Sieht so eine Einladung zur Akteneinsicht aus?

Begonnen von Wursti, 30. Oktober 2023, 23:51:32

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Fettnäpfchen

Wursti

Zitat von: Wursti am 02. November 2023, 19:20:23Weiß vlt. noch jemand, wie es sich bei Nichterscheinen bei JC-Terminen bzgl. der Pflicht verhält, diesen "Ich komme nicht weil"-Zettel zurück zu schicken?
Ich kann mir da keine extra vorhandene Verpflichtung vorstellen.
Eher kann ich mir vorstellen das so ein Zettel nicht gelesen wird und uU nicht mal in die Akte kommt. Zumindest aus einigen Threads von hier in dem es dann genau darum ging.

Zitat von: Wursti am 02. November 2023, 19:20:23Eigtl müsste es doch reichen, wenn ich kommentarlos meine AUB der SB zukommen lasse, auch wenn die Vorladung von der Leistungsabteilung ist, oder?
Normal ja
aber selbst wenn nicht brauchst du das ja dann als bekannte Begründung warum du nicht zum Termon gekommen bist.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Rotti

Zitat von: Wursti am 01. November 2023, 18:52:21Also weder den Termin telefonisch absagen und auch keine schriftliche Begründung, warum ich nicht zum Termin erschienen bin?
ja würde ich Anrufen und sagen, dass ich alles schriftlich wünsche, diesbezüglich der Akteneinsicht und ansonsten keine Zeit habe zu dem Termin.

Das sollte man, aber nur so antworten, wenn man schon länger Probleme mit den SB hat.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Wursti

Hallo liebe Leute,

ich habe nun ein Antwortschreiben an die Leistungsabteilung formuliert und würde mich freuen, wenn der /die ein(e) oder andere mal kurz drüberguckt, ob das so okay ist. Ganz unkooperativ kann ich mich (leider) nicht verhalten, da es sonst passieren kann, dass mein anhängiger Widerspruch wegen angebl. ungeklärter Sachverhaltsfragen einfach in der Luft hängen bleibt (was eine Untätigkeitsklage erschweren würde). Schon mal lieben Dank!  :smile:

Wertes Jobcenter,

in meinem letzten Schreiben - nachweislich bei Ihnen eingegangen am 09.10.23 - hatte ich Akteneinsicht beantragt. Mein Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 25 SGB X und Art. 15 DSVGO. Diesem Antrag sind sie bis heute nicht nachgekommen. Ich fordere Sie daher erneut auf, mir eine Abschrift meiner Akte bzgl. aller Informationen in Zusammenhang mit der Einschaltung des Außendienstes zukommen zu lassen. Diese sollten beinhalten: Prüf- und Ermittlungsauftrag sowie alle diesbzgl. erstellten Protokolle. Ich bitte um Übermittlung bis zum ??.??.??

Den von Ihnen vorgeschlagenen Gesprächs-Termin am xx.xx.23 konnte ich leider nicht wahrnehmen.
Meine Angaben zur Sache liegen Ihnen bereits vor. Sollten Ihrerseits noch Fragen bestehen, kann ich diese gerne auf dem Schriftweg beantworten.
Wenn Sie dennoch ein persönliches Gespräch als unabdingbar erachten, bitte ich vorab um eine schriftliche Begründung und Präzisierung, welche Sachverhalte nur im persönlichen Gespräch geklärt werden können. Einen etwaigen Termin werde ich nur in Begleitung eines Beistands wahrnehmen. Hier bin ich auf die zeitliche Verfügbarkeit des Beistands angewiesen. Aus diesem Grund würde ich Ihnen dann bei Notwendigkeit einige Terminangebote unterbreiten.

Jimmy Neutron

Akteneinsicht betrifft nur § 25 SGB X.

Anspruch auf Übermittlung der Akte besteht nicht. Die Akteneinsicht hat bei der Behörde zu erfolgen. Du kannst dann vor Ort sagen, dass du von bestimmten Dingen eine Kopie benötigst oder machst dir selbst mit dem Handy Fotos.
Bedenke dabei, dass das JC von dir für die Kopien Geld fordern kann. Für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 € sind da kein Einzelfall.

Nur mal so zur Info:
Die rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht führt zur formellen Rechtswidrigkeit und damit Anfechtbarkeit des in dem betroffenen Verfahren ergangenen VA.

Ich würde das Schreiben so formulieren und insbesondere den Termin nicht erwähnen:

Zitatich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich in meinem Schreiben vom [Datum], welches nachweislich am [Datum] bei Ihnen eingegangen ist, im Rahmen meines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom [Datum] [Genaue Bezeichnung des Verwaltungsaktes] die Beantragung der Akteneinsicht formuliert habe. Mein Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren, einschließlich der elektronischen Akte, und erstreckt sich insbesondere auf die Prüf- und Ermittlungsaufträge sowie sämtliche erstellten Protokolle und Berichte, die in diesem Zusammenhang stehen.

Bislang konnte ich meinen Widerspruch nicht abschließend begründen, da mir die gewünschte Akteneinsicht bislang nicht gewährt wurde. Ich bitte daher höflichst um eine Rückmeldung bezüglich meines Antrags und erinnere daran, dass mir die Akteneinsicht dringend notwendig ist, um meinen Widerspruch fundiert darlegen zu können.

Des Weiteren bitte ich um Informationen bezüglich der anfallenden Kosten, falls ich Kopien von Auszügen aus der Akte benötigen sollte, und ob es grundsätzlich möglich ist, diese Auszüge auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Falls Sie noch offene Fragen zur Akteneinsicht haben, bitte ich darum, diese schriftlich an mich zu übermitteln.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Aufmerksamkeit und erwarte Ihre zeitnahe Rückmeldung.

Wursti

Zitat von: Jimmy Neutron am 07. November 2023, 20:49:07Akteneinsicht betrifft nur § 25 SGB X.

Anspruch auf Übermittlung der Akte besteht nicht. Die Akteneinsicht hat bei der Behörde zu erfolgen. Du kannst dann vor Ort sagen, dass du von bestimmten Dingen eine Kopie benötigst oder machst dir selbst mit dem Handy Fotos.
Bedenke dabei, dass das JC von dir für die Kopien Geld fordern kann. Für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 € sind da kein Einzelfall.

Nur mal so zur Info:
Die rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht führt zur formellen Rechtswidrigkeit und damit Anfechtbarkeit des in dem betroffenen Verfahren ergangenen VA.

Ich würde das Schreiben so formulieren und insbesondere den Termin nicht erwähnen:

Zitatich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich in meinem Schreiben vom [Datum], welches nachweislich am [Datum] bei Ihnen eingegangen ist, im Rahmen meines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom [Datum] [Genaue Bezeichnung des Verwaltungsaktes] die Beantragung der Akteneinsicht formuliert habe. Mein Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren, einschließlich der elektronischen Akte, und erstreckt sich insbesondere auf die Prüf- und Ermittlungsaufträge sowie sämtliche erstellten Protokolle und Berichte, die in diesem Zusammenhang stehen.

Bislang konnte ich meinen Widerspruch nicht abschließend begründen, da mir die gewünschte Akteneinsicht bislang nicht gewährt wurde. Ich bitte daher höflichst um eine Rückmeldung bezüglich meines Antrags und erinnere daran, dass mir die Akteneinsicht dringend notwendig ist, um meinen Widerspruch fundiert darlegen zu können.

Des Weiteren bitte ich um Informationen bezüglich der anfallenden Kosten, falls ich Kopien von Auszügen aus der Akte benötigen sollte, und ob es grundsätzlich möglich ist, diese Auszüge auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Falls Sie noch offene Fragen zur Akteneinsicht haben, bitte ich darum, diese schriftlich an mich zu übermitteln.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Aufmerksamkeit und erwarte Ihre zeitnahe Rückmeldung.

Besten Dank. Wo steht im Gesetz, dass Akteneinsicht nur bei der Behörde zu erfolgen hat? M.W. ist die Übermittlungsart eine Kann-Bestimmung, die auch das Zusenden der E-Akte mit Passwort einschließt.

Das Problem ist, dass ich meinen Widerspruch bereits vor einem Monat auf den Weg gebracht und begründet habe, deshalb kann ich das so nicht formulieren. Oder gibt es da noch die Option einer verlängerten Nachbegründungsfrist?

Und wieso sollte ich den Termin nicht erwähnen? Dann laufe ich doch ggfs Gefahr, dass sie mir den nächsten reindrücken und ich immer noch nicht weiß, was die da konkret von mir wollen.

Ich habe das Schreiben auch noch insofern ergänzt, als ich auf meine aktuelle AU hingewiesen habe, weshalb der Schriftweg m.E. das mildere Mittel darstellt. Die AU gilt allerdings noch bis Ende des Jahres. Könnte ich in diesem Fall auch jemanden bevollmächtigen, für mich die Akte einzusehen und Kopien zu machen? Oder gehe ich dann trotz AU selbst hin?

Simone-

Siehe mein Beitrag:

Zitat von: Simone- am 01. November 2023, 22:12:22https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

3. Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
Die Akteneinsicht findet also vor Ort statt.

Zitat von: Wursti am 07. November 2023, 22:23:14Dann laufe ich doch ggfs Gefahr, dass sie mir den nächsten reindrücken und ich immer noch nicht weiß, was die da konkret von mir wollen.
Solange ein Termin NICHT gemäß Meldepflicht-Paragraphen und ohne RFB eintrudelt, kannst du das getrost ignorieren.

Kommt ein Termin mit Meldepflicht-Paragraphen und RFB kann da stehen:
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/59.html

Damit ist die Einladung begründet.

Wenn du AU bist und nicht zum Meldetermin kommst, verlangen sie höchstens noch eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung. Wenn du die zusätzlich zur AU erhältst, ist alles gut.

Aber wenn du wegen AU nicht zur Akteneinsicht möchtest, dann ist das genau genommen dein Problem.

Wie der Name schon sagt: AktenEINSICHT bedeutet eben nur einsehen, nicht geschickt bekommen. Und das ist auch keine Kann Bestimmung sondern das ist so und Punkt.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Rotti

Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Jimmy Neutron

Solange über den Widerspruch nicht entschieden wurde, kannst du Begründungen nachreichen wie du lustig bist.

Wursti

Zitat von: Simone- am 08. November 2023, 09:31:14Wie der Name schon sagt: AktenEINSICHT bedeutet eben nur einsehen, nicht geschickt bekommen. Und das ist auch keine Kann Bestimmung sondern das ist so und Punkt.


Ich sehe das etwas anders, siehe § 25 Abs.

(4) Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet.

Jimmy Neutron

In einem Gesetzeskommentar zum § 25 Abs. 4 bzgl. der weiteren Ausnahmen konnte ich dies finden:

ZitatSchließlich kann die aktenführende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen weitere örtlich nicht näher spezifizierte Ausnahmen gestatten. Dazu gehört auch, die Einsichtnahme in die Akten bei einer für den Beteiligten örtlich gut zu erreichenden Stelle zu ermöglichen.
BeckOGK/Mutschler SGB X § 25 Rn. 17

Die weitere Ausnahme ist also auf eine bestimmte Örtlichkeit bezogen.

Dein Einsichtsrecht bezieht sich auf die Originalakte. Die eAkte kann dir in Papierform zur Einsicht vorgelegt werden. Was nicht heißt, dass du den Stapel automatisch mit nach Hause nehmen kannst. Während der Akteneinsicht kannst du die konkreten einzelnen Dokumente bezeichnen, von denen du eine Kopie brauchst. Fotos darfst du dagegen von allen Dokumenten machen.