Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...

Begonnen von Wursti, 24. November 2023, 20:31:35

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Wursti

Hallo liebes Forum,

... welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Leistungsbezieher dann noch? Das ist tatsächlich eine Frage, die sich mir schon länger stellt. Da scheint mir in der ganzen § 7 Abs.3 SGB II-Wurstelei, wo JC und Gesetzgeber darüber befinden ob Menschen nun ein Paar sind oder nicht, irgendwie ein Logikfehler vorzuliegen (oder ich bin zu blöd  :grins: ).

Wir nehmen folgenden Fall an:

A und B sind weder verheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft und haben keine gemeinsamen Kinder. Sie wohnen zusammen in einer Wohnung. A bezieht Bürgergeld, B nicht. Das JC vermutet/ unterstellt nun eine Partnerschaft mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen nach § 7 Abs. (3a) 1. SGB II und damit eine Bedarfsgemeinschaft und rechnet das Einkommen von B auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von A an. Nach abgelehntem Widerspruch erhebt A gegen den Bescheid des Jobcenters Klage vor dem Sozialgericht und verliert, da das Sozialgericht A und B ebenfalls als Partner mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen ansieht.

B hält allerdings nichts von diesem Urteil und der richterlich "festgestellten" Einstehensgemeinschaft und weigert sich, A finanziell zu unterstützen. Da A gegenüber B keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und auch das JC nicht mehr zu (voller) Unterstützung verpflichtet ist, ist A nun mittellos. Welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben A hier noch zur Geltendmachung eines gesetzlichen Leistungsanspruchs?

Bin gespannt auf eure Gedanken dazu.
Viele Grüße
W.

september23

Zitat von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35Nach abgelehntem Widerspruch erhebt A gegen den Bescheid des Jobcenters Klage vor dem Sozialgericht und verliert, da das Sozialgericht A und B ebenfalls als Partner mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen ansieht.
B hält allerdings nichts von diesem Urteil und der richterlich "festgestellten" Einstehensgemeinschaft und weigert sich, A finanziell zu unterstützen. Da A gegenüber B keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und auch das JC nicht mehr zu (voller) Unterstützung verpflichtet ist, ist A nun mittellos.
A war auch vorher schon mittellos

Zitat von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35Welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben A hier noch zur Geltendmachung eines gesetzlichen Leistungsanspruchs?
Bin gespannt auf eure Gedanken dazu.
Rechtlich bliebe nur eine höhere Instanz vor Gericht, das Landessozialgericht. Dort müsste das Paar darlegen, dass sie so eine Art Freundschaft-Plus unter einem Dach leben, also keine Partnerschaft haben. :weisnich:

Ottokar

Zunächst mal bitte das lesen:
- https://hartz.info/index.php/topic,4590.0.html
- Ratgeber "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB"

Außerdem gibt es noch die Rechtsprechung des BSG, wonach der hilfebedürftige Partner Anspruch auf Zahlung der Regelleistung und anteiligen Unterkunftskosten hat, wenn der nach §§ 7 und 9 SGB II unterstützungspflichtige Partner den hilfebedürftigen Partner tatsächlich nicht unterstützt.
Der Grund ist, dass die in §§ 7 und 9 SGB II normierte Unterstützungsvermutung nicht einklagbar ist.
Die Beweislast obliegt dabei dem hilfebedürftigen Partner.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Zitat von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35Nach abgelehntem Widerspruch erhebt A gegen den Bescheid des Jobcenters Klage vor dem Sozialgericht und verliert, da das Sozialgericht A und B ebenfalls als Partner mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen ansieht.

Das Sozialgericht hat seine Ansicht doch bestimmt begründet. Wie lauten die Gründe?

Davon abgesehen sollte die hilfebedürftige Person nicht weiter an einer Beziehung festhalten, die keine ist und sich eigenen Wohnraum suchen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Sheherazade am 25. November 2023, 10:52:57Das Sozialgericht hat seine Ansicht doch bestimmt begründet. Wie lauten die Gründe?
Unwichtig, außer der TE will gegen das Urteil Berufung einlegen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Hary

Dieses "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" Dingens ist für mich etwas seltsam und es wundert mich, dass es so etwas überhaupt gibt. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage (außer der gesetzlichen Ehe) auf der eine Person dazu verpflichtet wäre einer anderen Person finanzielle Unterstützung zahlen zu müssen.

Wurde eigentlich von dieser Regelung schon einmal die Zulässigkeit geprüft? Der mittellose wird auf eine fiktive Pflicht eines anderen verwiesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen diesen fiktiven Anspruch auch rechtlich geltend zu machen.

Ich bin kein Jurist, sehe es aber als sehr fragwürdig an.

TripleH

Das Konstrukt gab es bereits vor Einführung des SGB II und ist Ausfluss des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Ehe. Paare ohne Trauschein sollen nicht besser gestellt werden als verheiratete Paare.

Hary

Zitat von: TripleH am 25. November 2023, 22:24:30Das Konstrukt gab es bereits vor Einführung des SGB II und ist Ausfluss des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Ehe. Paare ohne Trauschein sollen nicht besser gestellt werden als verheiratete Paare.

Aber meine Annahme, dass dies juristisch nicht durchsetzbar wäre ist richtig oder?

Könnte man in so eine Konstellation nicht die Behörde auffordern die Leistung vorläufig oder so ähnlich zu bewilligen und diese zusätzlich auffordern diesen Betrag dann bei Person B einzutreiben? Dann wäre die Behörde ja in der Verantwortung für diese Forderung eine Rechtsgrundlage zu finden die bestehen kann...

september23

Zitat von: Hary am 25. November 2023, 22:11:11Dieses "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" Dingens ist für mich etwas seltsam und es wundert mich, dass es so etwas überhaupt gibt. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage (außer der gesetzlichen Ehe) auf der eine Person dazu verpflichtet wäre einer anderen Person finanzielle Unterstützung zahlen zu müssen.
Ist in der Ehe nicht anders. Wenn der verdienende Partner ein Geizhals ist, kannst Du wenig dagegen tun.
Einen "Unterhalt" muss auch der Ehepartner nicht zahlen.

Zitat von: Hary am 25. November 2023, 22:11:11Wurde eigentlich von dieser Regelung schon einmal die Zulässigkeit geprüft? Der mittellose wird auf eine fiktive Pflicht eines anderen verwiesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen diesen fiktiven Anspruch auch rechtlich geltend zu machen.

Ich bin kein Jurist, sehe es aber als sehr fragwürdig an.
Der nicht verdienende profitiert auch ohne "Unterhalt". Wenn der Partner die Nahrungsmittel, die Miete zahlt, Restaurant und Urlaube finanziert usw.
Wenn der "Partner" all das nicht macht, kann der nicht verdienende gehen. Ohne juristische Auseinandersetzungen.

Quinky

September23,
hier liegst du völlig falsch.
zu1. Bei deinem Geizhals, selbstverständlich ist dieser zu Unterhalt verpflichtet. Er kann sich z.B. NICHT wehren, Miete usw. zu zahlen. er ist gesetzlich dazu verpflichtet. Sogar Taschengeld kann in einer Ehe (ohne den Unterhakt zu schmälern) eingeklagt werden!
zu2. Ohne juristische Auseinandersetzungen geht es eben nicht, denn
der verdienende Partner kann NICHT zur Zahlung verurteilt werden, im Gegenteil, er kann Mietanteil usw. per Gericht einklagen UND bekommt Recht!
weiterhin:
einfach gehen ist in den meisten Fällen nicht so ohne weiteres möglich, da Verpflichtungen (z.B. beim Mietvertrag/Untermietvertrag) bestehen, wobei während dieser Zeit rechtlich KEINE Zahlungen erfolgen (unter Umständen der Tod durch verhungern/medizinische Unterversorgung entstehen kann).
Die hilfsbedürftige Person wird rechtlich über einen teilweise langen Zeitraum "im Regen stehen gelassen".
Diese § 7-Regelung ist in meinen Augen ein Verbrechen, da keine korrekte Regelung (es wird per Gesetz von einer Vermutung, nicht von einer Tatsache gesprochen) gibt.
Selbst ein Tod wird per Gesetz zugelassen.
Wenn Eheleute sich trennen, stehen rechtlich alle Möglichkeiten offen
Wenn Nicht-Eheleute sich trennen, darf laut Gesetz der hilfsbedürftigen Person sämtliche Hilfen verweigert werden bis hin zum Tode.
Der § 7 SGBII ist eingeführt worden, zum Schutz der Ehe
gleichzeitig
wurden aber ALLEN nicht verheirateten gegenüber Eheleuten gigantisch benachteiligt.
z.B.
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Erbrecht
Unterhaltsrecht
usw. usw.

Ernie

Hary

Aber mal ganz objektiv: Wenn es notwendig wäre den Partner zu verklagen, damit er etwas Geld abgibt in einer Beziehung, dann wäre ja die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eigentlich schon im Grundsatz zerstört, da mindestens einer nicht einstehen möchte.

Ottokar

Lt. § 1360a BGB sind die Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet, dieser ist genau deshalb auch einklagbar.
Das BGB kennt jedoch keine Unterhaltspflicht für Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, diese lässt sich somit auch nicht einklagen.
Das SGB II postuliert deshalb für eheähnliche Gemeinschaften auch nur die widerlegbare Vermutung, das Unterhalt geleistet wird.
Wird tatsächlich kein Unterhalt geleistet, widerlegt dies die Vermutung des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft, die jedoch für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwingend vorliegen muss.
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Jimmy Neutron

Die VuE zu widerlegen, ist grundsätzlich kein Hexenwerk.

Wurde hier Klage erhoben oder das Eilverfahren betrieben? Nicht selten werden Verfahren beim Sozialgericht allg. als Klage bezeichnet. Sofern Klage betrieben wurde, kann zwar immer noch der Weg in die nächste Instanz erwogen werden. Nur müsste ja auch in der Zwischenzeit in irgendeiner Weise der Lebensunterhalt sichergestellt gewesen sein. In einer solchen Situation, die VuE zu widerlegen wird umso schwerer, je länger das Verfahren dauert.
Die Begründung des Sozialgerichts wäre insofern interessant, als man bei einer erneuten Antragsstellung nicht dieselben Fehler bei der Begründung macht. Eine neue Beantragung von Leistungen dürfte aber grundsätzlich möglich sein, da sich ja auch der Umstand einer VuE auch verändern kann. Also der Partner sich entscheiden kann, nicht mehr bereit ist finanziell zu unterstützen. Darlehen sind da auch eine Alternative., aber schwer umzusetzen.

Die Beweislast liegt aber beim Antragssteller. Informationen über das bisherige Vorgehen und die Begründung, mit der man die VuE verneint hat, wäre hilfreich.

Eine Art eine VuE zu verneinen ist übrigens das Führen eines Haushaltsbuches, mit dem auch Zahlungen untereinander protokolliert werden. Im Bekanntenkreis habe ich letztes Jahr einem Paar (beide im SGB-Bezug) empfohlen, sich ein zweites kostenloses Konto bei einer Onlinebank anzulegen (hier in meinem Beispiel war es Revolut) und dieses Konto für diese Zwecke zu verwenden. Das Haushaltsbuch in Verbindung mit den Kontoauszügen/Rechnungen/Kassenzettel waren vor dem SG dann ausreichend genug, um die VuE nach dem ersten Jahr zu widerlegen.
Wenn ein Partner nicht im Bezug ist, würde ich die Anforderung jetzt vielleicht nicht so hoch ansetzen.

Ottokar

Zitat von: Jimmy Neutron am 26. November 2023, 15:34:12Die VuE zu widerlegen, ist grundsätzlich kein Hexenwerk.
Außer man gerät an einen Sozialrichter, der sich einen Scheiß um die Rechtsprechung des BSG kümmert und stattdessen "aus dem Bauch heraus" entscheidet.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wursti

Zitat von: Ottokar am 25. November 2023, 10:38:17Außerdem gibt es noch die Rechtsprechung des BSG, wonach der hilfebedürftige Partner Anspruch auf Zahlung der Regelleistung und anteiligen Unterkunftskosten hat, wenn der nach §§ 7 und 9 SGB II unterstützungspflichtige Partner den hilfebedürftigen Partner tatsächlich nicht unterstützt.
Der Grund ist, dass die in §§ 7 und 9 SGB II normierte Unterstützungsvermutung nicht einklagbar ist.
Die Beweislast obliegt dabei dem hilfebedürftigen Partner.

Es gibt ja aber eben keine gesetzliche Unterstützungspflicht für den verdienenden Partner. Ein Link zu der von dir zitierten Rechtsprechung des BSG wäre hilfreich. Wie der hilfebedürftige Partner beweisen soll, dass er kein oder zu wenig Geld bekommt, ist mir rätselhaft.

Zitat von: Hary am 25. November 2023, 22:11:11Dieses "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" Dingens ist für mich etwas seltsam und es wundert mich, dass es so etwas überhaupt gibt. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage (außer der gesetzlichen Ehe) auf der eine Person dazu verpflichtet wäre einer anderen Person finanzielle Unterstützung zahlen zu müssen.

Wurde eigentlich von dieser Regelung schon einmal die Zulässigkeit geprüft? Der mittellose wird auf eine fiktive Pflicht eines anderen verwiesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen diesen fiktiven Anspruch auch rechtlich geltend zu machen.

Ich bin kein Jurist, sehe es aber als sehr fragwürdig an.

Genau das ist der Punkt. Ich sehe hier ein massives Rechtsproblem, das für den Leistungsbeziehenden zu existenzbedrohenden Konsequenzen führen kann.

Zunächst nimmt sich der Gesetzgeber das Recht heraus zu entscheiden, wer in seinem Sinne (ab) wann ein Paar ist. Alleine hier ist eine objektive Abgrenzung schon unmöglich.
Daraus leitet er dann zwangsläufig einen gegenseitigen finanziellen Unterstützungswillen ab. Bequem, aber falsch. Denn (vermeintliche) Partner sind ja vlt. auch gerade deshalb nicht verheiratet, weil sie sich eben nicht finanziell füreinander verantwortlich fühlen wollen.  :clever:
Zudem kann die Höhe der finanziellen Unterstützung auch nicht zwangsläufig an der Einkommenshöhe des verdienenden Partners bemessen werden. Da dieser keine gesetzliche Unterhaltspflicht hat, kann seine Unterstützung immer nur freiwillig erfolgen und eben auch stark von den amtsseitig "berechneten" Beträgen abweichen. B kann bspw. freiwillig und bei guter Laune mal die Telefonkosten für A mittragen wollen, aber deshalb noch lange nicht dauerhaft und erst recht nicht die Miete etc.

Das krampfige Ringen zwischen JC und Leistungsbeziehern um WG, BG, VuE etc. mit Kassenbüchern, getrennten Waschmitteln, unangekündigten Hausbesuchen und SG-Verhandlungen geht daher m.E. völlig an der Sache vorbei.

Spätestens wenn B eine eidesstattliche Erklärung abgibt, dass er/sie nicht willens ist, für A einzustehen, sollte die Sache eigtl. zu Gunsten des Leistungsbeziehers erledigt sein. Ist sie aber nicht, wie ja Gerichtsurteile auch zeigen.

Daher noch mal zurück zu meiner Ausgangsfrage: Hat A de facto im ausgangs beschriebenen Szenario also unweigerlich die A-Karte  :grins: oder gäbe es noch eine rechtliche Option zur sofortigen Existenzsicherung?

PS: So was Unrealistisches wie "eine neue Wohnung suchen/ finden und dann einen Neuantrag stellen" zählt nicht.  :no:

PPS: Falls jemand eine(n) engagierten Politiker(in) und/ oder Rechtsanwalt kennt, der/ die sich der Problematik mal grundsätzlich annehmen möchte, kann mich sehr gerne kontaktieren.  :ok: