Weiterbewilligungsbescheid ohne Bürgergelderhöhung 2024

Begonnen von Amalaswintha, 07. November 2023, 09:12:39

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Sheherazade

Zitat von: begees am 11. November 2023, 20:53:56Daher ist es zulässig, auf den Bedarfszeitraum abzustellen und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Über die Leistungshöhe ab Januar des Folgejahres kann also schon im ablaufenden Kalenderjahr auf der Basis des dann geltenden Rechts durch Bescheid entschieden werden.[/b]


Kann, muss aber nicht, schon gar nicht im Oktober oder November, ein entsprechender Änderungsbescheid im Dezember reicht absolut.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

begees

Kann, muss aber nicht, schon gar nicht im Oktober oder November, ein entsprechender Änderungsbescheid im Dezember reicht absolut.
[/quote]

Eben, KANN, darum geht es ja.

september23


Ottokar

Zitat von: begees am 11. November 2023, 20:53:56Die Zulässigkeit einer Bescheiderteilung mit den ab 1.1.2024 geltenden Regelsätzen nach der Veröffentlichung im BGBl. bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung beruht auf der Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts.
Intertemporales Recht meint Übergangsregelungen, auch diese müssen zwingend im Gesetz oder der Verordnung geregelt worden sein (die RBSFV 2024 beinhaltet jedoch keine, wozu auch). Darauf beziehen sich auch die zitierten Urteile, d.h. wann altes und wann neues Recht anzuwenden ist. In keinem der zitierten Urteile findet sich eine Aussage dazu, dass neues Recht bereits vor seinem in Kraft treten in Verwaltungsakten anzuwenden ist.
Daraus folgt somit gerade nicht, dass schon im ablaufenden Kalenderjahr auf der Basis des erst ab dem Folgejahr geltenden Rechts ein Verwaltungsakt erlassen werden kann.
Dem steht allerdings nicht entgegen, dass die JC über die erst ab 01.01.2024 geltenden höheren Regelleistungen schon Ende 2023 Verwaltungsakte erlassen, obwohl deren materiell-rechtliche Voraussetzungen erst noch eintreten, denn hierbei gilt mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes höherrangiges Recht.
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OLD-MAN

Zitat von: Amalaswintha am 07. November 2023, 09:12:39Ich habe natürlich Widerspruch eingelegt.

Bei Jahresübergreifenden Bescheiden hilft es, auch mal die Rückseite des Bewilligungsbescheides aufmerksam zu lesen, dort steht nämlich, dass die Regelsatzhöhe automatisch zum Jahreswechsel angeglichen wird!