Ablehnungsbescheid - Sind Ablehnungsgründe abschließend zu nennen?

Begonnen von gloegg, 27. September 2023, 00:52:43

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gloegg

Liebe Forumsmitglieder,

ein Ablehnungsbescheid enthält in der Regel die Gründe, nach denen ein Antrag abgelehnt wurde.

Darf die Behörde im Widerspruchsverfahren - oder auch später im Klageverfahren - neue Ablehnungsgründe nennen, die nicht im Ablehnungsbescheid genannt wurden?

Sheherazade

Warum nicht, wenn es gleich mehrere Gründe zur Ablehnung gegeben hat?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: gloegg am 27. September 2023, 00:52:43Darf die Behörde im Widerspruchsverfahren - oder auch später im Klageverfahren - neue Ablehnungsgründe nennen, die nicht im Ablehnungsbescheid genannt wurden?

Natürlich. Wenn es dem Verwaltungsakt an der Begründung ermangelt, darf dieser Mangel geheilt werden:

Zitat(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.   ...
2.   die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,

https://dejure.org/gesetze/SGB_X/41.html

Ottokar

Im Sozialrecht ist das Nachschieben von materiell-rechtlichen Gründen bis zum Ende der mündl. Verhandlung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gründe bei Erlass des angefochtenen VA vorgelegen haben müssen.
Bei einem wegen mangelnder Ermessensausübung angefochtenen VA muss dies jedoch in Form der Erlasses eines den rechtswidrigen VA ersetzenden VA erfolgen. Das bloße Nachschieben von Ermessensgründen im Verfahren ist nicht zulässig.
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