Hilfe bei Paragraphen

Begonnen von Maunzi, 06. November 2023, 05:33:34

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Maunzi

In § 82 SGB XII Begriff des Einkommens heißt es
Zitat(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören[...]
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,

Mal als Beispiel wo man das nachlesen kann:

https://www.buzer.de/s1.htm?a=82&g=SGB+XII&kurz=BGB&ag=6597
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al170399-0.htm

Nun ist der § ganz offensichtlich aufgehoben worden und ich weiß nicht so recht was das nun zu bedeuten hat für den Satz im SGB 12. Kann da jemand was zu sagen? Mir ist so eine Situation neu.

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

Das Problem ist bekannt.
Der Gesetzgeber hat vergessen, bei der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Neuregelung des Betreuungsrechtes den Verweis in § 82 SGB XII zu ändern.
Besorgniserregend wenn man bedenkt, dass das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bereits am 04.05.2021 verkündet wurde und der Gesetzgeber es in 2 Jahren nicht geschafft hat, diesen simplen Fehler zu korrigieren.
In § 1835a BGB war die Aufwandsentschädung für Betreuer geregelt, diese ist seither in § 1878 BGB geregelt. Der Zweck der Regelung in § 82 SGB XII zur Nichtanrechnung der Aufwandsentschädung für Betreuer bleibt jedoch trotzdem erhalten, auch wenn der Verweis aktuell ins Leere führt.
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Maunzi

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