Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Ratgeber Ortsabwesenheit (bis 31.12.2022)

Begonnen von Ottokar, 16. September 2023, 16:37:46

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Ratgeber Ortsabwesenheit (bis 31.12.2022)

Die Pflichten zur Erreichbarkeit sind in § 7 Abs. 4a SGB II geregelt, eingeschränkt durch § 77 Abs. 1 SGB II, danach gilt § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
Eine derartige Rechtsverordnung gibt es bislang nicht, insofern gilt § 7 Abs. 4a in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiter, dieser lautet:
ZitatLeistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
(Bitte beachten: es gibt auch noch eine geänderte Fassung von 2008, diese ist nicht gemeint.)

Die Pflicht zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich (§ 2 EAO) gilt somit generell für jeden ALG II-/Sozialgeld-Bezieher, d.h. dass generell jeder Leistungsbezieher eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit benötigt.
Ob die "weiteren" Pflichten der Erreichbarkeits-Anordnung (§§ 1, 3 und 4 EAO von 2001) gelten, richtet sich jedoch danach, ob der Leistungsbezieher Arbeitslos i.S.d. SGB II ist, oder nicht.
Arbeitslos i.S.d. des SGB II (§ 53a Abs. 1 SGB II i.V.m. § 16 SGB III) sind erwerbsfähige (§ 8 SGB II) und Leistungsberechtigte (§ 7 SGB II) Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des JC zur Verfügung stehen. Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen gelten dabei nicht als arbeitslos.

Für Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gelten die "übrigen" Bestimmungen der EAO nicht, da diese per Definition im SGB II nicht als Arbeitslos gelten. Der zeitliche Aufwand des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei vollkommen unrelevant, da weder das SGB II noch die EAO dahingend differenzieren.
Auch Kinder unter 15 Jahren und Sozialgeldbezieher gelten die übrigen Bestimmungen der EAO nicht, da diese Personen nicht erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II sind.
Auch für Personen, die zwar erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und Leistungsberechtigt (§ 7 SGB II) sind und in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, aber trotzdem den Vermittlungsbemühungen des JC nicht zur Verfügung stehen (müssen) (z.B. Mutterschutz, Kind unter 3 Jahren, Schul- bzw. Berufsschulpflicht, Ausbildung nach § 7 Abs. 6 SGB II), gelten die übrigen Bestimmungen der EAO nicht, denn diese Personen sind auch nicht Arbeitslos i.S.d. SGB II.

Alle Personen, für welche die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, müssen zwar ebenfalls die Genehmigung einer Ortsabwesenheit beantragen, jedoch ist diese hier reine Formsache, da es de facto keine Ablehnungsgründe gibt.
Da für diese Personen die übrigen Bestimmungen der EAO nicht gelten, gilt auch die zeitliche Beschränkung einer Ortsabwesenheit auf 21 Tage pro Jahr nicht.



Erreichbarkeit
Erreichbar zu sein heißt lt. EAO, dass der Arbeitslose sicherzustellen hat, daß er für das Jobcenter persönlich an jedem Werktag unter seiner Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreicht werden und diese so zur Kenntnis nehmen kann, dass er am darauffolgenden Werktag entsprechen darauf reagieren (z.B. einer Meldung oder Vorstellung Folge leisten) kann.
Der räumliche Bereich, in welchem dem Leistungsbezieher das möglich ist, wird zeit- und ortsnaher Bereich genannt.
Lt. EAO ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden (Sonn- bzw. Feier-) Tag zur Kenntnis nehmen kann.
D.h. konkret, dass man in der Lage sein muss, seinen Briefkasten so zu leeren, dass man am darauffolgenden Werktag auf Einladungen, Jobangebote etc. reagieren kann.
An einem Tag vor einem Feiertag sowie am Samstag muss man den Briefkasten danach nicht leeren. D.h. man muss z.B. von Freitag Abend bis Sonntag Abend nicht an seinem Wohnort anwesend sein, wenn man die Post vom Freitag gelesen hat, den die vom Samstag muss man erst Sonntag Abend lesen, um gegebenenfalls am Montag reagieren zu können. Diese Abwesenheit zählt lt. EAO nicht als Ortsabwesenheit.
Auch ein Aufenthalt im sog. Nahbereich zählt lt. EAO nicht als Ortsabwesenheit, d.h. wenn man in der Lage ist, seinen Briefkasten werktäglich zu leeren und auf Einladungen, Jobangebote etc. zu fristgerecht zu reagieren.
Ebenfalls zählt eine Abwesenheit aufgrund eines nachgewiesenen Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht als Ortsabwesenheit i.S.d. EAO - sogar dann nicht, wenn man deshalb einen Termin nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten kann.
Man muss also nicht zu Hause herumsitzen und darauf warten, dass sich irgendwann mal das Jobcenter meldet. Man muss auch nicht per E-Mail, telefonisch oder persönlich erreichbar sein.
Man kann auch über's Wochenende verreisen - vorausgesetzt, man kann am Sonntag noch seine Post lesen um am folgenden Montag darauf zu reagieren. Insbesondere lange Wochenenden mit einem Feiertag am Freitag (da muss man auch am Donnerstag und Freitag nicht erreichbar sein), oder einem Feiertag am Montag (da muss man seine Post erst am Montag lesen) sind da interessant.

Genehmigte Ortsabwesenheit (Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Jobcenter)
Arbeitslose haben generell keinen Anspruch auf Urlaub. Lt. EAO darf sich der Arbeitslose aber bis zu 3 Wochen im Jahr mit vorheriger Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Jobcenter außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten. Diese Frist kann um max. drei Tage verlängert werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt.
Diese Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Jobcenter muss vor dem Beginn der Ortsabwesenheit beantragt werden und vorliegen.
Bei dieser Zustimmung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.09.2010, L 9 B 166/09 AS; LSG Sachsen, Urteil v. 24.09.2015, L 3 AS 1738/13). Im Zweifelsfall muss die Zustimmung aber in einer nachweisbaren Form vorliegen, d.h. schriftlich (Brief, Fax, E-Mail). Bei einer E-Mail sollte man das Original im Online-Postfach des Providers sichern, da Gerichte meist nur dieses Original als Beweis anerkennen.

Hinweis:
Oft verbinden Jobcenter die Genehmigung einer Ortsabwesenheit mit der Bedingung, dass sich der Arbeitslose am Tag nach der genehmigten Ortsabwesenheit zurück zu melden hat. Dies sollte man auf keinen Fall vergessen.
Auch Leistungsbezieher, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, benötigen eine solche Genehmigung, jedoch entfällt hier die zeitliche Einschränkung.

folgen ungenehmigter Ortsabwesenheit
Eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit führt grundsätzlich zu einer Aufhebung der ALG II-Bewilligung für die Dauer derselben.

folgenlose ungenehmigte Ortsabwesenheit
Krankheit wird dann als Grund für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches anerkannt, wenn und solange der Arbeitslose Aufgrund der Schwere der Erkrankung nachweislich nicht zurückkehren kann (Bettruhe, nicht transportfähig, stat. Aufenthalt, etc.).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.