Erbschein + Erben ; wann muss es beim JC bekanntgegeben werden ?

Begonnen von Matzeman, 10. September 2023, 10:58:14

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Kopfbahnhof

Zitat von: Tomaten_Torsten am 12. September 2023, 11:46:30dass der Eintritt eines Erbfalls eine mitteilungspflichtige Änderung rechtlicher Art ist.
Das hätte so manches JC gern.

Wenn es nichts Leistungsrelevantes zu Melden gibt, muss ich gar nichts.

Laut deiner Meinung müsste man dann auch ein Erbe von 100€ gehorsamst Melden, ist aber nicht so.

Tomaten_Torsten

Zitat von: Kopfbahnhof am 12. September 2023, 16:31:56Wenn es nichts Leistungsrelevantes zu Melden gibt, muss ich gar nichts.
Die Meinung steht dir unbenommen zu und trotzdem ist der Eintritt eines Erbfalls zu melden.
Es steht dir aber frei mir gegenteilige Fundstellen aus der Fachliteratur oder entsprechende Gerichtsurteile zu benennen.
Bis das geschehen ist, gebe ich die juristischen Ansichten der Volljuristen wider.

Neo333

Vielleicht sollte man es den Bürgergeldbeziehern mal einfacher machen und Druckerzeugnisse mit konkreten Beispielen herausbringen, wann was zu melden ist, die mit Gesetzestexten untermauert sind. Oder ist das eine schlechte Idee, da Gesetzestexte lieber in bestimmten Fällen weit auslegbar sein sollten?

Ottokar

#18
Zitat von: Tomaten_Torsten am 12. September 2023, 11:46:30Auch die gesetzlich Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Erbschaften zum 01.07.2023 ändert nichts daran, dass der Eintritt eines Erbfalls eine mitteilungspflichtige Änderung rechtlicher Art ist.
§ 60 SGB I kennt keine mitteilungspflichtige Änderung rechtlicher Art.
Und das
ZitatUnter dem Begriff ,,Verhältnisse" sind alle Umstände zu verstehen, die für das Sozialleistungsverhältnis also Rechtsfolgen zeitigen können;
(BeckOGK/Spellbrink, 1.8.2019, SGB I § 60 Rn. 20)
im Gesamtzusammenhang betrachtet so etwas eben nicht aussagt, habe ich in Beitrag #13 anhand der anderen Zitate wohl hinreichend belegt.
Schon interessant: du bringst 7 Zitate, von denen jedoch nur eines deine Meinung stützt und auch nur dann, wenn man die anderen 6 Zitate ignoriert, weil diese nämlich das genaue Gegenteil besagen. Und nun "reitest" du auf eben diesem einem Zitat herum und erfindest mal eben eine neue Rechtsnorm zu § 60 SGB I: die mitteilungspflichtige Änderung rechtlicher Art.
Das ist genau die Vorgehensweise, die Richtervereinigungen bei Behörden immer wieder anprangen, dass diese eigenes Recht erfinden, um ihre Handlungen zu rechtfertigen. Glücklicherweise übersteht dieses jedoch meist schon die 1. Instanz nicht, und die LSGs sowie das BSG wollen ja auch noch was zu tun haben.

Zitat von: Neo333 am 12. September 2023, 21:45:19Vielleicht sollte man es den Bürgergeldbeziehern mal einfacher machen und Druckerzeugnisse mit konkreten Beispielen herausbringen, wann was zu melden ist, die mit Gesetzestexten untermauert sind. Oder ist das eine schlechte Idee, da Gesetzestexte lieber in bestimmten Fällen weit auslegbar sein sollten?
Das der Gesetzgeber im SGB II Regelungen bewusst weiträumig und schwammig formuliert, was dort zu eben jener Klagehäufung führte, hat seit 2005 schon der Deutsche Sozialgerichtstag wiederholt bemängelt und Änderungen gefordert, die indes nie kamen.
In keinem anderen Rechtskreis gab und gibt es auch nur ansatzweise eine so hohe Erfolgsquote bei Widersprüchen und Klagen, sodass die BA schon frühzeitig die Stattgabe bei Widersprüchen durch Weisung auf 30% begrenzt hat und vorgibt, bei Gerichtsverfahren Anerkenntnisse abzugeben, statt Urteile zu kassieren.
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Tomaten_Torsten

Zitat von: Ottokar am 14. September 2023, 12:07:14§ 60 SGB I kennt keine mitteilungspflichtige Änderung rechtlicher Art.
Das sieht die Fachliteratur nach wie vor anders:

ZitatUnter dem Begriff ,,Verhältnisse" sind alle Umstände zu verstehen, die für das Sozialleistungsverhältnis also Rechtsfolgen zeitigen können; darunter fallen nicht nur Tatsachen im engeren Sinn (zB Einkommen und Vermögen, Gesundheitszustand, Wohnsitz oder Aufenthalt, Zahl und Status der Kinder, Aufnahme einer Beschäftigung), sondern auch solche rechtlicher Art. (Eheschließung oder -scheidung, Eintritt eines Erbfalls)
(BeckOGK/Spellbrink, 1.8.2019, SGB I § 60 Rn. 20)

ZitatDefinition: Verhältnisse

 Der Begriff der ,Verhältnisse' umfasst neben Tatsachen (Zufluss einer Steuererstattung,39 Wohnsitzwechsel40 oder Anschriftenänderung,41 Stellung eines BAföG-Antrages nach Antrag auf Leistungen nach dem SGB II,42 Aufnahme einer Beschäftigung,43 Gesundheitszustand usw) auch Änderungen rechtlicher Art (Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner,44 Änderung der Lohnsteuerklasse,45 Wiederheirat bei Bezug einer Witwerrente46 oÄ).

(GK-SRB/Sauer, 3. Aufl. 2023, SGB I § 60 Rn. 27)

ZitatMitteilungspflichtig sind zum einen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (zB hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Wohnsitzes, der Kinderzahl, der Vergrößerung oder Verkleinerung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, des Gesundheitszustandes, der Aufnahme einer Beschäftigung). Zum anderen sind auch Änderungen mitzuteilen, die zugleich die rechtlichen Verhältnisse betreffen (zB Eheschließung, Ehescheidung, Erbfall).
(LPK-SGB I/Peter Trenk-Hinterberger, 4. Aufl. 2020, SGB I § 60 Rn. 12)

Kopfbahnhof

Zitat von: Tomaten_Torsten am 14. September 2023, 12:23:01die für das Sozialleistungsverhältnis also Rechtsfolgen zeitigen können
Wenn es nichts Leistungsrelevantes zu Melden gibt, kann es auch keine Rechtsfolgen geben.

Ein Erbe von wenigen Euro ist auch was anderes, als eins mit 60.000 €

Ottokar

#21
Zitat von: Tomaten_Torsten am 14. September 2023, 12:23:01Das sieht die Fachliteratur nach wie vor anders:
Nun, das tut sie ganz klar nicht.
Änderung "rechtlicher Art" werden in § 60 SGB I nicht eigenständig benannt, wie man beim Lesen dieser Norm leicht feststellen kann. Es gibt somit keine eigenständige Pflicht, Änderungen "rechtlicher Art" zu melden, geschweige denn unabhängig davon, ob sie für die Leistung erheblich sind, wie du meinst.
Auch Änderungen "rechtlicher Art" sind (subsummiert unter "Verhältnisse") gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nur dann zu melden, wenn sie für die Leistung erheblich sind, oder darüber eine konkrete Erklärung abgegeben wurde (die damit unzutreffend wird).
Nichts anderes besagen auch deine Fachliteratur-Zitate.
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Tomaten_Torsten

Zitat von: Ottokar am 15. September 2023, 18:13:37Auch Änderungen "rechtlicher Art" sind (subsummiert unter "Verhältnisse") gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nur dann zu melden,
Oben hast du noch geschrieben, dass diese Änderungen rechtlicher Art nur eine Erfindung meinerseits seien und jetzt gibt es sie ja anscheinend doch. Im Übrigen wären das gar nicht meine "Erfindungen", sondern die der  Volljuristen.

Zitat von: Ottokar am 15. September 2023, 18:13:37wenn sie für die Leistung erheblich sind, oder darüber eine konkrete Erklärung abgegeben wurde (die damit unzutreffend wird).
Korrekt. Dies ist eine "oder" Voraussetzung und selbst wenn die Änderung für die Leistungen nicht erheblich sein sollte (was bei Erbe eines Hausanteils zu bezweifeln ist), so ist doch eine Änderung gegenüber der vorher abgegebenen Erkärung eingetreten, denn die vorherige Erklärung lautete, dass kein Grundbesitz vorhanden ist und dies ist jetzt unzutreffend geworden.

Um es mit deinen Worten zu sagen:
Zitat von: Ottokar am 12. September 2023, 11:14:23Danke, dass du mich so unterstützt,
denn du hast das bestätigt, was ich schon geschrieben habe.

Ottokar

Zitat von: Tomaten_Torsten am 15. September 2023, 21:34:05Oben hast du noch geschrieben, dass diese Änderungen rechtlicher Art nur eine Erfindung meinerseits seien
Du verstehst offensichtlich Grundlegendes nicht und unterstellst mir hier Dinge, die nur in deiner Warnehmung existieren.
Du hast geschrieben, es bestände eine eigenständige Pflicht, Änderungen rechtlicher Art zu melden und zwar unabhängig davon, ob sie für die Leistung erheblich sind oder nicht. Und das trifft nunmal nicht zu.

Zitat von: Tomaten_Torsten am 15. September 2023, 21:34:05Korrekt. Dies ist eine "oder" Voraussetzung und selbst wenn die Änderung für die Leistungen nicht erheblich sein sollte (was bei Erbe eines Hausanteils zu bezweifeln ist), so ist doch eine Änderung gegenüber der vorher abgegebenen Erkärung eingetreten, denn die vorherige Erklärung lautete, dass kein Grundbesitz vorhanden ist und dies ist jetzt unzutreffend geworden.
Das ist schlicht Unfug.
Im Antrag wird keine Negativerklärung zu Grundbesitz abgefragt, die Abgabe einer Erklärung erfordert jedoch ein aktives Handeln, nicht nur bloßes Unterlassen.
Und die Verpflichtung in § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist auf Angaben begrenzt, die für die Leistung erheblich sind.

Zitat von: Tomaten_Torsten am 15. September 2023, 21:34:05denn du hast das bestätigt, was ich schon geschrieben habe.
Nein, das habe ich nicht, nur hast du es noch immer nicht verstanden :weisnich:
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Matzeman

Zitat von: Tomaten_Torsten am 12. September 2023, 11:19:16
Zitat von: Ottokar am 12. September 2023, 11:14:23bestätigen zu 100% meine Aussagen
Wenn du meinst.....

Widdewiddewitt....

Zitat von: Ottokar am 12. September 2023, 11:14:23Erstes bestätigt, dass die Norm nur Verhältnisse umfasst, welche Rechtsfolgen für das Leistungsverhältnis zur Folge haben.
Falsch. Da steht "... Rechtsfolgen zeitigen KÖNNEN." Es müssen nicht zwingend Rechtsfolgen eintreten, denn bereits die Möglichkeit, dass Rechtsfolgen eintreten KÖNNEN reicht aus.
Es ist somit bereits der Eintritt des Erbfalls zu melden, wie aus der Fachliteratur hervorgeht.

Tomaten Torsten.. Hör bitte auf weiter an meinen Beiträgen teilzunehmen.

Matzeman

Hallo.  Berichtet habe ich schon von einem Testament und das eines Tages auch ein Erbschein für die Gemeinschaft kommt.  Wenn nun dann das Jc alles verrechnet. Trage ich auch Krankenkasse und Rentenversicherung selbst? 

Sheherazade

Wenn du keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld hast, musst du dich auch selbst krankenversichern.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tomaten_Torsten

Zitat von: Matzeman am 17. September 2023, 09:54:58Hör bitte auf weiter an meinen Beiträgen teilzunehmen.
Geht klar. Ich überlasse dann denen das Feld, die dir erzählen, was du hören willst, aber ohne jegliche juristische Vorbildung ihre "Hilfe" abliefern.

Ottokar

Interessant, denn das führt zwangsläufig zu der Frage, woher du weist, ob und wer hier welche juristische Bildung hat.
Da du das aus offensichtlichen Gründen aber nicht wissen kannst, muss man konstatieren, dass du darüber Wissen behauptest, welches du gar nicht hast.
Abgesehen davon schützt eine juristische Bildung nicht vor Fehlern oder Irrtümern, selbst Richter nicht, sonst wären die weiteren Instanzengerichte überflüssig.
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