Mit Mutter zusammenziehen nach Verscheiden des Vaters - Bürgergeld Möglichkeiten

Begonnen von falke278, 19. Oktober 2023, 11:36:46

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Fettnäpfchen

falke278

Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Von dieser Situation aus könnte ich nur Wohnungen beziehen die insgesamt (Regelsatz plus KDU) nicht teurer sind, als das, was mir bei meiner Mutter wohnend vom JC her zusteht. Und da hätte ich wohl so gut wie keine Optionen, da es zu wenig Geld wäre.
Dann mal weiter mit deinem "was wäre wenn" Szenario.
Was du verstanden bzw. geschrieben hast trifft nur zu wenn du innerhalb deines JC Wirkungskreises ohne Genehmigung umziehst.

Mit Genehmigung steht dir das max. an Unterkunftskosten zu.
Bei egal was für einer Umzugsart ob zu Mutti und da dann raus oder direkt in eine eigene Whg.
https://www.harald-thome.de/informationen.html

Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09In meiner jetzigen Wohnung habe ich dasselbe Problem jedoch schon von Haus aus, da diese nur 300€ warm kostet. Daher würde sich bei einem Umzug zu meiner Mutter nicht viel an dieser Lage ändern, wenn ich in den ALG 2 Bezug rutschte. 
Was du vor Leistungsbezug machst, besonders wenn du zu deiner Mutter ziehst, geht das JC nichts an.
Wenn du eine eigene Whg beziehst solltest du halt schauen dass sie wenigsten einigermaßen in der Nähe der Angemessenheitskriterien liegt.
Das warum habe ich ja schon beschrieben in Kurz > weitere Kostenübernahme wegen Kostensenkungsaufforderung in Verb. mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. <

Dazu
Zitat von: Ottokar am 13. Dezember 2023, 13:18:59Deinen Mietanteil rechnet das JC nicht aus, die sog. Kopfteilmethode gilt nur, wenn alle Bewohner Leistungen des SGB II beziehen - und auch dann vorbehaltlich vertraglicher Regelungen.
Wenn du mit deiner Mutter einen Untermietvertrag schließt, wozu ich hier.....
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt entweder der Untermietvertrag oder die KBV oder in Antwort 1 die Berechnung die Ottokar angesprochen hat.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

september23

Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Um jetzt zu beurteilen, ob ich es durchziehe, versuche ich jetzt für mich herauszufinden, wieviel ich bei meiner Mutter lebend an ALG 2 bekommen würde,
Der Regelsatz bleibt gleich. Die Miete wie genannt mit dem Anteil. Ist bei WG meist im Rahmen des Angemessenen.

Hast Du noch keinen Anspruch auf ALG-I erwerben können?

Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Hat jemand Ideen wo ich das festmachen kann, sollte sich bei einer Anfrage beim örtlichen JC nichts ergeben?
LG und Danke
Was willst Du festmachen und was willst Du das örtliche JC fragen? Die können Dir doch keine verbindliche Leistung für eine eventuelle Situation in der Zukunft ausrechnen.

falke278

Hallo zusammen.

Ich bedanke mich für eure Antworten. Was die Aufteilung der KDU betrifft, so hat mir eine JC Mitarbeiterin das so bestätigt, wie ich hier weiter oben im Faden gelesen habe.
Die Betriebskosten, Heizkosten und wohl auch die KM würden dann in dem Fall durch 3 geteilt. Dann werde ich in diesem Fall wohl einen Untermietvertrag machen und diese Aufteilung dort schriftlich festsetzen.

Noch eine Andere Sache, die jetzt mit einigen vorangehenden Antworten nicht zusammenpasst: Ich hatte gestern mit einem Mitarbeiter des örtlichen JC telefoniert und gefragt, ob ich im ALG2 Bezug, mit Mutter und Schwester in einem Haushalt lebend, einen Umzug in eine laut Kriterien andere, angemessene Wohnung für mich alleine bewilligt bekommen würde. Er führte § 22 SGB II an und beantwortete die Frage mit Ja, es steht mir ja frei auszuziehen, da ich über 25 Jahre bin.

Das heißt ja jetzt, dass ich ruhigen gewissens bei meiner Mutter einziehen kann; und sollte ich in meiner Firma keinen Zeitvertrag kriegen und evtl. bei Randstad gekündigt werden, trotz ALG 2 Bezug in eine passende Wohnung ziehen kann (heißt, den Umzug bewilligt bekäme mitsamt KDU und Nachzahlungen-Übernahme) wenn ich eine finde, oder?

ich würde erstmal 6 Monate ALG1 kriegen, aber die sind auch schnell vorbei, und wer weiß was bis dahin ist.

Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Dezember 2023, 15:42:32Was du vor Leistungsbezug machst, besonders wenn du zu deiner Mutter ziehst, geht das JC nichts an.
Wenn du eine eigene Whg beziehst solltest du halt schauen dass sie wenigsten einigermaßen in der Nähe der Angemessenheitskriterien liegt.
Das warum habe ich ja schon beschrieben in Kurz > weitere Kostenübernahme wegen Kostensenkungsaufforderung in Verb. mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. <

Ja, das ist mir klar. Ursprünglich ging es mir nur darum, ob ein solcher Umzug von Mutter aus genehmigt würde. Laut örtlichem JC scheint das der Fall zu sein.


LG und Danke

Fettnäpfchen

falke278

Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Die Betriebskosten, Heizkosten und wohl auch die KM würden dann in dem Fall durch 3 geteilt.
Das nennt sich Kopfteilprinzip.

Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Ursprünglich ging es mir nur darum, ob ein solcher Umzug von Mutter aus genehmigt würde. Laut örtlichem JC scheint das der Fall zu sein.
Ja das stimmt in der Form in der du es jetzt geschildert hast.
Wurde aber alles schon als Antworten von verschiedenen Usern gegeben,
Wenigsten hast du es selber nach kontrolliert, was ja vernünftig ist. Und du hast sogar richtige Antworten vom JC bekommen.

Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49denn es gibt nichtmal im angemessenen Kostenbereich des JC Wohnungen in meiner Stadt, geschweige denn welche, die so billig sind wie meine jetzige! Ich würde hier nie rauskommen (sofern ich nicht neue Arbeit finde)

MfG FN
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Ottokar

Klar kann man nach gutdünken umziehen, nur kann es dann sein, das man dann seine Miete nicht mehr zahlen kann.
Wenn man im laufenden Leistungsbezug umzieht und dabei kein anderes JC zuständig wird, muss der Umzug erforderlich sein, andernfalls kann das JC die Unterkunftskosten auf die bisherigen beschränken.
Das mag zunächst dann kein Problem sein, wenn die neuen Unterkunftskosten gleich hoch oder geringer sind als die bisherigen, aber spätestens bei der nächsten Betriebskostennachzahlung wird es dann zum Problem, weil die dann nämlich nur noch anteilig oder gar nicht übernommen wird.
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september23

Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Ursprünglich ging es mir nur darum, ob ein solcher Umzug von Mutter aus genehmigt würde. Laut örtlichem JC scheint das der Fall zu sein.
Du musst den Umzug und die Bezahlung der KDU bzw. eventueller Umzugskosten trennen.
Umziehen kannst Du immer, ohne Genehmigung und egal wie alt Du bist
Nur wenn es um die volle Bezahlung und eben Umzugskosten geht, ist eine Prüfung und Genehmigung notwendig.

falke278

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. Dezember 2023, 12:51:59Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49 denn es gibt nichtmal im angemessenen Kostenbereich des JC Wohnungen in meiner Stadt, geschweige denn welche, die so billig sind wie meine jetzige! Ich würde hier nie rauskommen (sofern ich nicht neue Arbeit finde) MfG FN

Würde ich nun bei meiner Mutter leben, hätte ich prinzipiell Anspruch darauf, eine von Amtswegen angemessene Wohnung zu beziehen, falls ich eine finden sollte.

Würde ich hier in meiner alten Wohnung weiter leben, ist das nicht der Fall; da 300 Warmmiete. Ich hatte früher während meines Leistungsbezugs einige gute Mietwohnungen gefunden, die ich hätte beziehen können, aber das Jobcenter wollte aufgrund der leicht höheren Kosten (die aber immernoch im örtlichen KDU Rahmen waren) den Umzug nicht bewilligen und schließlich damit auch keine eventuellen zukünftigen Übernahmen von BK-Nachzahlungen.

In diesem Sinne wäre es ja sogar von Vorteil für mich, zu ihr zu ziehen... Von meiner alten Wohnung aus würde dieses Spiel so weiter gehen und ich habe da einfach keine Lust mehr drauf.



Ottokar

Das ist so nicht korrekt.
Offenbar hast du nicht verstanden, dass es dabei darauf ankommt, ob mit dem Umzug ein neuer Leistungsträger zuständig wird, oder der bisherige zutändig bleibt.
Ist für den Wohnort deiner Mutter ein anderer Leistungsträger für dich zuständig als der aktuelle, hast du dort Anspruch auf die maximal angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Bleibt jedoch der aktuelle Leistungsträger für dich zuständig, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst, greift die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen 300€.

Das Gleiche gilt, wenn du aus der Wohnung deiner Mutter wieder ausziehst.
Und dabei der aktuelle Leistungsträger zuständig bleibt, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst.
Dann greift auch die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen, die du an deine Mutter gezahlt hast.

Das
Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Er führte § 22 SGB II an und beantwortete die Frage mit Ja, es steht mir ja frei auszuziehen, da ich über 25 Jahre bin.
gilt nur beim erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung in die erste eigene. Nicht wenn man zwischenzeitlich schon in der eigenen Wohnung gewohnt hat, wieder zurück zu den Eltern zur Untermiete zieht und dann dort wieder auszieht.
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Fettnäpfchen

falke278

Dadurch das Ottokar sein Post knapp vorher hier ankam muss ich meine Aussage relativieren bzw den Schwerpunkt betonen mach ich mal in rot
Zitat von: falke278 am 16. Dezember 2023, 14:34:47Ich hatte früher während meines Leistungsbezugs einige gute Mietwohnungen gefunden, die ich hätte beziehen können, aber das Jobcenter wollte aufgrund der leicht höheren Kosten (die aber immernoch im örtlichen KDU Rahmen waren) den Umzug nicht bewilligen und schließlich damit auch keine eventuellen zukünftigen Übernahmen von BK-Nachzahlungen.
Was vom JC falsch gemacht wurde außer du hattest keinen Grund um die Notwendigkeit des Umzuges zu belegen und somit die Zusicherung zu bekommen die man braucht damit die Kosten der neuen Whg. übernommen werden.

Zitat von: falke278 am 16. Dezember 2023, 14:34:47In diesem Sinne wäre es ja sogar von Vorteil für mich, zu ihr zu ziehen... Von meiner alten Wohnung aus würde dieses Spiel so weiter gehen und ich habe da einfach keine Lust mehr drauf.
Dann zieh um. Wenn möglich solltest du die die zu vereinbarende Miete mit deiner Mutter so hoch ansetzen wie es möglich ist*.
Bei drei Personen, außer deine Schwester hat noch Nachwuchs dabei, wird es eh nicht so hoch wie erlaubt werden.

*
ZitatKostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt
Also das unterste Muster falls es für dich von Vorteil ist.
ZitatEs gibt keine gesetzliche Regelung, wonach als Mietanteil der Kindes nur der Pro-Kopf-Anteil an den Gesamtkosten vom Jobcenter anerkannt werden muss.(weiterlesen...)

Ein schönes WE
FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

falke278

Zitat von: Ottokar am 16. Dezember 2023, 14:45:25Das ist so nicht korrekt.
Offenbar hast du nicht verstanden, dass es dabei darauf ankommt, ob mit dem Umzug ein neuer Leistungsträger zuständig wird, oder der bisherige zutändig bleibt.
Ist für den Wohnort deiner Mutter ein anderer Leistungsträger für dich zuständig als der aktuelle, hast du dort Anspruch auf die maximal angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Bleibt jedoch der aktuelle Leistungsträger für dich zuständig, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst, greift die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen 300€.

Das Gleiche gilt, wenn du aus der Wohnung deiner Mutter wieder ausziehst.
Und dabei der aktuelle Leistungsträger zuständig bleibt, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst.
Dann greift auch die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen, die du an deine Mutter gezahlt hast.

Das
Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Er führte § 22 SGB II an und beantwortete die Frage mit Ja, es steht mir ja frei auszuziehen, da ich über 25 Jahre bin.
gilt nur beim erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung in die erste eigene. Nicht wenn man zwischenzeitlich schon in der eigenen Wohnung gewohnt hat, wieder zurück zu den Eltern zur Untermiete zieht und dann dort wieder auszieht.

Hallo zusammen,

Da es mir nun doch etwas seltsam vorkam zu denken, ein Umzug sei ohne Bewilligung auch in eine Wohnung mit höheren KDU (im angemessenen örtlichen Rahmen) möglich, habe ich nun eben dem JC genau die oben beantwortete Frage per Mail gestellt, nämlich ob ich die höheren Kosten in so einem Fall dann auch voll bewilligt bekäme.

Der Sachbearbeiter hatte sich gegenüber mir wohl falsch ausgedrückt, denn er hatte es mir vor einigen Tagen so gesagt, dass es egal ist ob ich vorher schon einmal alleine gewohnt habe, und das generell jede Wohnung im örtlich zulässigen Rahmen des Leistungsträgers bewilligt würde, unabhängig davon wie teuer sie ist, solange es eben angemessen ist.

Das scheint ja nun falsch zu sein, und ich gehe auch davon aus dass er diese Fehlinfo korrigieren wird, wenn ich seine Antwort erhalte.

Im Endeffekt denke ich trotzallem, dass es die beste Entscheidung ist umzuziehen; und den Untermietvertrag so anzusetzen, dass ich soviel KDU wie möglich erhalte, mindestens aber soviel, dass es mehr ist als in meiner jetzigen Wohnung mit 300 Warm. Denn sofern ich mehr Geld bei meiner Mutter bekäme, und die schlimme Wohnsituation hier los wäre, wäre die Situation immerhin besser als jetzt, auch wenn sie immernoch weit entfernt davon ist, gut zu sein.

Aber immerhin nicht mehr existenziell schlimm - so wie jetzt.

Vielen Dank euch

september23

Zitat von: falke278 am 16. Dezember 2023, 17:05:29Im Endeffekt denke ich trotzallem, dass es die beste Entscheidung ist umzuziehen; und den Untermietvertrag so anzusetzen, dass ich soviel KDU wie möglich erhalte, mindestens aber soviel, dass es mehr ist als in meiner jetzigen Wohnung mit 300 Warm.
es sollte plausibel und an der qm-Höhe Deines Wohnortes bezogen sein.

falke278

Ein Angestellter des JC hat mir jetzt zugesichert, ich würde in dem Fall, wenn ich bei meiner Mutter ausziehen wollte in eine angemessene Wohnung für mich alleine, den Umzug bewilligt bekommen. Er begründete das mit SGB2 §22, da ich über 25 bin und aus dem Haushalt meiner Mutter frei ausziehen darf - auch wenn es nicht mein erster Auszug aus dem Elternhaus ist. Solange ich nicht jedes Jahr hin und her ziehe, wäre das laut Amt ein Umzug, der bewilligt würde.

So ein Umzug würde auch bewilligt werden, wenn die Wohnung in die ich für mich allein von Mutter aus ziehen wollte, am Ende höhere KDU hätte als das was ich bei meiner Mutter lebend bekäme.

Ich denke das ist alles so rechtens? Es wurde mir so gesagt.

LG

Ottokar

Die rechtlichen Grundlagen habe ich dir genannt.
Wenn du aber lieber an etwas Anderes glauben willst, das dir der SB eines JC erzählt, obwohl der sich an eben jene rechtlichen Grundlagen halten muss, ist das deine Sache.
BTW ... das was der SB (d)eines JC "erzählt" hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Wenn es also später anders kommt: Pech gehabt und ich hatte es dir gesagt.
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september23

Zitat von: falke278 am 24. Dezember 2023, 13:40:10Ein Angestellter des JC hat mir jetzt zugesichert, ich würde in dem Fall, wenn ich bei meiner Mutter ausziehen wollte in eine angemessene Wohnung für mich alleine, den Umzug bewilligt bekommen. Er begründete das mit SGB2 §22, da ich über 25 bin und aus dem Haushalt meiner Mutter frei ausziehen darf - auch wenn es nicht mein erster Auszug aus dem Elternhaus ist. Solange ich nicht jedes Jahr hin und her ziehe, wäre das laut Amt ein Umzug, der bewilligt würde.
hat er auch gesagt, dass Du alles komplett bezahlt bekommst?

Zitat von: falke278 am 24. Dezember 2023, 13:40:10So ein Umzug würde auch bewilligt werden, wenn die Wohnung in die ich für mich allein von Mutter aus ziehen wollte, am Ende höhere KDU hätte als das was ich bei meiner Mutter lebend bekäme.

Ich denke das ist alles so rechtens? Es wurde mir so gesagt.
Da Du zur Untermiete bei Deiner Mutter einziehst, nachdem Du bereits 25 Jahre alt warst und außerhalb gewohnt hast, ist das Mietverhältnis so zu behandeln, wie jedes andere auch. Du bekommst die KDU, so sie im Rahmen ist und die "über 300 Euro", die Du anstrebst nicht fast die gesamte Miete der Wohnung umfassen, aber ein Auszug mit mehr Miete kann bedeuten, dass Dir diese eben nicht voll übernommen wird.

Die später anders auslegbaren Wörter  heißen "gesagt" und "bewilligt vs. Kostenübernahme".

Du musst selbst entscheiden, ob Du einer mündlichen Zusicherung für etwas noch nicht beantragtes eines Mitarbeiters, der bei der Kostenzusage gar nicht der Ansprechpartner oder nicht mehr vor Ort ist, soweit vertrauen willst, dass Du entsprechend tätig wirst

(ich persönlich würde mir ja mehr Gedanken machen, wie ich möglichst das bestehende und gewollte Arbeitsverhältnis verlängern oder nahtlos in ein anderes wechseln kann, aber das ist sicher Geschmacksache).