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Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 22:20:24Formulierungshilfe für den Widerspruch.

ZitatDie Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II sind nicht gegeben. Die rechtlichen Konsequenzen sind in erster Linie gegeben, wenn den nachweispflichtigen Personen zuvor gemäß Absatz 3 Satz 3 eine angemessene Frist gesetzt wurde und schriftlich über die rechtlichen Folgen belehrt wurden. Die Angemessenheit der Frist hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Menge der nachzuweisenden Tatsachen. Die Verpflichtung zur Mitwirkung muss innerhalb dieser Frist erfüllt werden können. Die Belehrung über die Rechtsfolgen sollte präzise und eindeutig sein, damit die betroffene Person erkennen kann, welche Folgen ihr drohen. Allerdings sollte der Hinweis auf die Rechtsfolgen sich auf den individuellen Sachverhalt der betroffenen Person beziehen.

Weder wurde in diesem Fall eine angemessene Frist gesetzt, noch erfolgte eine vollständige und korrekte Rechtsfolgebelehrung. Die gesetzte Frist von 2 Wochen dürfte in jedem Fall unangemessen sein. Einzelne Fristen können dabei auch nicht in Summe die Voraussetzung erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für eine nachträglich durchgeführte, korrekte Rechtsfolgebelehrung.

Von einer grundsätzlichen fehlenden Mitwirkungsbereitschaft kann ebenso wenig ausgegangen werden. Der mehrfache Versuch eine Fristverlängerung zu erhalten und die Bitten um Hilfe und Beratung wurden vollständig ignoriert. An meiner Mitwirkungsbereitschaft dürften keine Zweifel bestehen.

Die unterlassene Beratung führt isoliert gesehen bereits zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da sich die Verletzung der Beratungspflicht direkt auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.

Der Bescheid ist aufzuheben.

An die Beratung und Beantwortung meiner Fragen möchte ich hiermit auch noch mal erinnern. Für die Beantwortung meiner Fragen und Beratung habe ich mir nun den 12.01.2024 notiert. Nach Ablauf dieser Frist werde ich meinen Anspruch auf Beratung gerichtlich - mit einer allgemeinen Leistungsklage - durchsetzen.

Bzgl. der zuständigen Sachbearbeiterin möchte ich meine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken. In Anbetracht der unterlassenen Beratung dürfte sich m.E. neben dem sozialrechtliche Herstellungsanspruch sogar die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) begründen lassen. In der Gesamtschau aller Handlungen sowie unterlassener Handlungen dürften m.M.n. auch dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Ich bitte daher, Frau xxxx von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen zu bewahren.

Ich bin bewusst nicht auf jedes einzelne Schreiben eingegangen. Da ein Widerspruch grundsätzlich nicht begründet werden muss, reicht es m.E. aus sich auf die wesentlichen Fakten zu beziehen.

Ich danke Dir.  :sehrgut:
Werde mich dann morgen mal dran setzen und das Ganze hier nochmal posten.

Noch eins, zwei Fragen dazu:
Habe ich es richtig verstanden, dass es keine Rolle spielt, dass das JC die Einnahmen-/Ausgaben-Belege des öfteren gefordert hat? Dann wären es ja mehr als 2 Wochen. Also ist der 31.10. maßgebend?

Soll/kann ich auch noch den Weiterbewilligungsbescheid irgendwie erwähnen? Also dass die Vermutung nah' liegt, dass er nun absichtlich nicht bearbeitet wird?

Wie bereits geschrieben, bisher (egal ob Juni oder Dezember) wurde die Weiterbewilligung immer binnen 3-4 Tagen bearbeitet und nun ist es heute schon eine Woche gewesen. Für mich schaut es so aus, als hätte man nun mit Absicht so reagiert, wie geschehen. Denn sonst hätte sie den Erstattungsbescheid ja schon längst schicken können. Zeit war ja genug seit dem 17.11.2023.

Zur Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde: Die drohe ich mit dem Widerspruch an und warte? Oder schreibe ich die auch zeitgleich?

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Habe ich es richtig verstanden, dass es keine Rolle spielt, dass das JC die Einnahmen-/Ausgaben-Belege des öfteren gefordert hat? Dann wären es ja mehr als 2 Wochen. Also ist der 31.10. maßgebend?
Die unangemessenen Fristen können in Summe nicht eine angemessene Frist ergeben.
So würde die gesetzliche Regelung im § 41a Abs. 3 ad absurdum geführt.

Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Soll/kann ich auch noch den Weiterbewilligungsbescheid irgendwie erwähnen? Also dass die Vermutung nah' liegt, dass er nun absichtlich nicht bearbeitet wird?
Ich sage es mal frei raus. Deine Sorge ist begründet. Aus der Sicht eines Betroffenen. Beziehst du aber diese Sorge konkret ein, dann fängt es auch an, dass man die Sache nicht mehr ernst nimmt. Die Sorge vor weiteren Schäden und Folgen beihaltet m.E. auch die Sorge über die Weiterbewilligung, ohne direkt darauf hinzuweisen. Die SB bekommt dies ohnehin zu lesen, da eine interne Stellungnahme erfolgt.

Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Wie bereits geschrieben, bisher (egal ob Juni oder Dezember) wurde die Weiterbewilligung immer binnen 3-4 Tagen bearbeitet und nun ist es heute schon eine Woche gewesen. Für mich schaut es so aus, als hätte man nun mit Absicht so reagiert, wie geschehen. Denn sonst hätte sie den Erstattungsbescheid ja schon längst schicken können. Zeit war ja genug seit dem 17.11.2023.
Bis jetzt bist du aber noch in der völlig regulären Bearbeitungszeit.

Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Zur Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde: Die drohe ich mit dem Widerspruch an und warte? Oder schreibe ich die auch zeitgleich?
Die Beschwerde würde ich zeitgleich machen. Da kann ich als Nächstes was vorformulieren.

Nach meiner Kenntnis (man möge mich korrigieren), kann mit der Aufrechnung aus dem Erstattungsbescheid erst mit dessen Bestandskraft begonnen werden. Also einen Monat nach Zustellung. Macht auf mich Sinn, da ein Widerspruch ja aufschiebende Wirkung hat. 








Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Die unangemessenen Fristen können in Summe nicht eine angemessene Frist ergeben.
So würde die gesetzliche Regelung im § 41a Abs. 3 ad absurdum geführt.

Okay. Dann ist gut.

Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Ich sage es mal frei raus. Deine Sorge ist begründet. Aus der Sicht eines Betroffenen. Beziehst du aber diese Sorge konkret ein, dann fängt es auch an, dass man die Sache nicht mehr ernst nimmt. Die Sorge vor weiteren Schäden und Folgen beihaltet m.E. auch die Sorge über die Weiterbewilligung, ohne direkt darauf hinzuweisen. Die SB bekommt dies ohnehin zu lesen, da eine interne Stellungnahme erfolgt.

Okay. Wo richte ich den Widerspruch eigentlich hin? Einfach allgemein an die Leistungsabteilung des JC?

Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Bis jetzt bist du aber noch in der völlig regulären Bearbeitungszeit.

Man darf also gespannt sein. Wie war das eigentlich noch? Uns hat irgendwann mal ein SB aus der Leistungsabteilung gesagt, dass bis zum 16. eines Monats die Leistungsgelder geregelt sein müssen, damit sie am 1. auf dem Konto sind. Quasi, wenn der Antrag bis 16. nicht bearbeitet ist, kommt nichts zum Ersten. Ist das korrekt?

Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Die Beschwerde würde ich zeitgleich machen. Da kann ich als Nächstes was vorformulieren.

Das wäre super nett von Dir. Dann könnte ich alles am gleichen Tage per Fax übermitteln.

Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Nach meiner Kenntnis (man möge mich korrigieren), kann mit der Aufrechnung aus dem Erstattungsbescheid erst mit dessen Bestandskraft begonnen werden. Also einen Monat nach Zustellung. Macht auf mich Sinn, da ein Widerspruch ja aufschiebende Wirkung hat.

Ja. Bisher war es auch immer so, dass die "Forderungen" (teilweise) sogar erst 2 Monate später zugestellt wurden.


Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 23:53:32dass bis zum 16. eines Monats die Leistungsgelder geregelt sein müssen,
Ich weiß nur was von einem 26. Also, dass bis dahin angewiesen sein muss, damit die Leistungen mit allen anderen zusammen ausgezahlt wird. Dabei geht es aber auch um Anweisung und Überweisung.
Es ist durchaus möglich, dass Leistungen unabhängig von diesen "Regelterminen" überwiesen werden können.

Zara

Guten Morgen,
ich habe mal noch etwas recherchiert:
Besagte SB folgt bei den Socialmedia-Kanälen zwei Shops aus der hiesigen Region, die ähnliche Produkte herstellen wie ich und ebenso ein Kleingewerbe betreiben. Allerdings neben einem Hauptjob. Außerdem sind die Damen auch mit den persönlichen Profilen miteinander befreundet. Ebenso wie die Ehemänner.
Beide Shops sind aktuell in ein erstmaliges Projekt unserer Stadt, einem Pop-Up-Store involviert.
Dies gibt mir nun ebenso zu bedenken, auch was meine Unterlagen betrifft!
Und die Befangenheit wird für mich auch immer deutlicher.
Sollte ich vorsichtshalber Screenshots machen?

Jimmy Neutron

Ja! Definitiv! Solche Infos sind dir aber zugetragen worden.
Dann würde ich warten mit der Beschwerde und die Reaktionen auf den Widerspruch abwarten und dafür diesen Satz:

ZitatIch bitte daher, Frau xxxx von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen zu bewahren.
in
ZitatIch bitte daher, Frau xxxx von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen (z.B. verzögerte Antragsbearbeitung) zu bewahren.
ändern.

Für die Beschwerde dann vielleicht doch ein wenig mehr sammeln.

Zara

Okay. Habe Screenshots gemacht.
Man muss dazu sagen, dass das Projekt Pop-Up-Store meiner Meinung nach nicht wirklich läuft. Erstens hat der Store öfter geschlossen als offen und zweitens ist er immer leer. Von Kundschaft weit und breit keine Spur. Eine ist davon schon ganz ausgestiegen und die andere hat sich kürzlich auch bei Etsy registriert, bisher aber nichts verkauft. Und bei mir sieht man ja schön die Anzahl der Verkäufe, nämlich fast 3.000! Diese Dame ist persönlich mit der SB befreundet. Hatte im Sommer meinen Shop auch abonniert, nun aber nicht mehr. Hab gerade nachgesehen.
Also für mich stinkt das Ganze zum Himmel.

Zara

Ich habe das Schreiben nun in der "Wir"-Form verfasst. Denn die bisherigen Forderungen des JC bezüglich meines Gewerbes richteten sich immer an mich, mein Partner erhielt lediglich eine Kopie/Zweitschrift. Und die aktuelle Festsetzung ergeht direkt an ihn. Ist bis heute übrigens noch immer nicht postalisch bei uns angekommen. Wird wohl mit Absicht liegen gelassen.

Hier also mein Text:

ZitatBG-Nummer: XXX
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Anforderung von Unterlagen zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs
Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches vom 08.12.2023 | Ihr Zeichen: XXX

hier: WIDERSPRUCH

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Festsetzung des Leistungsanspruches vom 08.12.2023 ein:

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II sind nicht gegeben. Die rechtlichen Konsequenzen sind in erster Linie gegeben, wenn den nachweispflichtigen Personen zuvor gemäß Absatz 3 Satz 3 eine angemessene Frist gesetzt wurde und schriftlich über die rechtlichen Folgen belehrt wurden. Die Angemessenheit der Frist hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Menge der nachzuweisenden Tatsachen. Die Verpflichtung zur Mitwirkung muss innerhalb dieser Frist erfüllt werden können. Die Belehrung über die Rechtsfolgen sollte präzise und eindeutig sein, damit die betroffene Person erkennen kann, welche Folgen ihr drohen. Allerdings sollte der Hinweis auf die Rechtsfolgen sich auf den individuellen Sachverhalt der betroffenen Person beziehen.

Weder wurde in diesem Fall eine angemessene Frist gesetzt, noch erfolgte eine vollständige und korrekte Rechtsfolgebelehrung. Die gesetzte Frist von 2 Wochen dürfte in jedem Fall unangemessen sein. Einzelne Fristen können dabei auch nicht in Summe die Voraussetzung erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für eine nachträglich durchgeführte, korrekte Rechtsfolgebelehrung.

Von einer grundsätzlichen fehlenden Mitwirkungsbereitschaft kann ebenso wenig ausgegangen werden. Der mehrfache Versuch eine Fristverlängerung zu erhalten und die Bitten um Hilfe und Beratung wurden vollständig ignoriert. An unserer Mitwirkungsbereitschaft dürften keine Zweifel bestehen.

Die unterlassene Beratung führt isoliert gesehen bereits zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da sich die Verletzung der Beratungspflicht direkt auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.

Der Bescheid ist aufzuheben.

An die Beratung und Beantwortung der Fragen (siehe Fax vom 16.11.2023) von Frau XXX möchten wir hiermit auch noch mal erinnern. Für die Beantwortung dieser Fragen und Beratung haben wir uns nun den 12.01.2024 notiert. Nach Ablauf dieser Frist werden wir unseren Anspruch auf Beratung gerichtlich - mit einer allgemeinen Leistungsklage - durchsetzen.

Bzgl. der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau XXX, möchten wir unsere Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken. In Anbetracht der unterlassenen Beratung dürfte sich unseres Erachtens neben dem sozialrechtliche Herstellungsanspruch sogar die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) begründen lassen. In der Gesamtschau aller Handlungen sowie unterlassener Handlungen dürften unserer Meinung nach auch dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Wir bitten daher, Frau XXX von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen, um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen (z.B. verzögerte Antragsbearbeitung) zu bewahren.

Mit freundlichen Grüßen

Ottokar hatte mir in seinem Beispieltext ja auch einiges niedergeschrieben. So z.B. auch die Sache mit dem Drucker und dem Problem der Übermittlung. Soll ich das nicht auch noch erwähnen, oder hebe ich mir auch diese Details auf?

Jimmy Neutron

Die Begründung von Ottokar würde ich mir für Details aufheben, sollte es tatsächlich weitergehen. Ebenso für die Beschwerde sollte es noch dazu kommen. Ich begrüße es sehr doch auch mal die Sachbearbeiter in die Schranken zu weisen und dafür ist Ottokars Begründung mehr als geeignet. Ich hatte auch überlegt, in diese Richtung zu gehen.
Da aber noch mehr schiefgegangen ist, dachte ich mir nur, dass wenn man alles im Details vorträgt, man sich zum einen auch angreifbar macht und zum anderen es die Sache aufbläht. Trage ich nur zum Teil was vor, muss man sich später vorhalten lassen, dass man ja nichts alles erwähnt hat etc. Soll doch die Widerspruchsstelle selbst im Detail nachlesen, was die SB da für einen Mist gebaut hat.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 12. Dezember 2023, 13:38:52Die Begründung von Ottokar würde ich mir für Details aufheben, sollte es tatsächlich weitergehen. Ebenso für die Beschwerde sollte es noch dazu kommen. Ich begrüße es sehr doch auch mal die Sachbearbeiter in die Schranken zu weisen und dafür ist Ottokars Begründung mehr als geeignet. Ich hatte auch überlegt, in diese Richtung zu gehen.
Da aber noch mehr schiefgegangen ist, dachte ich mir nur, dass wenn man alles im Details vorträgt, man sich zum einen auch angreifbar macht und zum anderen es die Sache aufbläht. Trage ich nur zum Teil was vor, muss man sich später vorhalten lassen, dass man ja nichts alles erwähnt hat etc. Soll doch die Widerspruchsstelle selbst im Detail nachlesen, was die SB da für einen Mist gebaut hat.

Okay. Dann kann ich den Widerspruch so los schicken?
Ich habe ja keine Hoffnung, dass man da in irgendeiner Weise zeitnah drauf reagiert.  :sad:
Die haben nun was sie wollen und werden das Ding durchziehen.
In mir ist nun alles aus längst vergangener Zeit wieder hochgekommen. Letzte Nacht von meiner langjährigen Arbeitsstelle, wo ich massiv gemobbt wurde, geträumt.

Jimmy Neutron

Ich würde den Betreff auf den Widerspruch begrenzen und auch kein weiteres AZ angeben, nicht dass er erst mal an die SB geht. Kann man aber auch so lassen.

ZitatBG-Nr.
Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches)

Ich bin ja dann mal gespannt.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 12. Dezember 2023, 15:01:22Ich würde den Betreff auf den Widerspruch begrenzen und auch kein weiteres AZ angeben, nicht dass er erst mal an die SB geht. Kann man aber auch so lassen.

ZitatBG-Nr.
Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches)

Ich bin ja dann mal gespannt.

Ich habe es gestern Abend noch gefaxt. In der Briefankündigung der Post ist übrigens noch immer nichts zu sehen. Man könnte meinen, das JC lässt den Brief mit Absicht liegen.

Sophiagirl

Zitat von: Zara am 13. Dezember 2023, 07:51:36Ich habe es gestern Abend noch gefaxt. In der Briefankündigung der Post ist übrigens noch immer nichts zu sehen. Man könnte meinen, das JC lässt den Brief mit Absicht liegen.

Naja, bei mir gibt es 5 Briefe, die angekündigt sind, aber seit Tagen nicht auftauchen. Die sind auch wichtig aber wir sollen ja noch langsamere Post bekommen. Oder Citi-Post? Kommen bei uns auch nur noch im 2 Wochen Takt mit Glück.

Zara

Zitat von: Sylvergirl am 13. Dezember 2023, 11:56:13
Zitat von: Zara am 13. Dezember 2023, 07:51:36Ich habe es gestern Abend noch gefaxt. In der Briefankündigung der Post ist übrigens noch immer nichts zu sehen. Man könnte meinen, das JC lässt den Brief mit Absicht liegen.

Naja, bei mir gibt es 5 Briefe, die angekündigt sind, aber seit Tagen nicht auftauchen. Die sind auch wichtig aber wir sollen ja noch langsamere Post bekommen. Oder Citi-Post? Kommen bei uns auch nur noch im 2 Wochen Takt mit Glück.

Es ist ja nichtmal angekündigt. Und das wäre es, wenn es denn verschickt worden wäre. Geht nicht um die Post, sondern ums JC.
Weiterbewilligung wird ja auch absichtlich nicht bearbeitet.

Zara

#179
Ich hatte bezüglich des Weiterbewilligungsbescheides gestern beim JC angerufen. Kam natürlich nur bis zur Zentrale. Die Dame dort meinte, 14 Tage seien Frist bezüglich der Bearbeitung und sollte sich bis heute, Dienstag nichts tun, sollte ich nochmal anrufen. Es sei auch kein Vermerk, dass irgendwelche Unterlagen fehlen. Tja... laut Deutsche Post Ankündigung kommt heute ein Brief, allerdings kein Bescheid, das sehe ich, weil am Rand nicht das Banner für ,,jobcenter-digital" steht. Bin mir sicher, die werte SB hat mit Absicht die 14 Tage verstreichen lassen, um nun entweder eine Ablehnung zu schicken, oder dass irgendwas fehlt! Wahrscheinlich Auszug des Kreditkartenkontos meines Partners oder ihr steckt wieder sonst ein F... quer!

Und diesmal wurde auch mit Absicht nicht in jobcenter.digital gestellt, wer weiß, wann die Post zugestellt wird.

Spätestens jetzt sollte jeder erkennen, wie wir vom JC schikaniert werden. Stehen also am 01.01.2024 ohne Leistung da.