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Landessozialgericht weist auf Ablehnung des Einstweilligen Rechtschutz hin

Begonnen von Bimimaus5421, 18. April 2024, 21:57:20

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Bimimaus5421

Hi ,das Lsg weißt auf die Ablehnung der Beschwerde des einstweiligen Rechtschutz hin .
Man würde den Streitwert von 750 euro nicht erreichen und erstattung Kürzung der Verhinderungspflege wären keine wiederkehrenden oder laufende leistungen.

Argument des Lsg 144 abs 1 satz 1 nr 1 sgg .

Nun ist es so das meine Mutter nun schon bei der Vethinderungspflege drauf gezahlt hat zum zweiten mal und hauptsachen mehrere Jahre bis zu 5 Jahre dauern bis eine Entscheidung getroffen wird und damit ist sie jedesmal beschwert auch zukünftigt ,weil immer das Sozialamt die Verhinderungspflege kürzt und auch das Pflegegeld

Stellung soll man zum Beschwerdewert geben

Hat hier jemand tipss denn ich sehe und weis das die sozialämter auch in anderen Städten kürzen um Gelder einzusparen und die Betroffenen Pflegepersonen haben da regelmässig den Nachteil ..

Ottokar

Du hast zu diesem Sachverhalt jetzt mindestens 5 Themen eröffnet, das ist alles andere als hilfreich!

Das die Rechtslage im SGB 12 eine andere ist als im SGB 11, und im SGB 12 eine zeitanteilige Kürzung zulässig, wurde dir bereits erklärt.
Das nur deine Mutter anspruchsberechtig und damit klagebefugt ist, wurde dir auch bereits erklärt.

Wessen Klage hier abgelehnt wurde und aus welchen Gründen, ist nicht erkennbar.
Sofern deine Mutter hier einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte und das SG diesen abgelehnt hat, ist - wie das LSG hier leicht verständlich schreibt - gegen diese Ablehnung keine Beschwerde zulässig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 19. April 2024, 10:51:46Du hast zu diesem Sachverhalt jetzt mindestens 5 Themen eröffnet, das ist alles andere als hilfreich!

Das die Rechtslage im SGB 12 eine andere ist als im SGB 11, und im SGB 12 eine zeitanteilige Kürzung zulässig, wurde dir bereits erklärt.
Das nur deine Mutter anspruchsberechtig und damit klagebefugt ist, wurde dir auch bereits erklärt.

Wessen Klage hier abgelehnt wurde und aus welchen Gründen, ist nicht erkennbar.
Sofern deine Mutter hier einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte und das SG diesen abgelehnt hat, ist - wie das LSG hier leicht verständlich schreibt - gegen diese Ablehnung keine Beschwerde zulässig.

Ich fragte nicht wer klagebefugt ist , sondern nach dem Streitwert ..
Die Klage meiner Mutter natürlich und die Beschwerde zum Lsg wurde vom SG zugelassen im Er .
Du hast die Rechtsgrundlage nicht gennant wonach sgb 12 schlechter als Sgb 11 gestellt werden sollen

Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. April 2024, 12:46:56Ich fragte nicht wer klagebefugt ist , sondern nach dem Streitwert ..
Der Streitwert ist der Betrag der Verhinderungspflege, den du einklagen willst.

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. April 2024, 12:46:56Du hast die Rechtsgrundlage nicht gennant wonach sgb 12 schlechter als Sgb 11 gestellt werden sollen
Wie dir im entsprechenden Thema ausführlich erklärt wurde, sind SGB 11 und SGB 12 jeweils eigenständige Gesetze und unabhängig voneinander.

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. April 2024, 12:46:56Die Klage meiner Mutter natürlich und die Beschwerde zum Lsg wurde vom SG zugelassen im Er .
Dein Erstbeitrag insinuiert aber etwas Anderes.
Dann stelle bitte den kompletten Wortlaut des Schreibens des LSG hier ein, ansonsten kann man deine Fragen dazu nicht beantworten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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TripleH

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 21:57:20Hat hier jemand tipss denn ich sehe und weis das die sozialämter auch in anderen Städten kürzen um Gelder einzusparen und die Betroffenen Pflegepersonen haben da regelmässig den Nachteil ..

Was nutzt dir das? Du musst doch am besten wissen, ob das, was ihr mit der konkreten Klage bezahlt haben wollt, mehr oder weniger als 750 Euro sind.

Ob das jetzt zum ersten oder 50sten Mal war, ist völlig uninteressant. Es geht nur um diese eine Klage und dessen Begehr.

Wobei die Beschwerde selbst bei Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Pflege wurde bereits erbracht, wenn ich es richtig sehe, auch von der Mutter bezahlt. Wo soll da die Eilbedürftigkeit sein? Für die Vergangenheit gibt es nur in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Anordnung.



Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 21:57:20Hat hier jemand tipss denn ich sehe und weis das die sozialämter auch in anderen Städten kürzen um Gelder einzusparen und die Betroffenen Pflegepersonen haben da regelmässig den Nachteil ..
Klar: übergib die Sache einem Anwalt mit dem Auftrag, dass wegen der "Ungleichbehandlung" im Hauptsachverfahren ein Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht erwirkt wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 20. April 2024, 09:56:59
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. April 2024, 21:57:20Hat hier jemand tipss denn ich sehe und weis das die sozialämter auch in anderen Städten kürzen um Gelder einzusparen und die Betroffenen Pflegepersonen haben da regelmässig den Nachteil ..
Klar: übergib die Sache einem Anwalt mit dem Auftrag, dass wegen der "Ungleichbehandlung" im Hauptsachverfahren ein Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht erwirkt wird.
Bevor man zum Bverfg gehen kann mit der Beschwerde muss man erst zum Bundessozialgericht ,wenn die Revision nicht zugelassen werden sollte und da muss man auch erst die Nichtzulassungbeschwerde erheben
Das sollte dir bekannt sein

TripleH


Ottokar

Wenn dein Anwalt das Gericht davon überzeugen kann, dass die Regelung zur Verhinderungspflege im SGB 12 wegen der Schlechterstellung zu der im SGB 11 verfassungswidrig ist, kann sich das SG mit einem Vorlagebeschluss zur Normenkontrolle direkt an das BVerfG wenden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Konkrete-Normenkontrolle/konkrete-normenkontrolle_node.html
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