Weiterbewilligungsbescheid ohne Bürgergelderhöhung 2024

Begonnen von Amalaswintha, 07. November 2023, 09:12:39

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Amalaswintha

Hallo,

ich habe vor ein paar Tagen meinen Weiterbewilligungsbescheid erhalten, es ist aber für die Monate Januar bis September 2024 nicht die ab Januar geltende 61€ Bürgergelderhöhung enthalten, obwohl der Bundesrat bereits zugestimmt hatte.
Ich habe natürlich Widerspruch eingelegt.
Hat jemand dieselben Erfahrungen?

Der neue Regelsatz ist systemtechnisch noch nicht eingespeist.
Dies passiert im Laufe der nächsten Wochen und wird mit sogenannten Batch-Bescheiden abgeändert.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Amalaswintha

Zitat von: Nö am 07. November 2023, 09:23:51Der neue Regelsatz ist systemtechnisch noch nicht eingespeist.
Dies passiert im Laufe der nächsten Wochen und wird mit sogenannten Batch-Bescheiden abgeändert.

Das heißt dann, dass dieser Batch-Bescheid vor Ende des Jahres einfliegen wird, richtig?

Zitat von: Amalaswintha am 07. November 2023, 09:34:03
Zitat von: Nö am 07. November 2023, 09:23:51Der neue Regelsatz ist systemtechnisch noch nicht eingespeist.
Dies passiert im Laufe der nächsten Wochen und wird mit sogenannten Batch-Bescheiden abgeändert.

Das heißt dann, dass dieser Batch-Bescheid vor Ende des Jahres einfliegen wird, richtig?

So ist es.
Diese werden in den von der Bundesagentur geführten Jobcentern bundesweit zentral verschickt
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Ottokar

Das hat nichts mit der Technik zu tun.
Die Verordnung, welche diese Erhöhung regelt, tritt erst am 1. Januar 2024 in Kraft.
Erst wenn sie in Kraft getreten ist, gelten die neuen Regelsätze und erst ab dann dürfen sie von den Jobcentern berücksichtigt werden.
Die neuen Regelsätze werden für die Auszahlung der Leistung für Januar 2024 Ende Dezember bereits berücksichtigt, daran angepasste Bescheide dürfen rechtlich aber erst ab dem 01.01.2024 versendet werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


begees

Zitat von: Ottokar am 07. November 2023, 11:07:37... angepasste Bescheide dürfen rechtlich aber erst ab dem 01.01.2024 versendet werden.

Woraus soll sich denn diese Einschränkung ergeben? :schock:
Wenn das JC vor dem 1.1. über die Leistungshöhe ab Januar entscheidet, muss es auch die dann geltenden Beträge berücksichtigen, denn die Berechnung des Leistungsanspruchs muss sich an den dann geltenden gesetzlichen Grundlagen ausrichten.

Werden bereits jetzt Bescheide erlassen mit den bisherigen Sätzen, so sind diese zwar formal fehlerhaft und anfechtbar. Allerdings können daraus keine Rechtsvorteile abgeleitet und auch keine Kosten im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, weil dieser Umstand allein auf der Umstellungsnotwendigkeit beruht und jedenfalls zurzeit (November 2023) kein Rechtsschutzinteresse besteht.

TripleH

Ottokar hat vollkommen Recht. Und zwar ergibt sich das aus Art. 82 GG, wonach das Inkrafttreten maßgeblich ist. Und das ist lt. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 1.1.24 der Fall.

september23

Zitat von: begees am 07. November 2023, 11:47:14Woraus soll sich denn diese Einschränkung ergeben? :schock:
aus nichts, denn da ist kein Einschränkung

Zitat von: begees am 07. November 2023, 11:47:14Wenn das JC vor dem 1.1. über die Leistungshöhe ab Januar entscheidet, muss es auch die dann geltenden Beträge berücksichtigen, denn die Berechnung des Leistungsanspruchs muss sich an den dann geltenden gesetzlichen Grundlagen ausrichten.
Das JC stellt den Leistungsanspruch nach aktuell geltenden Sätzen aus und passt sie dann zum genannten Zeitpunkt an

Zitat von: begees am 07. November 2023, 11:47:14Werden bereits jetzt Bescheide erlassen mit den bisherigen Sätzen, so sind diese zwar formal fehlerhaft und anfechtbar.
wenn es der Rechtslage entspricht, dass die angepassten Bescheide erst zum 01.01.24 versendet werden können, ist nichts formal oder inhaltlich falsch und anfechtbar

Zitat von: begees am 07. November 2023, 11:47:14Allerdings können daraus keine Rechtsvorteile abgeleitet und auch keine Kosten im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, weil dieser Umstand allein auf der Umstellungsnotwendigkeit beruht und jedenfalls zurzeit (November 2023) kein Rechtsschutzinteresse besteht.
Es können keine Rechtsvorteile abgeleitet und auch keine Kosten im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, weil es schlicht keine Grundlage für einen Widerspruch gibt. Ein Rechtsschutzinteresse setzt nun mal voraus, dass da ein Recht verletzt wurde.

Wenn man meint nicht bis zum 01.01. warten zu können und einen formal korrekten Bescheid angreifen zu wollen, können daraus natürlich keine Rechte abgeleitet werden.

Kopfbahnhof

Zitat von: Amalaswintha am 07. November 2023, 09:12:39Ich habe natürlich Widerspruch eingelegt.
Was natürlich totaler Blödsinn ist, weil völlig Sinnlos.

Ehrenamt

Die Bescheide mit den neuen Beträgen ab Januar wurden bisher immer Ende November, spätestens Anfang Dezember automatisch versandt.
Meistens an einem Samstag.
So wird es auch dieses Mal sein.

Schnuffel01

Haben die nicht immer das Datum 17.12.? So war es zumindest letztes Mal. Allerdings kommt der erst im Januar. :lachen:
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

begees

Zitat von: begees am 07. November 2023, 11:47:14
Zitat von: Ottokar am 07. November 2023, 11:07:37... angepasste Bescheide dürfen rechtlich aber erst ab dem 01.01.2024 versendet werden.

Woraus soll sich denn diese Einschränkung ergeben? :schock:
Wenn das JC vor dem 1.1. über die Leistungshöhe ab Januar entscheidet, muss es auch die dann geltenden Beträge berücksichtigen, denn die Berechnung des Leistungsanspruchs muss sich an den dann geltenden gesetzlichen Grundlagen ausrichten.

Werden bereits jetzt Bescheide erlassen mit den bisherigen Sätzen, so sind diese zwar formal fehlerhaft und anfechtbar. Allerdings können daraus keine Rechtsvorteile abgeleitet und auch keine Kosten im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, weil dieser Umstand allein auf der Umstellungsnotwendigkeit beruht und jedenfalls zurzeit (November 2023) kein Rechtsschutzinteresse besteht.

Keine Antwort von Ottokar zu #5 :scratch:

Rotti

Zitat von: Amalaswintha am 07. November 2023, 09:12:39ich habe vor ein paar Tagen meinen Weiterbewilligungsbescheid erhalten, es ist aber für die Monate Januar bis September 2024 nicht die ab Januar geltende 61€ Bürgergelderhöhung enthalten, obwohl der Bundesrat bereits zugestimmt hatte.

Hat jemand dieselben Erfahrungen?
ja habe ich, es kommt Anfang oder Ende des Jahres ein Änderungsbescheid ist doch klar-

Zitat von: Amalaswintha am 07. November 2023, 09:12:39Ich habe natürlich Widerspruch eingelegt.

richtig aufs Geld versessen gleich Widerspruch.  :grins:

Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Ottokar

Zitat von: begees am 09. November 2023, 16:29:52Keine Antwort von Ottokar zu #5 :scratch:
Reicht dir die in #6 von TripleH nicht?
Würde man einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Regelung erlassen, die noch gar nicht in Kraft getreten ist, wäre dieser Verwaltungsakt in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage per se rechtswidrig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


begees

Zitat von: Ottokar am 10. November 2023, 12:58:11
Zitat von: begees am 09. November 2023, 16:29:52Keine Antwort von Ottokar zu #5 :scratch:
Reicht dir die in #6 von TripleH nicht?
Würde man einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Regelung erlassen, die noch gar nicht in Kraft getreten ist, wäre dieser Verwaltungsakt in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage per se rechtswidrig.

Nein, #6 verweist lediglich auf Regelungen zum Inkrafttreten im GG und sagt nichts aus zur Anwendung von Gesetzen zum Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten. Juristisch ordne ich die strittige Frage so ein:

Die Zulässigkeit einer Bescheiderteilung mit den ab 1.1.2024 geltenden Regelsätzen nach der Veröffentlichung im BGBl. bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung beruht auf der Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts.

Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das so genannte Versicherungs- bzw. Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1991 - 1/3 RK 25/90 - BSGE 70, 31, 34; Urteil vom 29.10.1992 - 9b RAr 7/92; Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R; Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07; Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 34/07 R; Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 29/09 R; ebenso Kopp, SGb 1993, 593, 595 f: Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung des neuen Rechts sowie Grundsatz des tempus regit actum).

Im Bereich des SGB III wendet das BSG unter Berufung auf das einschlägige Übergangsrecht und die Gesetzesbegründung (vgl. BSG, Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R; Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R) das so genannte Geltungszeitraumprinzip an, wonach neues Recht immer schon (aber auch noch) einen Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.2003 - B 7 AL 72/01 R; Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R; Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 48/07 R; Urteil vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R; vgl zu diesem Grundsatz Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2010, vor §§ 422 ff RdNr. 2 ff; Brandts in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, vor §§ 422 ff RdNr. 6 f).

Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht auszulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 12/03 R).
Quelle: BSG, Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R.

Daraus folgt:
Im sozialrechtlichen Existenzsicherungsrecht entstehen die Leistungsansprüche regelmäßig monatlich zum Ersten des Monats. Daher ist es zulässig, auf den Bedarfszeitraum abzustellen und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Über die Leistungshöhe ab Januar des Folgejahres kann also schon im ablaufenden Kalenderjahr auf der Basis des dann geltenden Rechts durch Bescheid entschieden werden.