Hilfe bei Berechnung

Begonnen von Gerdo, 29. August 2023, 13:24:10

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Quinky

JensM

genau das folgende widerspricht Deiner Aussage:

"(2) Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf
die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, ver-
zichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ih-
res Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsüberstei-
gende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem
Vermögen zuzuschlagen."

aus den hier genannten fachliche Weisungen, Punkt 1.2 Absatz 2, Seite 2.

das bedeutet, mehr als der ausgezahlte Betrag (der entspricht ja dem Bedarf, mehr ist übersteigendes Einkommen), kann nicht zurückgefordert werden. Gelder die das Jobcenter NIE gezahlt hat, können nicht eingefordert werden

Ernie

JensM1

Zitataus den hier genannten fachliche Weisungen, Punkt 1.2 Absatz 2, Seite 2.

Ernie

Evtl bin ich zu müde, aber ich weiß nicht, welche fachlichen Weisungen du da meinst und kann insgesamt mit deinem Beitrag nicht viel anfangen.

Scheint sich auf § 11 Abs. 3 zu beziehen, aber der würde hier keine Rolle spielen. Könntest du das mal in einen Kontext bringen, bspw fachliche Weisungen zu § xy Randziffer xy. Nicht böse gemeint, aber ich leide zwischen 0:00 Uhr - 24:00 Uhr an gefühlt immer schlimmer werdender Altersdemenz.