Bürgergeld berechtigt ?

Begonnen von selberich, 22. Dezember 2023, 18:26:26

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selberich

Hallo Boardis,

ich Frage für einen Freund.

Folgende Situation:

Mein Freund ( 24 Jahre ) lebt bei seiner Mutter mit Partner (  nicht verheiratet) in einer Wohnung ( Eigentumswohnung vom Partner ). Die Mutter meines Freundes bezieht Erwerbsminderungsrente ( 900 € )
Mein Freund war heute beim Jobcenter um Bürgergeld zu beantragen.
Das Jobcenter sagte meinem Freund 'Er habe keinen Anspruch auf Buergergeld. Seine Mutter wäre dazu verpflichtet seine Wohnungskosten und Lebenshaltungskosten zu zahlen.'

Stimmt es, dass er kein Anspruch auf Buergergeld hat ?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

Liebe Grüße Sebastian  :smile:

Kopfbahnhof

Seine Mutter ist zu nichts verpflichtet.

Er soll einfach einen Antrag stellen.

Wenn die Aussage wirklich so war, ist sie Schwachsinn.

Ottokar

Solange der Freund noch keine 25 ist, bildet er mit seiner Mutter eine BG.
Ist die Mutter dauerhaft voll erwerbsgemindert?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


selberich

Zitat von: Ottokar am 22. Dezember 2023, 21:44:35Solange der Freund noch keine 25 ist, bildet er mit seiner Mutter eine BG.
Ist die Mutter dauerhaft voll erwerbsgemindert?

Hallo,

die Mutter ist noch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, wird sie aber  nächstes Jahr.

Macht das einen Unterschied ob dauerhaft oder nicht ?

Noch in eigener Sache.

Ich war vor neun Jahren lange Zeit Hartz4. Da hat mir das
Forum  viel geholfen.
Dann hätte ich das große Glück, dass ich auf einen Chef getroffen der Behinderte wirklich bevorzugt einstellt. :sehrgut:
Nun bin ich schon neun Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt .

Ich wünsche euch frohe Weihnachten 🎄 !

Viele Grüße Sebastian 😌


Ottokar

Solange die Mutter noch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, damit hat sie - wenn der Sohn mit seinen 24 Jahren einen Bürgergeldantrag stellt - ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld (vormals Sozialgeld) für voll Erwerbsgeminderte. Damit landet aufgrund § 7 Abs. 3 SGB II neben der Mutter auch deren Partner im Bürgergeldbezug.
Die Rente der Mutter und das Einkommen ihres Partners wird nach der Bedarfsanteilsmethode auf Mutter, Partner und Sohn verteilt als Einkommen berücksichtigt.
Wenn das Einkommen von Mutter+Partner hoch genug ist, kann es sein, das der Sohn keinen Anspruch auf Bürgergeld hat.
Das kann man wie folgt umgehen:
- Mutter+Partner müssen gegenüber dem JC der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II schriftlich und nachweislich widersprechen,
- der Sohn stellt den Antrag nur für sich und macht keine Angaben zu Mutter+Partner, stattdessen fügt er den o.g. Widerspruch der Vertretungsvermutung bei und erklärt zusätzlich schriftlich gegenüber dem JC, dass er weder von seiner Mutter noch deren Partner unterstützt wird.
Lt. Rechtsprechung des BSG muss in einem solchen Fall das JC dem Sohn Leistung ohne Berücksichtigung des Einkommens von Mutter+Partner bewilligen und auszahlen, da die in § 9 Abs. 2 SGB II geregelte Unterstützung kein zivilrechtlich einklagbarer Unterhaltsanspruch ist.
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selberich