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Arbeitnehmerstatus Check

Begonnen von porogo, 06. Dezember 2023, 10:42:37

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porogo

Hallo,

kürzlich erhielt ich eine zweite Aufforderung zur Mitwirkung, in der folgende Dokumente von mir angefordert wurden:

    Erneute erweiterte Meldebescheinigung
    Erneute Kontoauszüge
    Kontoauszüge mit Mietzahlungen
    Auszug aus der Rentenversicherung
    Kündigung des letzten Arbeitgebers

Ich habe erneut alle angeforderten Unterlagen gesendet, allerdings ohne den Rentenversicherungsauszug und die Kündigung. Der Grund dafür ist, dass ich im Rentenversicherungsauszug festgestellt habe, dass mein letzter Arbeitgeber, außer für 9 Monate, nur für einen Monat Rentenbeiträge gezahlt hat. Dies habe ich dem Sachbearbeiter im Jobcenter erklärt. Außerdem habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt, da ich nicht möchte, dass das Jobcenter durch die Prüfung dieser Dokumente meine rechtliche Situation möglicherweise gefährdet.

Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen muss, bin ich mir unsicher, ob das Jobcenter weitere Informationen direkt beim Arbeitgeber einholen sollte oder darf.

Können Sie mir mehr darüber sagen, da ich bei dieser Angelegenheit nicht ganz durchblicke? Darf das Jobcenter den Arbeitgeber direkt kontaktieren, oder reicht es aus, wenn ich dem Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung zur Ausfüllung zusende?

Kann ich dem Jobcenter mitteilen, dass sie aus privaten Gründen den Arbeitgeber nicht kontaktieren dürfen?

Was bestimmt den Status als Arbeitnehmer beim Jobcenter?

Welche der oben genannten Dokumente (insbesondere der Rentenversicherungsauszug) darf das Jobcenter von mir anfordern? (Ich habe einen Thread zu diesem Thema gelesen, aber leider nicht verstanden, ob das Jobcenter den Rentenversicherungsauszug überhaupt anfordern darf. Mir war nur bewusst, dass nichts gefordert werden darf, was keinen Einfluss auf die Höhe des Bürgergeldes hat.)

Übrigens, ich bin EU-Bürger, lebe seit 11 Jahren in Deutschland und melde mich zum ersten Mal beim Jobcenter. Bürgergeld habe ich am 22. Oktober beantragt, und noch keine Bescheid bekommen.

Ich bedanke mich sehr.

Sheherazade

Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 10:42:37Was bestimmt den Status als Arbeitnehmer beim Jobcenter?

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

etwas-ratlos

Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 10:42:37Auszug aus der Rentenversicherung
    Kündigung des letzten Arbeitgebers
Das Jobcenter meldet Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung, daher die Forderung nach dem Rentenversicherungsauszug. Evtl. wissen die nach Datenabgleichen schon, das dein Arbeitgeber keine Beiträge zur RV für dich gezahlt haben. Den Auszug wollen sie von dir im Rahmen der Mitwirkungspflichten haben. Ich denke das ist rechtens.

Warum wurde nur für kurze Zeit Beiträge zur RV bezahlt? Warst du dort in Vollzeit beschäftigt? Die Beiträge zur RV sind eine Pflichversicherung und müssen eigtl. gezahlt werden.

Die Kündigung deines Arbeitgebers hast du vorzulegen. Eine Arbeitsbescheinigung auch. Fällst du denn vorher nicht ins AlG1? Oder musst du aufstocken? Grundsätzlich will das JC schon wissen warum du deinen Job verloren hast. Auch ob du deine Bedürftigkeit evtl. selbst verschuldet hast.

Rotti

Zitat von: etwas-ratlos am 06. Dezember 2023, 13:11:13Das Jobcenter meldet Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung, daher die Forderung nach dem Rentenversicherungsauszug.
falsch es reicht der Sozialversicherungsausweis
Zitat von: etwas-ratlos am 06. Dezember 2023, 13:11:13Die Kündigung deines Arbeitgebers hast du vorzulegen. Eine Arbeitsbescheinigung auch.
es reicht fürs das Bürgergeld die Kündigung die Arbeitsbescheinigung wird nur bei ALG I benötigt um das Arbeitslosengeld zu errechnen.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

etwas-ratlos

Für den Fall das er ALG1 und Bügergeld aufstockend bezieht, braucht er beides.Oder?

Rotti

Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 10:42:37Übrigens, ich bin EU-Bürger, lebe seit 11 Jahren in Deutschland und melde mich zum ersten Mal beim Jobcenter. Bürgergeld habe ich am 22. Oktober beantragt, und noch keine Bescheid bekommen.
Das weiß ich nicht das ist aber bei @porogo nicht der Fall.
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

DerGreif

Bist du EU-Bürger? Das rückt den Begriff Arbeitnehmerstatus in ein anderes Licht.

Fettnäpfchen

porogo

Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 10:42:37Außerdem habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt, da ich nicht möchte, dass das Jobcenter durch die Prüfung dieser Dokumente meine rechtliche Situation möglicherweise gefährdet.
Allgemein gilt das man einem RA nicht reinpfuschen soll.
Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 10:42:37Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen muss, bin ich mir unsicher, ob das Jobcenter weitere Informationen direkt beim Arbeitgeber einholen sollte oder darf.
Dies Möglichkeit hat das JC wenn du nicht mitwirkst
oder der AG nicht mitmacht kann er diesem Probleme machen da er von Rechts wegen dazu verpflichtet ist.

Viel weiter kann ich bei dem Them nicht helfen ausser noch dem User DerGreif seine Frage zu beantworten vllt kann er dann (schneller) weitermachen.
Zitat von: DerGreif am 06. Dezember 2023, 14:31:46Bist du EU-Bürger? Das rückt den Begriff Arbeitnehmerstatus in ein anderes Licht.
Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 10:42:37Übrigens, ich bin EU-Bürger, lebe seit 11 Jahren in Deutschland und melde mich zum ersten Mal beim Jobcenter. Bürgergeld habe ich am 22. Oktober beantragt, und noch keine Bescheid bekommen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

porogo

Zitat von: Sheherazade am 06. Dezember 2023, 12:34:27Ein bestehendes Arbeitsverhältnis.

Entschuldigung, aber was bedeutet das genau? Ich bin ja arbeitslos und melde mich beim Jobcenter, weil ich arbeitslos bin. Warum müssen sie meinen Arbeitnehmerstatus prüfen, um zu entscheiden, ob ich Anspruch auf Bürgergeld habe oder nicht? Ich verstehe Ihre Antwort nicht.

Zitat von: Rotti am 06. Dezember 2023, 14:07:12
Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 10:42:37Übrigens, ich bin EU-Bürger, lebe seit 11 Jahren in Deutschland und melde mich zum ersten Mal beim Jobcenter. Bürgergeld habe ich am 22. Oktober beantragt, und noch keine Bescheid bekommen.
Das weiß ich nicht das ist aber bei @porogo nicht der Fall.


Liebe/r Fetnäpchen, Ihre Hilfe hier ist von mir und vielen anderen sehr geschätzt, aber Ihre Verkürzungen verstehe ich kaum. Wenn Sie ein wenig klarer sein könnten, wäre ich Ihnen mehr als dankbar. Danke für Ihr Verständnis.
Was ist denn dann in meinem Fall genau zu beachten?

Zitat von: DerGreif am 06. Dezember 2023, 14:31:46Bist du EU-Bürger? Das rückt den Begriff Arbeitnehmerstatus in ein anderes Licht.

Wären Sie so freundlich, mir genauere Informationen darüber zu geben?

Liebe/r @Fettnäpfchen, Ihre Hilfe hier ist von mir und vielen anderen sehr geschätzt, aber Ihre Verkürzungen verstehe ich kaum. Wenn Sie ein wenig klarer sein könnten, wäre ich Ihnen mehr als dankbar. Danke für Ihr Verständnis.

etwas-ratlos

#9
https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/experten/newsletter/arbeitnehmerstatus-und-anspruch-auf-sgb-ii-leistungen-2050990
Das habe ich gerade zum Thema Arbeitnehmerstatus gefunden.

Vom Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) ausgeschlossen sind Ausländer/innen, die weder als Arbeitnehmer/innen oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind noch weiterhin freizügigkeitsberechtigt sind bei nur vorübergehender Einschränkung in ihrer Erwerbstätigkeit (z.B. durch Krankheit) oder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Ausgeschlossen ist der Anspruch auch, wenn sich der Aufenthaltszweck allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II

Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage – vor allem, wenn es um Teilzeitbeschäftigungen geht –, welchen Umfang die Beschäftigung haben muss, um eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Maßgeblich heranzuziehen ist dafür der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff, wie und soweit er durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konkretisiert worden ist (s. BSG-Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R , Randnr. 19). Arbeitnehmer/in ist danach,

wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, und während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Ob eine Tätigkeit tatsächlich und echt, oder nur untergeordnet und unwesentlich ist, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien in einer Gesamtschau unter Bewertung aller vorliegenden Indizien zu beurteilen, wobei das Bejahen oder Verneinen einzelner Indizien nicht ausschlaggebend sein muss. Insbesondere folgende Aspekte sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen:

    Arbeitsumfang (z.B. Wochenarbeitszeit),
    Dauer des Arbeitsverhältnisses (z.B. langjähriger Bestand),
    Inhalt der Tätigkeit und wirtschaftlicher Wert der erbrachten Leistung,
    Vergütung als Gegenleistung für die erbrachte Leistung,
    Arbeitsvertrag und dessen Regelungen (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Sonderleistungen etc.),
    Geltung eines Tarifvertrages.

Unerheblich sind hingegen die Motive für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder die Umstände vor und nach der Beschäftigung, wie etwa das Verhältnis der Beschäftigungsdauer zur Aufenthaltsdauer.

Der EuGH hat bislang Tätigkeiten mit Wochenarbeitszeiten von 10 bis 12, in einem Fall sogar von 5,5 Wochenstunden ausreichen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986, Rs. 139/85 – Kempf; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Rs. C–14/09 – Genc). Mindestanforderungen an Arbeitsumfang, Dauer und Vergütungshöhe bejahte der BSG in einem Urteil von 2021 bei einer vereinbarten Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche und einer Vergütung von 250 Euro pro Monat (BSG-Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R ).

https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/eu-buerger/infothek/arbeitslosigkeit

DerGreif

Als EU-Bürger hat man nur Anspruch auf SGB II Leistungen, wenn man sich mindestens die letzten 5 Jahre in Deutschland aufgehalten hat oder eben einen Arbeitnehmerstatus hat. Das bedeutet in laufender Beschäftigung oder die Beschäftigung schuldlos verloren.

Anhand der geforderten Unterlagen kann das nachgeprüft werden. Auch wenn andere User hier die Rechtmäßigkeit der Anforderung bezweifeln. Kenn ich aus einem anderen Thread.

Fettnäpfchen

porogo

Zitat von: porogo am 06. Dezember 2023, 19:08:07Liebe/r @Fettnäpfchen, Ihre Hilfe hier ist von mir und vielen anderen sehr geschätzt, aber Ihre Verkürzungen verstehe ich kaum. Wenn Sie ein wenig klarer sein könnten, wäre ich Ihnen mehr als dankbar. Danke für Ihr Verständnis.
Vielen Dank für das Lob!

Dann werde ich mal meine Kürzel übersetzen und für andere Kürzel noch einen entsprechenden Link dazu machen.
RA = Rechtsanwalt
JC = Jobcenter
AG = Arbeitgeber
und
ALG2-FAQ
ZitatAbkürzungshinweise:

BA = Bundesagentur für Arbeit
HEGA = Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung
GA = Geschäftsanweisung
DA = Dienstanweisung

ARGE= Arbeitsgemeinschaft; im Zusammenhang mit dem SGB II ist eine Trägervereinigung aus 50% Arbeitsamt und 50% kommunalem Träger gemeint
Jobcenter = ersetzt seit 2011 den Begriff ARGE und wird auch für die sog. Optionskommunen benutzt
VA = Verwaltungsakt
ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
Bürgergeld = neue Bezeichnung ab 01.01.2023 für die "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
KdU = Kosten der Unterkunft; in Bescheiden sind hiermit die angemessenen KdU nach § 22 SGB II gemeint
EinV auch EV  oder EGV = Eingliederungsvereinbarung nach§ 15 SGB II
Kooperationsplan = auch KooP, ersetzt ab 01.07.2023 die Eingliederungsvereinbarung
BG = Bedarfsgemeinschaft
VE = Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
AGH = Arbeitsgelegenheit
MAE = Mehraufwandsentschädigung
EEJ = ein Euro Job
RFB = Rechtsfolgenbelehrung
EAO = Erreichbarkeitsanordnung
KRM = Kundenreaktionsmanagement
SB = Sachbearbeiter/in
MA = Mitarbeiter/in
FM = Fallmanager
PAP = persönlicher Ansprechpartner

i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
u.U. = unter Umständen
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; die am rechten oder linken Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
RdNr = Randnummer, gleiche Bedeutung wie Rz

SGB II = zweites Sozialgesetzbuch, "Grundsicherung für Arbeitsuchende", analog weitere Sozialgesetzbücher, die römische Ziffer bezeichnet die Nummer des gemeinten Sozialgesetzbuch

BSG = Bundessozialgericht
LSG = Landessozialgericht
SG = Sozialgericht
ER = Einstweiliger Rechtschutz
EA = Einstweilige Anordnung
...

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