Enkel erbt Geld mit Auszahlung zum 20. - wie regeln?

Begonnen von Abraxas676, 14. August 2023, 00:49:15

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Sheherazade

Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 14:45:32Wer ist offizieller Verwalter?

Das hatte ich dich weiter oben schon gefragt. Da der Erblasser aber offenbar keinen genannt hat im Testament und ihr offenbar keinen Antrag auf Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht gestellt habt, wird es wohl keinen geben. Der offizielle Weg ist hier erstmal zu Ende, dir bzw. deinem Kind bleibt tatsächlich nur noch der persönliche Kontakt zu dem inoffiziellen Verwalter des Vermögens deines Kindes.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Abraxas676



ZitatDas hatte ich dich weiter oben schon gefragt. Da der Erblasser aber offenbar keinen genannt hat im Testament und ihr offenbar keinen Antrag auf Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht gestellt habt, wird es wohl keinen geben. Der offizielle Weg ist hier erstmal zu Ende, dir bzw. deinem Kind bleibt tatsächlich nur noch der persönliche Kontakt zu dem inoffiziellen Verwalter des Vermögens deines Kindes.

Dann werde ich Kontakt aufnehmen. Danke dir für deine Hilfe! :sehrgut:

Abraxas676

Ich habe gestern nun etwas rumgegoogelt und rumtelefoniert und es besteht die Möglichkeit, um für unser Kind ein Treuhandkonto zu eröffnen, worauf das Geld eingezahlt werden kann.

Ich las etwas von Vermögenssorge in Bezug auf die Pflichten als gesetzliche Vertreter. Allerdings auch etwas darüber, dass der Erblasser einen oder beide Elternteile ausschließen kann.

Bevor ich jetzt alles in die Wege leite, hätte ich noch eine Frage zur Einschätzung.

Im Testament steht, dass das Enkelkind zu seinem 20. Geburtstag den Betrag X erhält.
Im nächsten Satz steht, dass Kind B des Erblassers Alleinerbe ist und Bevollmächtigte. Später folgt, dass die gesamte Abwicklung Kind B übernimmt.

(Hinweis Kind A ist enterbt und erhielt Pflichtteil).


Die im Testament geschriebenen Sätze, sind die so zu verstehen, dass Kind B über das Vermögen des Enkelkindes verwaltet?
Es ist für uns undeutlich, ob sich das allgemein auf das Testament bezieht oder eben auch als Ausschluss und Bestimmung des Kind B als Treuhänder/Verwalter des Vermächtnis an unser Kind.

Oder können wir als Eltern bzw. der Vater hier nicht ausgeschlossen wurde als gesetzlicher Vertereter der Vermögenssorge die Auszahlung des Betrages auf ein durch uns bestimmtes Treuhandkonto einfordern?

Sheherazade

Zitat von: Abraxas676 am 15. August 2023, 09:04:18Im Testament steht, dass das Enkelkind zu seinem 20. Geburtstag den Betrag X erhält.
Im nächsten Satz steht, dass Kind B des Erblassers Alleinerbe ist und Bevollmächtigte. Später folgt, dass die gesamte Abwicklung Kind B übernimmt.

Ach guck, es gibt ja doch eine Antwort auf meine Frage in Beitrag #3.

ZitatDie im Testament geschriebenen Sätze, sind die so zu verstehen, dass Kind B über das Vermögen des Enkelkindes verwaltet?

Ja.

ZitatEs ist für uns undeutlich, ob sich das allgemein auf das Testament bezieht oder eben auch als Ausschluss und Bestimmung des Kind B als Treuhänder/Verwalter des Vermächtnis an unser Kind.

Das ist nicht undeutlich, wenn du den Wortlaut hier genau wieder gegeben hast.

ZitatOder können wir als Eltern bzw. der Vater hier nicht ausgeschlossen wurde als gesetzlicher Vertereter der Vermögenssorge die Auszahlung des Betrages auf ein durch uns bestimmtes Treuhandkonto einfordern?
Doch, ihr könnt sehr wohl ausgeschlossen werden, der Erblasser hat es ja eindeutig getan und einen Verwalter bestimmt. Und ihr könnt schon gar nicht die Auszahlung auf ein Konto eurer Wahl verlangen. Ihr könnt aber im Namen eures Kindes einen Nachweis über die Anlage des Vermögens verlangen.
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Abraxas676

Und wie kommt das Kind dann mit seinem 20. Geburtstag an das Geld? Muss es dann erst Kontakt aufnehmen? Die Auszahlung muss doch dann geregelt werden?

Sheherazade

Für die Klärung dieser Fragen hatte ich dir gestern schon das Gespräch mit dem Verwalter empfohlen.

Der normale Ablauf wäre: Das Vermögen wird auf den Namen des Kindes sicher und gewinnbringend angelegt mit Sperrvermerk Datum 20. Geburtstag des Kindes. Mit dem Nachweis über die Anlage (kann variieren je nach Bank bzw. Anlageform) hat dein Kind dann die Grundlage, das Vermögen zum 20. Geburtstag zu übernehmen. Auch hier sind je nach Bank und Anlageform verschiedene Varianten möglich.
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Abraxas676

Wir haben nun im Namen des Kindes um Nachweis gefragt, ob der Betrag nach Bekanntwerden des Testaments treuhänderisch festgelegt wurde. Wir erhielten von einem Anwalt, dass unser Kind sich zum 20. Geburtstag bei seiner Mandantin melden und das Vermächtnis entsprechend dem Testament erfüllt werden kann. Ein geltend gemachter Auskunfsanspruch bestünde nicht und wird zurückgewiesen.

Wir sind hiermit nicht einverstanden. Angenommen die andere Partei zieht um oder ist nicht mehr in der Lage um ihre Pflicht zu erfüllen, dann hat unser Kind das Problem um an das Geld zu kommen oder muss hierfür erstmal unnötige Detektiv-Arbeit leisten.

Sheherazade

Zitat von: Abraxas676 am 30. August 2023, 12:12:10Wir sind hiermit nicht einverstanden.

Tja, das wird euch aber erstmal reichen müssen. Ihr habt jetzt wenigstens schriftlich, dass und wo das Erbe eures Kindes vorhanden ist. Und selbst, wenn der Verwalter innerhalb der nächsten 10 Jahre verstirbt oder umzieht, diese Recherche ist schnell machbar mit diesem Schreiben des Anwalts.
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Tomaten_Torsten

Zitat von: Abraxas676 am 15. August 2023, 09:04:18Später folgt, dass die gesamte Abwicklung Kind B übernimmt.
Dieser Satz ist eigentlich dahingehend auszulegen, dass Kind B zumindest für das Vermächtnis, was an den Enkel gehen soll als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Insofern hat Kind B den Anspruch des Enkels auch getrennt von der restlichen Erbmasse anzulegen und wäre insofern auch auskunftspflichtig gegenüber dem Enkel.

Sheherazade

Zitat von: Tomaten_Torsten am 30. August 2023, 13:18:48Insofern hat Kind B den Anspruch des Enkels auch getrennt von der restlichen Erbmasse anzulegen und wäre insofern auch auskunftspflichtig gegenüber dem Enkel.

Ich habe mal -dein Einverständnis vorausgesetzt- die entscheidende Aussage in deinem Satz fett markiert. Das habe ich bislang erfolglos versucht, der TE zu vermitteln.
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