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Ablehnung des Erstantrages auf Bürgergeld wegen Ablehnung des Kooperationsplans?

Begonnen von bürgergeldbernhard, 06. Dezember 2023, 14:41:15

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bürgergeldbernhard

Kann der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt werden, wenn der Leistungsberechtigte den Kooperationsplan nicht unterschreibt? Darf das JC einseitig einen Kooperationsplan ausarbeiten ohne den Leistungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen?

Ottokar

Nein und nein.
Der Kooperationsplan wird generell nicht unterschrieben, weder vom JC noch vom Leistungsbezieher.
Und lt. § 15 Abs. 1 SGB II muss der Kooperationsplan zusammen mit dem Leistungsbezieher erstellt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


bürgergeldbernhard

Zitat von: Ottokar am 06. Dezember 2023, 15:43:24Der Kooperationsplan wird generell nicht unterschrieben, weder vom JC noch vom Leistungsbezieher.

Was bedeutet das? Wie will dann der Leistungsberechtigte seine Zustimmung erklären? Der mir vorliegende Plan hat eine Unterschrift der Sachbearbeiterin.

Ottokar

Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 16:01:33Wie will dann der Leistungsberechtigte seine Zustimmung erklären?
nur mündlich, deshalb schreibt § 15 Abs. 1 SGB II ja auch vor, dass der Kooperationsplan zusammen erstellt werden soll

Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 16:01:33Der mir vorliegende Plan hat eine Unterschrift der Sachbearbeiterin.
dann weis die SB offenbar nicht Bescheid
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bürgergeldbernhard

Also keine Zustimmung = keine Pflichten? Wie will das Jobcenter wirksame Sanktionen verhängen auf Basis einer rein mündlichen Vereinbarung? Ist es überhaupt rechtens, dass ein Kooperationsplan erstellt wird, wenn der Antrag auf Bürgergeld noch gar nicht genehmigt wurde?

Fettnäpfchen

bürgergeldbernhard

Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 16:19:45Also keine Zustimmung = keine Pflichten?
Du unterliegst sämtlichen geltenden Mitwirkungspflichten egal ob mit oder ohne KooP.

Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 16:19:45Ist es überhaupt rechtens, dass ein Kooperationsplan erstellt wird, wenn der Antrag auf Bürgergeld noch gar nicht genehmigt wurde?
Mit Antragstellung kann das JC die Mitwirkungspflichten umsetzen.

Also ein Kreislauf.

Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 16:19:45Wie will das Jobcenter wirksame Sanktionen verhängen auf Basis einer rein mündlichen Vereinbarung?
Das erfolgt schrittweise mit einer zweiten Einladung zuerst und dann liest du am besten selber nach was das mit dem Koop auf sich hat. (Übrigens wird die mdl. Verhandlung in Papierform festgehalten und dir eine Ausfertigung überlassen.)
Im Anhang ab Kapitel 3 oder im Zitat:
Zitat§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen
persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen
erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die
berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die
die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht
erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die
für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der
Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der
Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
(Kooperationsplan) erstellen.
(2) 1In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung
festgehalten, insbesondere soll festgelegt werden
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem
Abschnitt in Betracht kommen,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen
erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,
3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen
werden,
5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen
Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht
kommt.
2Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden, welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf
mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den
Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen
Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu
beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die
mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform.
2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam
aktualisiert und fortgeschrieben werden.
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu
erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§
16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden
kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit
Rechtsfolgenbelehrung.
>>Tritt am 1. Juli 2023 in Kraft<<

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

bürgergeldbernhard

#6
Mir fehlt immer noch eine klare Abgrenzung wann denn dann eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt und wann nicht.

skeptiker12

@Fettnäpfchen hat ein PDF angehängt, wo die Antwort(en) stehen.
Seite 25 und Seite 26

bürgergeldbernhard

Zitat von: skeptiker12 am 06. Dezember 2023, 20:31:11@Fettnäpfchen hat ein PDF angehängt, wo die Antwort(en) stehen.
Seite 25 und Seite 26
Ups, sorry, hatte ich übersehen.

Hat aber auch keine richtigen Antworten bzw. sagt mir nichts was ich nicht eh schon wusste.

ZitatDas Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.
Also ich paraphrasiere mal: Wird man sich nicht einig muss man sich einig werden aber wird man sich nach 4 Wochen nicht einig wird man sich sowieso automatisch uneinig.
Ok?!

Drei mal das Wort "Rechtsfolgenbelehrung", aber was Inhalt dieser sein soll wird nicht erläutert.

Yasha

@bürgergeldbernhard,

Eine Leistungsminderung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II kann
im Anschluss nur eintreten, wenn das minderungsbegründende Ereignis erst
nach der Übermittlung der Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung eingetre-
ten ist. Hierbei ist gesondert zu beachten, dass jeder Fall einer Prüfung bezüg-
lich eines wichtigen Grundes und einer außergewöhnlichen Härte unterliegt.
Eine Leistungsminderung kann daher nicht allein aufgrund einer Nichteinhal-
tung einer Absprache im Kooperationsplan erfolgen.

Quelle, Auszug Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode– 11 –Drucksache 20/9334

Ansonsten:Automatisch uneinig bedeutet- die oder der SB kann den Plan dann als einseitigen VA anfertigen.

Und was die Unterschrift der SB betrifft:
ZitatEs gilt nämlich das Erfordernis, dass auch in ,,Textform" sichergestellt sein muss, dass erkennbar ist, wo sich das Ende der Erklärung befindet. Dieses kann durch die Nennung des Namens am Ende des Textes, ein Faksimile oder eine eingescannte Unterschrift gesetzt werden
Quelle: https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/buergergeld-kooperationsplan-eingliederungsvereinbarung


skeptiker12

Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 21:34:09Also ich paraphrasiere mal: Wird man sich nicht einig muss man sich einig werden aber wird man sich nach 4 Wochen nicht einig wird man sich sowieso automatisch uneinig.
Ok?!

Drei mal das Wort "Rechtsfolgenbelehrung", aber was Inhalt dieser sein soll wird nicht erläutert.
Es nützt nichts, Hellseherei zu betreiben.
Um Dir eine für Dich zutreffende Antwort zu geben, müsste man entweder direkt neben Dir sitzen und von Dir alle relevanten Informationen, Schriftstücke usw. vorgelegt bekommen,
oder eben eine Kristallkugel haben, aus der alle unbekannten Informationen abgerufen werden können.

Zusätzlich müßte man Einblick in die Software des zuständigen Jobcenters haben, um Dir die exakten Formulierungen der Rechtsfolgenbelehrungen ... und sonstigen Sätze der Kooperationsvereinbarung zu enthüllen.

Dies kann meines Erachtens von keinem Menschen auf dieser Erde geleistet werden.
Meine Meinung.

bürgergeldbernhard

Zitat von: skeptiker12 am 07. Dezember 2023, 08:17:47
Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 21:34:09Also ich paraphrasiere mal: Wird man sich nicht einig muss man sich einig werden aber wird man sich nach 4 Wochen nicht einig wird man sich sowieso automatisch uneinig.
Ok?!

Drei mal das Wort "Rechtsfolgenbelehrung", aber was Inhalt dieser sein soll wird nicht erläutert.
Es nützt nichts, Hellseherei zu betreiben.
Um Dir eine für Dich zutreffende Antwort zu geben, müsste man entweder direkt neben Dir sitzen und von Dir alle relevanten Informationen, Schriftstücke usw. vorgelegt bekommen,
oder eben eine Kristallkugel haben, aus der alle unbekannten Informationen abgerufen werden können.

Zusätzlich müßte man Einblick in die Software des zuständigen Jobcenters haben, um Dir die exakten Formulierungen der Rechtsfolgenbelehrungen ... und sonstigen Sätze der Kooperationsvereinbarung zu enthüllen.

Dies kann meines Erachtens von keinem Menschen auf dieser Erde geleistet werden.
Meine Meinung.


Nein, das ist eine Passage aus dem SGB II. Siehe das PDF das @fettnäpfchen angehängt hat.

Ottokar

Zitat von: bürgergeldbernhard am 06. Dezember 2023, 14:41:15Kann der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt werden, wenn der Leistungsberechtigte den Kooperationsplan nicht unterschreibt?
Nein. Der Kooperationsplan ist keine Anspruchsvoraussetzung auf Bürgergeld.
Zudem regelt § 15 Abs. 6 SGB II:
ZitatWenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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