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Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen

Begonnen von Mirko23, 19. September 2023, 14:35:04

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Mirko23

Guten Tag ,

heute erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Nachricht das die Leistungen vorläufig eingestellt werden , da ich wohl eine Erwerbstätigkeit ausübe die meinen Lebensunterhalt decken könnte. Das ist aber nicht der Fall . Es handelt sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung als Ordner bei Heimspielen eines Fussballclubs wo es nur Tagesarbeitsverträge gibt und auch nur der Mindestlohn gezahlt wird . Da die Heimspiele nur 2x im Monat sind und es zwischen 3 -5 Stunden Beschäftigung am Spieltag sind deckt das nicht den Lebensunterhalt.

Kurze Zeit vorher erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Aufforderung den ( in diesem Fall die Arbeitsverträge ) , die Verdienstabrechnung , Anlage EK , Kontoauszüge des Zuflusses und eine Einkommemserklärung meines Arbeitgebers vorzulegen.

Wie kann das sein dass erst der Brief mit der Aufforderung kommt und kurze Zeit später der mit der vollständigen Einstellung der Zahlungen? Ich bin über jede Antwort dankbar

Sheherazade

Das Monatsende naht und das Jobcenter will um jeden Preis Überzahlungen vermeiden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Die vorläufige Zahlungseinstellung ist klar rechtswidrig.
Das JC darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die Zahlung nur dann vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen.
Hier will sich das JC diese Kenntnis ja erst mit der Aufforderung zur Vorlage der Arbeitsverträge, etc. verschaffen, es hat diese Kenntnis ja noch nicht.
Ich würde dem JC sofort schr. wie folgt antworten:


vorläufige Zahlungseinstellung, Ihr Schreiben vom ...

Anrede,

wie Ihnen sicher bekannt ist, darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die Zahlung nur dann vorläufig eingestellt werden, wenn Sie Kenntnis von Tatsachen haben, die zum Wegfall meines Leistungsanspruch führen. Derartige Kenntnis haben Sie derzeit jedoch nicht, vielmehr haben sie mich mit Schreiben vom ... aufgefordert, Ihnen u.a. die dafür benötigten Kenntnisse zu verschaffen.

Ich fordere Sie auf, die klar rechtswidrige vorläufige Zahlungseinstellung umgehend zurückzunehmen. Andernfalls werde ich auf dem Klageweg dagegen vorgehen.

MfG
...
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Mirko23

Zitat von: Ottokar am 19. September 2023, 15:15:45Die vorläufige Zahlungseinstellung ist klar rechtswidrig.
Das JC darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die Zahlung nur dann vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen.
Hier will sich das JC diese Kenntnis ja erst mit der Aufforderung zur Vorlage der Arbeitsverträge, etc. verschaffen, es hat diese Kenntnis ja noch nicht.
Ich würde dem JC sofort schr. wie folgt antworten:


vorläufige Zahlungseinstellung, Ihr Schreiben vom ...

Anrede,

wie Ihnen sicher bekannt ist, darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die Zahlung nur dann vorläufig eingestellt werden, wenn Sie Kenntnis von Tatsachen haben, die zum Wegfall meines Leistungsanspruch führen. Derartige Kenntnis haben Sie derzeit jedoch nicht, vielmehr haben sie mich mit Schreiben vom ... aufgefordert, Ihnen u.a. die dafür benötigten Kenntnisse zu verschaffen.

Ich fordere Sie auf, die klar rechtswidrige vorläufige Zahlungseinstellung umgehend zurückzunehmen. Andernfalls werde ich auf dem Klageweg dagegen vorgehen.

MfG
...
Danke für die Hilfe

Sensoriker

Zitat von: Mirko23 am 19. September 2023, 14:35:04Kurze Zeit vorher erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Aufforderung den ( in diesem Fall die Arbeitsverträge ) , die Verdienstabrechnung , Anlage EK , Kontoauszüge des Zuflusses und eine Einkommemserklärung meines Arbeitgebers vorzulegen.

Wann erhalten und mit Frist zu wann vorlegen?
Und hast du die Unterlagen eingereicht?
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Mirko23

Zitat von: Sensoriker am 19. September 2023, 17:55:44
Zitat von: Mirko23 am 19. September 2023, 14:35:04Kurze Zeit vorher erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Aufforderung den ( in diesem Fall die Arbeitsverträge ) , die Verdienstabrechnung , Anlage EK , Kontoauszüge des Zuflusses und eine Einkommemserklärung meines Arbeitgebers vorzulegen.

Wann erhalten und mit Frist zu wann vorlegen?
Und hast du die Unterlagen eingereicht?
Freitag die Aufforderung zur Mitwirkung... Frist bis 2.10.2023 Ja habe ich schon eingereicht