorlage von Unterlagen nicht möglich.

Bis dato habe ich die abschließende Einkommens- und Ausgabenerklärung (EKS) wie vorgeschrieben korrekt ausgefüllt, ohne dass die Einreichung von möglichen Nachweisen oder Belegen erforderlich war. Warum hat sich diese Vorgehensweise geändert? Handelt es sich hierbei um eine spezifische Änderung in meinem Fall oder betrifft sie generell alle Leistungsempfänger? Steht mir grundsätzlich die Möglichkeit offen, auf die bisherige Vorgehensweise des Jobcenters zu verweisen?

In diesem Zusammenhang spielt der Datenschutz eine bedeutende Rolle. Es geht nicht allein um mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch um die grundlegenden Rechte meiner Kunden und Zulieferer. Der Spagat zwischen den Mitwirkungspflichten und der Rechte Dritter bzw. meiner eigenen ist nicht sonderlich einfach.  Bislang habe ich diesbezüglich nur unzureichende bzw. keine Auskunft erhalten. Welche Daten darf ich auf den Eingangs- und Ausgabebelegen und Nachweisen schwärzen bzw. welche Daten müssen ersichtlich bleiben, um eine Überprüfung der EKS zu ermöglichen?

Ich habe bereits meine abschließende Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) eingereicht. Welche spezifischen Unterlagen werden hier genau als Nachweis benötigt? Werden die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und die Umsatzsteuererklärung verlangt? Falls dies der Fall ist, bitte ich um Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage, da nach meinem Kenntnisstand das Steuerrecht hier nicht einschlägig ist.

Da ich über eine Online-Plattform meine Buchhaltung erledige, liegen mir sämtliche Unterlagen in elektronischer Form vor. Über Jobcenter.digital und E-Mail ist es mir nicht möglich, die Unterlagen in dieser großen Datenmenge zu übermitteln. Gibt es für diese Fälle einen weiteren elektronischen Zugang? Wenn dem nicht so ist, besteht die Möglichkeit, dass ich die Unterlagen entweder über die eigene Cloud oder ein Speichermedium (USB-Stick) zur Verfügung stellen kann?

Wird meine Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) sowie meine Angaben vom Jobcenter xxxx eigenständig geprüft, oder erfolgt eine Prüfung durch einen Dritten, möglicherweise einen externen Dienstleister? Falls Letzteres zutrifft, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Übermittlung? Ist meine Zustimmung für diese Weitergabe erforderlich?

Werden meine eingereichte Unterlagen neben der abschließenden Genehmigung auch für andere Zwecke erhoben, gespeichert oder an Dritte weitergegeben? Falls dies der Fall ist, bedarf es meiner Zustimmung für diese zusätzliche Verwendung meiner Unterlagen?

Im Voraus bedanke ich mich für die zeitnahe Beantwortung meiner Fragen, sodass ich meinen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachkommen kann, ohne dabei auf die Rechte meiner Kunden oder meine eigenen Rechte verzichten zu müssen.


Vielen Dank, das ist super geschrieben.  :ok: Ich denke, dann hat das JC erstmal was zu tun, sofern es überhaupt auch nur eine Frage davon beantwortet.

Zum Thema EÜR: Die habe ich ja bereits eingereicht (Lexoffice Dokument). Ebenso wie Kontoauszüge und detaillierte Einnahmen- und Ausgabenlisten.

Und was das Thema Weitergabe an das Vermögensberatungsbüro angeht: Auch da erhielt ich nie eine Antwort auf meine Schreiben, in denen ich um Rechtsgrundlage bat und widersprochen habe.

Fakt ist: Ich habe diese Probleme bezüglich meines Kleingewerbes erst, seit besagte neue SB dort wütet.

Da fällt mir noch ein: Wie kann ich die Sache mit den Kreditkartenauszügen meines Partners noch einbringen? Denn wie gesagt, die vorläufigen Bescheide waren lediglich mit dem Hinweis auf mein Gewerbe vorläufig und nicht in Bezug auf fehlende Kontoauszüge aus der BG. Und meines Wissens dürfen 6 Monate doch sowieso nicht verlangt werden, sofern ein Konto nichts mit einem Gewerbe zu tun hat. Was hat das JC zu interessieren, welche Schulden mein Partner auf seiner Kreditkarte hat? Erschließt sich doch sowieso schon aus seinen Girokontoauszügen... da sind nur monatliche Abbuchungen (Raten) drauf, die von der Kreditkarte eingezogen werden.

Jimmy Neutron

ZitatDes Weiteren bitte ich Sie höflichst um die Benennung der Rechtsgrundlage, gemäß derer die Vorlage der Kontoauszüge des Kreditkartenkontos meines Partners für die abschließende Bewilligung erforderlich ist bzw. als Mitwirkungspflicht auferlegt werden kann.

Zara

Wollte mich mal melden. Habe bis heute nichts vom JC gehört. Leider habe ich diesmal keine Frist zur Antwort gesetzt, was mich etwas ärgert. Kann ich das im Nachhinein noch tun? Gehe nämlich davon aus, dass die den endgültigen Bescheid nun so ,,berechnen", dass die Einnahmen/Ausgaben angeblich nicht nachvollzogen werden können.
Und das bereitet mir etwas Bauchschmerzen.
Dann hätte ich am Ende ja die gesamte Leistung zurück zu zahlen.

Jimmy Neutron

Da kann ich dich beruhigen. Selbst mit der Annahme, dass du absichtlich und schuldhaft deiner Pflicht nicht nachgekommen bist, kannst du noch im Rahmen des Klageverfahrens die Belege einreichen. Der Widerspruch und das Klageverfahren haben aufschiebende Wirkung. Was letztendlich bedeutet, dass so lange das Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, auch nicht zurückgezahlt werden muss.

Der Fall liegt bei dir aber anders. Du musst keine Frist setzen für die Beantwortung.
Wann hast du dahin geschrieben?
Weiterbewilligungsantrag hast du bereits gestellt?

Zara

Den Weiterbewilligungsantrag stelle ich diese Woche. Die Anträge kamen vergangene Woche vom JC.
Das Fax habe ich am 16.11.2023 gesendet. Frist war der 17.11.2023.

Ehrlich gesagt, spiele ich mit dem Gedanken, auf eine/n neue/n SB zu bestehen, da diese Dame offensichtlich nichtmal fähig ist, nur einen Satz fehlerfrei zu schreiben. Stellt man eine Frage, kommt der nächste Hammer. Wie nun ja auch mit der Umsatzsteuerberechnung oder der Kreditkarte.
Und die Berechnung der letzten Heizkostenabrechnung war ja auch falsch (siehe anderer Beitrag von mir). Auch da werde ich noch tätig werden und einen Antrag auf Überprüfung stellen müssen. Komme nur momentan zu nichts mehr wegen dem Weihnachtsgeschäft.

Hab mir nachts mal die Mühe gemacht und etwas nach besagter Dame gegoogelt: Ist nichtmal bei eBay Kleinanzeigen oder auf Facebook fähig, einen Satz fehlerfrei zu schreiben, inseriert Stühle und hat JC Ordner und -anträge auf dem Tisch liegen. Mit einem guten Fotobearbeitungsprogramm wäre das sogar sicherlich lesbar zu machen. Kenne ich mich aber nicht mit aus und wie gesagt, habe keine Zeit.

Da muss man sich jedenfalls echt Gedanken machen, wenn man seine Unterlagen bei ihr einreicht!

Aber das sagt ja schon alles über diese Dame, die meine Tochter sein könnte, aus. Was das Gewerbe betrifft, hatte ich vorher nie Probleme und seit sie da ist, läuft alles nur noch schief! Ich weiss nicht, welche Absichten sie verfolgt und warum, aber mittlerweile kann ich echt nicht mehr schlafen, trotz Müdigkeit. Und mein Ohrenbrummen wird auch immer schlimmer.