Lebensversicherung als Erbschaft

Begonnen von NRWMaster, 24. Juli 2023, 13:06:19

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NRWMaster

Es gibt eine Person die seit ca. 20 Jahren berufsunfähig ist. Alleinstehend und keine Kinder. Es lebt noch seine Mutter in hohen Rentenalter.

Person hat eine Kapital-LV mit einer BU-Zusatzversicherung. Die BUZ zahlt seit knapp 20 Jahren eine Rente in Höhe von gut 500€ mtl. und endet zum 01.0.2025 Daher ist die BUZ nicht weiter zu betrachten.

Bleibt also die reine KLV. Als Lebensversicherung ist der Vertrag jetzt unsinnig, da keine Hinterbliebenen abzusichern sind. Wenn, dann kann diese Versicherung also nur als Sparvertrag betrachtet werden. Der Rechnungszins beträgt 3,25%, d.h. der Sparvertrag hätte eine Verzinsung von geschätzt 2,5% bis 3%, je nach Kosten.


Die KLV hat eine Abrufphase vom 1.7.25 bis zum 1.7.35. In dieser Zeit hat also die Person jederzeit das Recht, das vorhandene Kapital abzurufen. Wenn er das Kapital nicht abruft, wird ein Beitrag in unbekannter Höhe mtl. fällig und das Kapital wird zum Rechnungszins abzgl. Kosten weiter verzinst.

Betrachten wir also folgende Möglichkeiten:

a) Abruf des vorhandenen Kapitals in Höhe von knapp 16.000€ per 1.7.25 oder später.

b) Zahlung des Monatsbeitrags für die nächsten 10 Jahre und Abruf des Kapitals in Höhe von ca. 27.000€ per 1.7.35


c) Beitragsfreistellung ab 1.7.25 und Abruf eines reduzierten Kapitals in Höhe von ca. 21.000€ per 1.7.35 (Betrag geschätzt aus der Verzinsung, ist bei der Versicherung zu erfragen)


d) Irgend ein Zwischending, z.B. Abruf 2030 mit oder ohne Beitragsbefreiung.

e) Abruf zum 1.7.25 und Verrentung durch die Versicherung. Das erscheint jedoch eher unattraktiv, da die angebotenen Rentenfaktoren derzeit miserabel sind. Ausnahme: Jede Einmalzahlung würde im Gegensatz zu Rentenzahlungen mit Sozialleistungen verrechnet werden.

Ottokar

Wenn die Auszahlung in einen Bestattungsvorsorgevertrag fließen soll, bevor diese Person in ein Pflegeheim muss, damit das Sozialamt dieses Vermögen nicht bei den Heimkosten berücksichtigen kann, muss die Auszahlung entsprechend rechtzeitig davor erfolgen.
Die Fragen sind also
a) wann ist der Zeitpunkt, ab dem diese Person in ein Pflegeheim muss, und
b) wieviel Geld soll in den Bestattungsvorsorgevertrag fließen?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


NRWMaster

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Die Berstattunbversorge kann schon jetzt mit 5000 aus den Vermögen bedient werden. Sprich ohne LV Auszahlung/Kündigung.

Ottokar

Du hast dich weder konkret dazu geäußert, wieviel Vermögen in den Bestattungsvorsorgevertrag fließen soll (vgl. Beitrag #22), noch, ob dazu nun die LV benötigt wird, oder nicht.
Was deinen Beitrag #30 betrifft, hast du dazu bislang auch nicht erklärt, welchem Zweck das dienen soll, oder was genau du damit fragen willst.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie hoch das über dem Freibetrag liegende Vermögen ohne LV ist, sodass man noch weniger dazu sagen kann.
Letztlich ist die Antwort auf Frage a) aus Beitrag #31 unverzichtbar, um überhaupt etwas dazu sagen zu können.
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NRWMaster

 Frage a) aus Beitrag #31 ist Glaskugel weil ich alle Rechtsmittel ausschöpfe für eine Überleitung in einen Pflegeheim, also das kann sich noch lange hinziehen.

Ottokar

Es können nur Schenkungen zurückgefordert werden, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit - die hier durch die Aufnahme in ein Pflegeheim einreten würde - gemacht wurden (§ 529 Abs. 1 BGB).
Wenn dieser Zeitpunkt also noch mehr als 10 Jahre in der Zukunft liegt, kann die Betreute mit ihrem Vermögen aktuell auch noch Verwandte beschenken (hier Schwester und Vater, sowie über den in Beitrag #25 genannten Umweg auch Bruder und Mutter etwas zuwenden).
Bei weniger als 10 Jahren besteht die Gefahr der Rückforderung. Außer man geht generell den ebenfalls in Beitrag #25 genannten Weg über ein Vertragsgeschäft, denn dann greift § 529 BGB nicht, da es sich nicht um eine rückforderbare Schenkung i.S.d. Gesetzes handelt.

Um zu verhindern, dass das Vermögen aus der LV für die zukünftigen Heimkosten aufgewendet werden muss, müsste dieses zum 01.07.2025 ausgezahlt und das Vermögen entsprechend verbraucht werden. Das funktioniert hier aber ebenfalls nur, wenn der o.g. Zeitpunkt also noch mehr als 10 Jahre in der Zukunft liegt, oder man dabei den o.g. Weg über ein Vertragsgeschäft geht.
Ansonsten kann man die LV nur beitragsfrei stellen, um zu verhindern, dass man noch mehr Geld dahinein verbrennt, und warten, bis das Sozialamt sie sich greift.
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