Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...

Begonnen von Wursti, 24. November 2023, 20:31:35

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Ottokar

Wie schon geschrieben, steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, im Widerspruch zur Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft.
Darüber hinaus steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, auch im Widerspruch zur Vermutung eines wechselseitigen Einstehens- und Verantwortungswillens.
Ist eines davon, oder sind beide nicht gegeben, besteht keine VuE.
Zudem handelt es sich beim Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft um ein objektives Kriterium, welches das JC beweisen muss, bevor es sich auf die gesetzliche Vermutung einer VuE berufen kann, die (erst) dann widerlegt werden kann/muss.
https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-4-as-34-12-r
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Wursti

Zitat von: Ottokar am 27. November 2023, 13:42:58Wie schon geschrieben, steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, im Widerspruch zur Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft.
Darüber hinaus steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, auch im Widerspruch zur Vermutung eines wechselseitigen Einstehens- und Verantwortungswillens.
Ist eines davon, oder sind beide nicht gegeben, besteht keine VuE.
https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-4-as-34-12-r

Diese Schlussfolgerungen kann ich aus dem Urteil leider nicht herauslesen. Da wird viel herumgeeiert und die Entscheidung wird ja dann auch ans LSG zurückgegeben. (Alleine das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft "objektiv" feststellen wollen zu können anhand so lachhafter Kriterien wie "getrennte Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten" oder "das Reinigen der Wohnung und der Wäsche" ist ja schon absurd, da fasst sich jede WG an den Kopf).

Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.  :teuflisch:

Hätte die Betroffene in dem von dir verlinkten Urteil im Verhandlungszeitraum nicht auf Sparbuchguthaben ihrer Schwester zurück greifen können, hätte es für sie dann auch zappenduster ausgesehen.

Insofern bleibt meine Frage nach den tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten des subjektiv-objektiv in einer VuE lebenden Leistungsbeziehers ohne finanzielle Zuwendung des angeblichen Partners bestehen. Offenbar hat er schlicht keine. Das bleibt für mich ein gesetzlicher Skandal, dem man entweder mit der Festlegung einer Unterhaltspflicht des erwerbstätigen Partners oder mit der Streichung des Par. 7 Abs. 3 SGB 2 begegnen müsste.

Ottokar

Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Da wird viel herumgeeiert
Da wird nicht "herumgeeiert".

Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.
Dann hast du offensichtlich nicht verstanden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ist.
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Wursti

Zitat von: Ottokar am 27. November 2023, 13:42:58Wie schon geschrieben, steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, im Widerspruch zur Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft.
Darüber hinaus steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, auch im Widerspruch zur Vermutung eines wechselseitigen Einstehens- und Verantwortungswillens.
Ist eines davon, oder sind beide nicht gegeben, besteht keine VuE.
Zudem handelt es sich beim Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft um ein objektives Kriterium, welches das JC beweisen muss, bevor es sich auf die gesetzliche Vermutung einer VuE berufen kann, die (erst) dann widerlegt werden kann/muss.
https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-4-as-34-12-r
Zitat von: Ottokar am 28. November 2023, 14:03:45
Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Da wird viel herumgeeiert
Da wird nicht "herumgeeiert".

Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.
Dann hast du offensichtlich nicht verstanden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ist.
Zitat von: Ottokar am 28. November 2023, 14:03:45
Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Da wird viel herumgeeiert
Da wird nicht "herumgeeiert".

Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.
Dann hast du offensichtlich nicht verstanden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ist.

Doch da wird mächtig herumgeeiert.

Ansonsten verstehe ich dich nicht.

Lockenstab

@Wursti

die Frage die sich mir stellt, ist zur Antragstellung nicht schon was falsch gemacht worden? Denn ohne triftigen Grund kommt auch ein SG nicht zu dem Schulss das eine VuE bestünde.... hatte sowas selbst noch nciht, aber der verweigernde Teil muss ja irgendwie gehört gefunden haben. daher meine Frage ob bei antragsstellung nicht schon was schief ging.
meist ist alles eine Frage der Argumentation!

september23

Zitat von: Lockenstab am 29. November 2023, 00:07:13@Wursti

die Frage die sich mir stellt, ist zur Antragstellung nicht schon was falsch gemacht worden? Denn ohne triftigen Grund kommt auch ein SG nicht zu dem Schulss das eine VuE bestünde.... hatte sowas selbst noch nciht, aber der verweigernde Teil muss ja irgendwie gehört gefunden haben. daher meine Frage ob bei antragsstellung nicht schon was schief ging.

eventuell war das Problem dieses hier
Zitatrechnet das Einkommen von B auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von A an.
woher hatte das JC Kenntnis über die Höhe des Einkommens, um es auf A anzurechnen? Man hat offenbar Unterlagen ausgegeben, was stets problematisch ist, denn in einer WG würde man das nicht machen.

Der Darlegung, man sei ein Paar, unterstütze sich aber in keiner Weise, wollte sich das SG aus hier nicht bekannten Gründen, nicht anschließen.  :weisnich:

begees

Man könnte das SG-Urteil ja mal hier einstellen, dann erhellt sich da vielleicht einiges.

Besitzwehr

Die Bezeichnung "Partnerin" sagt schon einiges aus insb. das im Vorfeld schon einiges abgelaufen ist was das JC in dieser Position bekräftigt zumal es die Einsicht in Einkommen Dritter hat was zur Berechnung jetzt einbezogen wird.

Aber in der Summe fehlen viele Angaben des TE sodass hier keine Bewertung vorgenommen werden kann.

 

Wursti

Zitat von: Besitzwehr am 29. November 2023, 13:04:54Die Bezeichnung "Partnerin" sagt schon einiges aus insb. das im Vorfeld schon einiges abgelaufen ist was das JC in dieser Position bekräftigt zumal es die Einsicht in Einkommen Dritter hat was zur Berechnung jetzt einbezogen wird.

Aber in der Summe fehlen viele Angaben des TE sodass hier keine Bewertung vorgenommen werden kann.

 

Zu den letzten Postings: Ihr seid alle auf dem spekulativen Holzweg, aber das wundert mich in diesem Forum dann leider auch nicht mehr, da schießen dann die absurden Vermutungen gerne mal ins Kraut, wenn man nichts Substanzielles beizutragen hat.  :no:

Es wurden weder bei Antragstellung noch beim WBA falsche Angaben gemacht und es gab auch keine Angaben/ Dokumente zum Einkommen des Mitbewohners/ der Mitbewohnerin. Dem JC genügt der Umstand, dass man mehr als ein Jahr zusammen wohnt und einen "Hausbesuch" verweigert. Da staunt ihr, gell?

Aber das tut auch nichts zur Sache, denn es geht mir hier um ein grundsätzliches gesetzliches Dilemma, nicht um den Einzelfall. Versteht wohl nicht jeder. Kann dann zu.

begees

Das ist jetzt aber sehr merkwürdig   :schaem:

Kaum verdichten sich konstruktiv gemeinte Hilfe- und Unterstützungsansätze mit der Bitte um sachdienliche Hinweise (etwa das SG-Urteil hier mal anonymisiert einzustellen) und schon flüchtest du aus dieser Problematik  :nea:

Eine solche Reaktion nährt natürlich Zweifel an der ganzen Geschichte - und weitergekommen in der Sache bist du damit auch nicht. Aber Zeit hast du anderen abverlangt, das hat dich nicht gestört  :teuflisch:

september23

Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02Zu den letzten Postings: Ihr seid alle auf dem spekulativen Holzweg, aber das wundert mich in diesem Forum dann leider auch nicht mehr, da schießen dann die absurden Vermutungen gerne mal ins Kraut, wenn man nichts Substanzielles beizutragen hat.  :no:
Ja, gern geschehen, dass man Dir helfen wollte. So viel Dank ist aber nicht nötig. :empathy:

Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02Es wurden weder bei Antragstellung noch beim WBA falsche Angaben gemacht und es gab auch keine Angaben/ Dokumente zum Einkommen des Mitbewohners/ der Mitbewohnerin. Dem JC genügt der Umstand, dass man mehr als ein Jahr zusammen wohnt und einen "Hausbesuch" verweigert. Da staunt ihr, gell?
nö, ich staune nicht, ich frage mich, warum Du erst schreibst
Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02rechnet das Einkommen von B auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von A an.

um bei der Überlegung, dass ja dann auch Unterlagen herausgegeben worden sein müssen, so um Dich zu beißen.

Es ist ja nicht so, dass "verdienender Partner" neuerdings ein Job mit festem und bekannten Einkommen ist.

Also, was hat das JC da berechnet? Phantasierechnung?

Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02Aber das tut auch nichts zur Sache, denn es geht mir hier um ein grundsätzliches gesetzliches Dilemma, nicht um den Einzelfall. Versteht wohl nicht jeder. Kann dann zu.
Das Dilemma ist, dass wohl kaum noch ein unverheiratetes Paar, das zusammenlebt oder ziehen will und wo einer der Hilfe bedarf noch sagen würde "wir wirtschaften zusammen", wenn die einfache Feststellung "wir sind ein Paar mit allem drum und dran nur ohne Trauschein und Kinder, aber ich unterstütze sie/ihn nicht und es ist mir egal, wo sie/er unterkommt und ob er/sie morgen zu essen hat", zur Bewilligung der vollen Leistung führen würde.
Dann könnte auch die Freundin des "Reichen", die nicht so gern arbeiten möchte, mit der Aussage ein schönes Taschengeld vom Staat erhalten.
Will man das?




Quinky

Dann könnte auch die Freundin des "Reichen", die nicht so gern arbeiten möchte, mit der Aussage ein schönes Taschengeld vom Staat erhalten.
Will man das?

Die "reichen" holen sich das auf andere Weise, sofern die Freundin nicht arbeiten will!
Wie?
Ganz einfach, sie bezeichnen sich als eine Bedarfsgemeinschaft (Antragstellung beim Jobcenter). Zwar wird durch das Einkommen des "reichen" das ALGII/Bürgergeld abgelehnt, jedoch mit dieser Ablehnungsbescheinigung wird beim Finanzamt ein Steuerfreibetrag über das Existenzminimum einschl. KV und PV auf der Steuerkarte des "reichen", was durchaus in der Größenordnung von 10.000€/jährlich sein kann, eingetragen. Bei einem Steuersatz des "reichen" von 42% ergibt das eine Steuerersparnis von mehr als 4000€!!!
Das ist durch § 7 SGBII möglich!!!

Ernie

september23

Zitat von: Quinky am 30. November 2023, 12:12:49Bei einem Steuersatz des "reichen" von 42% ergibt das eine Steuerersparnis von mehr als 4000€!!!
Das ist durch § 7 SGBII möglich!!!
Ernie
Hast Du den 4000 Euro "Ersparnis" auch mal gegengerechnet, was 42% an Steuern ergibt?

Und dass die 4000 Euro nur die Summe ist, die der Betreffende nicht an Steuern zahlen muss?

Oder meinst Du, wenn man 42 000 Euro Steuern zahlt= vom Einkommen einbehalten werden, wären 4000 ein Gewinn?

Außerdem kann auch der weniger Reiche, also jeder, der soviel verdient, dass er nicht nur grad drüber, sondern ein gutes Einkommen hat, diesen Freibetrag geltend machen.

Quinky

ist mir alles bekannt, jedoch
je "reicher" man ist, je höher ist die Einsparung. Mir ist völlig klar, das jemand der einen Steuersatz von 42% hat ein hohes Steueraufkommen hat.
Das jeder diese Steuerersparnis geltend machen kann, allerdings je geringer der Verdienst, je geringer die Steuerersparnis.