Verlangen Kontoauszüge in Kopie rechtens?`

Begonnen von Rettungsfuzzy, 26. Juli 2023, 01:12:00

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Rettungsfuzzy

Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 22:46:36
Zitatim JC wird man selbst am Empfang nur noch mit Termin eingelassen.
Ohhh, das ist in der Tat etwas Retro. Bei uns reingehen, Nummer ziehen und wenn man dran ist zu einem der 6 Schalter gehen...
Das ist ja sowas von Retro - das kann ich Toppen...
In meinem JC kommst du nicht mal mehr rein, sondern wirst vom Sicherheitsdienst gnadenlos abgewimmelt und auf fernmüdliche und digitale Kontaktmöglichkeiten verwiesen!
Einzige Ausnahme ist das Einladungsschreiben für einen Termin vorzuzeigen...
(oder ich warte, bis ich eine Einsatz-Depesche zu dem Gebäude erhalte.)

aber das geht jetzt alles zu OT - Meine Frage ist insoweit bereits beantwortet
Zitat von: Ottokar am 26. Juli 2023, 13:34:52Einsichtnahme bedeutet nicht, etwas vorzulegen und dann wieder mitzunehmen.
Einsichtnahme bedeutet, dass das JC die Daten nicht dauerhaft speichern darf, sondern nur vorübergehend zum Zweck der Einsichtnahme. Danach sind die Unterlagen zu vernichten, oder zurückzugeben.
... zumindest halbwegs.

Ich werde denen im Anschreiben nochmal auf meine Betroffenenrechte nach DSGVO (Löschpflicht) verlangen...

LG RF

--- edit ---

Oder besser ich sende denen frech eine "Aufforderung zur Mitwirkung"... Sollen die mich anrufen und einen Termin zur Einsichtnahme mit mir vereinbaren (selbstverständlich im Behördendeutsch!) ... dann müssten siee ja immerhin reagieren, oder ?!?
Wer kämpft, kann verlieren - Wer aufgiebt, hat verloren !

DerGreif

Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 19:49:53Ich kopiere die letzten 3 Kontomonate (PDF) auf einen USB Stick und gehe damit zum Amt. Die am Empfang drucken das dann immer aus und legen das zum WBA bei.

Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 20:30:35Ich will die ja nicht ausgedruckt haben. Dafür der USB Stick, die können das ja auf den PC kopieren und gleich zur E-Akte zufügen.

Sehr ungewöhnlich. Ich kenne nur Behörden (nicht nur das Jobcenter), die grundsätzlich keine fremden Datenträger an ihr System anschließen. Die Gefahr eine Virus / Trojaners ist viel zu groß.

Das BA-Netzwerk ist schließlich Deutschlandweit und auch bei einem kommunalen, also Optionskommune könnten immense Schäden entstehen.

Ellen_Alien

Zitat von: DerGreif am 27. Juli 2023, 06:24:59
Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 19:49:53Ich kopiere die letzten 3 Kontomonate (PDF) auf einen USB Stick und gehe damit zum Amt. Die am Empfang drucken das dann immer aus und legen das zum WBA bei.

Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 20:30:35Ich will die ja nicht ausgedruckt haben. Dafür der USB Stick, die können das ja auf den PC kopieren und gleich zur E-Akte zufügen.

Sehr ungewöhnlich. Ich kenne nur Behörden (nicht nur das Jobcenter), die grundsätzlich keine fremden Datenträger an ihr System anschließen. Die Gefahr eine Virus / Trojaners ist viel zu groß.

Das BA-Netzwerk ist schließlich Deutschlandweit und auch bei einem kommunalen, also Optionskommune könnten immense Schäden entstehen.
Ja, das wundert mich auch  :schock:
Niemals darf ein fremder Datenträger am Verwaltungs PC verwendet werden.

Ottokar

Mit "in Kopie" meinen die nur, dass du nicht die Originale einreichen sollst, weil die Unterlagen nicht zurückgegeben sondern vernichtet werden.
Sofern du deine Auszüge als PDF erhälst, kannst du ja mal anfragen, ob du denen diese per E-Mail zusenden kannst. imho geht das auch über Jobcenter-Digital.
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Milla

ZitatNiemals darf ein fremder Datenträger am Verwaltungs PC verwendet werden.
Mal so eben in die Runde gefragt, ist das irgendwie gesetzlich geregelt in welcher Form die Kontoauszüge vorgelegt werden müssen? Und muss ich dafür bezahlen wenn ich das im Jobcenter ausdrucke? Was ist wenn ich mich weigere dafür zu bezahlen für die Ausdrucke? Wegen fehlender Mitwirkungspflicht kann ich dann nicht sanktioniert werden.
Abschieben schafft Wohnraum:  Deutschland hat Eigenbedarf!

Rettungsfuzzy

Du kannst ja einen Antrag aus Kostenübernahme für die Ausdrucke & Kopieerstellung in aufgewendeter Höhe stellen - Aber bitte vorher (Danach wird er abgelehnt, weil du ja bereits bezahlen konntest) !!!

LG RF
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Ottokar

Zitat von: Milla am 27. Juli 2023, 10:57:06ist das irgendwie gesetzlich geregelt in welcher Form die Kontoauszüge vorgelegt werden müssen?
Mir ist keine bekannt.
Tatsächlich ist sowohl die Forderung von Kopien als auch die Verweigerung elektronischer Unterlagen rechtswidrig.
§ 60 SGB I fordert die Vorlage von Originalurkunden. Die Forderung von Kopien zu Lasten des Nachweispflichtigen ist zumindest dann unzulässig, wenn nicht auch parallel auf eine kostenlose Möglichkeit der Anfertigung von Kopien verwiesen wird.
Da lt. § 21 Abs. 1 S. 2 SGB X Urkunden auch in elektronischer Form vorgelegt werden können, außer durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt, können hier die verlangen Urkunden = Kontoauszüge auch in elektronischer Form vorgelegt werden, da im SGB II gerade nichts anderes bestimmt ist.

Dazu mal dieses interessante und ausführliche Urteil:
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/200926
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Milla

Sehr interessant, also könnte ein Antragsteller, wenn er auf Krawall gebürstet ist, sagen euer Problem hier sind die gewünschten Unterlagen auf USB. Wenn ihr die nicht haben wollt oder annehmen dürft ist das euer Problem. Meiner Mitwirkungspflicht bin ich nachgekommen.
Ich persönlich kann nicht zu meiner Bank eben mal fahren und am Kontoauszugsdrucker die Teile holen. Das wären für mich hin und zurück 600km. Meine Auszüge stehen mir von der Bank monatlich am Monatsende in meinem Bank-Postfach online als PDF zur Verfügung.
Abschieben schafft Wohnraum:  Deutschland hat Eigenbedarf!

Ottokar

Es gäbe mehrere Möglichkeiten.
So groß sind die Dateien ja nicht, also käme auch Versand per E-Mail in Frage, Hochladen über Jobcenter-Digital, oder in die Cloud und den Link ans JC schicken.
Falls noch jemand die Möglichkeit hat, kann er sie auch auf CD/DVD brennen, was insbesondere bei Sebständigen wegen der Aufbewahrungspflichten in Frage kommen dürfte.
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Ellen_Alien

Zitat von: Milla am 27. Juli 2023, 11:38:07Sehr interessant, also könnte ein Antragsteller, wenn er auf Krawall gebürstet ist, sagen euer Problem hier sind die gewünschten Unterlagen auf USB. Wenn ihr die nicht haben wollt oder annehmen dürft ist das euer Problem. Meiner Mitwirkungspflicht bin ich nachgekommen.
Ich persönlich kann nicht zu meiner Bank eben mal fahren und am Kontoauszugsdrucker die Teile holen. Das wären für mich hin und zurück 600km. Meine Auszüge stehen mir von der Bank monatlich am Monatsende in meinem Bank-Postfach online als PDF zur Verfügung.
Ich denke nicht, dass das funktioniert. Ebensowenig wie ein USB Stick wird wohl ein anderes fremdes Medium akzeptiert. Auf welche Weise elektronische Dokumente zur Behörde gelangen können, ist klar im Paragrafen 3a VwVfG geregelt. Pdf per De-Mail versenden und gut ist.
Die Pdfs, die von der Bank bereitgestellt werden, sind zum herunterladen und zur Verwendung gedacht, sich diese extra von der Bank ausdrucken lassen, ist ohnehin eine schlechte Idee. Viele Banken verlangen da ordentlich Servicegebühren.

Ottokar

@Ellen_Alien
Schon mal § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gelesen?
Zitat§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
...
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
§ 3a VwVfG gilt somit nicht für das SGB II.
Einschlägig wäre hier § 36a SGB I, jedoch wird dort nicht die zulässige Form von Urkunden geregelt. Vielmehr steht dazu in § 36a Abs. 5 SGB I:
ZitatIst ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

Eine Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ist nur bei Anträgen und Anzeigen vorgeschrieben: § 36a Abs. 2 Nr. 2 SGB I.
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Ellen_Alien

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2023, 18:00:18@Ellen_Alien
Schon mal § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gelesen?
Zitat§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
...
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
§ 3a VwVfG gilt somit nicht für das SGB II.
Einschlägig wäre hier § 36a SGB I, jedoch wird dort nicht die zulässige Form von Urkunden geregelt. Vielmehr steht dazu in § 36a Abs. 5 SGB I:
ZitatIst ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

Eine Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ist nur bei Anträgen und Anzeigen vorgeschrieben: § 36a Abs. 2 Nr. 2 SGB I.
Oh  :weisnich: hast recht.
So oder so wird es aber nicht funktionieren, ein fremdes Speichermedium an einem Verwaltungs-PC lesen zu lassen.

Sensoriker

Zum einen gibt es Drucker, die direkt von USB drucken und zum anderen reicht auch ein einfacher PC mit Drucker ohne Netzwerkanbindung. Da kann problemlos ein USB-Stick eingesteckt werden.
So einer stand im Eingangsbereich meines alten JC. Da konnte jeder seine Sachen auf USB mitbringen und ausdrucken.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Ottokar

Zitat von: Ellen_Alien am 28. Juli 2023, 20:02:11So oder so wird es aber nicht funktionieren, ein fremdes Speichermedium an einem Verwaltungs-PC lesen zu lassen.
Jede Bundesbehörde - und damit auch jede AfA und JC gE - muss Möglichkeiten vorhalten, auch elektronische Dokumente verarbeiten zu können (§ 2 EGovG).
Gleiches gilt für Kommunalbehörden, wobei hier die Ländergesetzgebung maßgeblich ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 27. Juli 2023, 12:01:28also käme auch Versand per E-Mail in Frage
So mache ich das schon immer, dass muss dem JC reichen.
Mache Grundsätzlich keine Kopien auf meine Kosten, die dann auch noch Geschreddert werden.

Lösche meistens noch Teile vom Buchungstext, bisher war es kein Problem.

Auszüge drucke ich nicht mal für mich selber aus, sondern werden Extern gespeichert.