Eingliederungsvereinbarung: Welche Formulierungen sind zulässig?

Begonnen von bürgergeldbernhard, 18. Dezember 2023, 15:09:44

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bürgergeldbernhard

Es geht um folgende Absätze:

ZitatEs wird folgende Nebenabrede vereinbart: Sofern der/die Beschäftigungsnehmer*in eine begonnene und vereinbarte Qualifizierungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abbricht, hat dieser die entstehenden
Kosten zu ersetzen (§ 15 Abs. 3 SGB II).
Ich konnte im Internet keine klare Definition für die Vokabel "Qualifizierungsmaßnahme" finden. Ist das identisch zu "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" nach §45 SGB III? Und was für Kosten sind hier gemeint? Die Maßnahme würde ja sowieso vom JC bezahlt werden.

ZitatStellt der/die Beschäftigungsnehmer*in sich nicht vor oder vereitelt er durch sein
Verhalten die Einstellung, kann dies zur Minderung oder zum Verlust seines Anspruchs
nach SGB II führen.
Einstellung als was und wo? Unter welchen Umständen erlischt der Anspruch auf SGB II durch nichtunterzeichnen einer EGV?

Fettnäpfchen

bürgergeldbernhard

Warum stellst du nicht das komplette Teil ein denn falls es aus dem Zusammenhang gerissen ist kann jede Antwort falsch sein?!
Die Klarnamen halt anonymisieren. Das Datum stehen lassen.

Zitat von: bürgergeldbernhard am 18. Dezember 2023, 15:09:44Einstellung als was und wo? Unter welchen Umständen erlischt der Anspruch auf SGB II durch nichtunterzeichnen einer EGV?

Beides gibt es nicht mehr weder EinV noch unterschreiben.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

bürgergeldbernhard

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2023, 16:33:09bürgergeldbernhard

Warum stellst du nicht das komplette Teil ein denn falls es aus dem Zusammenhang gerissen ist kann jede Antwort falsch sein?!
Die Klarnamen halt anonymisieren. Das Datum stehen lassen.

Dachte mir, dass das hier vielleicht nicht so gerne gesehen ist.
Aber ok, werde es unter verlinken.

ZitatBeides gibt es nicht mehr weder EinV noch unterschreiben.
*"Vertrag über die berufliche und soziale Eingliederung"

Fettnäpfchen

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bürgergeldbernhard


Ottokar

Was bitte soll das denn für ein Unfug sein? Eine EinV kann es nicht sein, denn die dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.
Ich nehme an, es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, hierfür ist aber kein Vertrag mit dem Maßnahmeträger erforderlich. Die Zuweisung erfolgt durch das JC und darin sind alle relevanten Dinge zu regeln.
Der Inhalt ist zu 99% rechtswidrig und verstößt gegen diverse Gesetze (u.a. SGB II, X, BGB).
Kein Maßnahmeträger darf Bürgergeld auszahlen und die Schadensersatzklausel ist absolut rechtswidrig, um mal 2 Beispiele zu nennen.

Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.
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bürgergeldbernhard

Zitat von: Ottokar am 18. Dezember 2023, 20:37:47Was bitte soll das denn für ein Unfug sein? Eine EinV kann es nicht sein, denn die dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.
Ich nehme an, es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, hierfür ist aber kein Vertrag mit dem Maßnahmeträger erforderlich. Die Zuweisung erfolgt durch das JC und darin sind alle relevanten Dinge zu regeln.
Der Inhalt ist zu 99% rechtswidrig und verstößt gegen diverse Gesetze (u.a. SGB II, X, BGB).
Kein Maßnahmeträger darf Bürgergeld auszahlen und die Schadensersatzklausel ist absolut rechtswidrig, um mal 2 Beispiele zu nennen.

Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.
Das klingt nicht gut. Wie sich am besten zur Wehr setzen?

bürgergeldbernhard

Zitat von: Ottokar am 18. Dezember 2023, 20:37:47Ich nehme an, es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II

Im ersten Paragraphen des Vertrages heißt es ja, es handle sich um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II also eine "Leistung für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung" ähnlich zu einer "Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung"

hier habe ich mehr infos dazu gefunden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015544.pdf

Dort heißt es auch "danach haben die Träger in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen (im Folgenden Jobcenter genannt)". Was bedeutet das konkret?

Fettnäpfchen

 :schock:

Also ich bin da raus wüsste nicht wie ich weiterhelfen kann.

Zitat von: Ottokar am 18. Dezember 2023, 20:37:47Was bitte soll das denn für ein Unfug sein?
Liest sich wie eine AGH die sowieso nicht zulässig ist
und zusätzlich als ob der Geschäftsführer mit dem SB entweder verwandt oder der SB am Geschäft "beteiligt ist".

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

#9
Zitat von: bürgergeldbernhard am 19. Dezember 2023, 12:09:07Wie sich am besten zur Wehr setzen?
Nicht unterschreiben.

Zitat von: bürgergeldbernhard am 19. Dezember 2023, 13:11:28m ersten Paragraphen des Vertrages heißt es ja, es handle sich um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II also eine "Leistung für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung" ähnlich zu einer "Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung"
Lt. § 2 erhältst du eine Mehraufwandsentschädigung, die gibt es nur bei AGHs (§ 16d Abs. 7 SGB II).
§ 16 Abs. 3 SGB II besteht (schon immer) nur aus einem Satz, dieser Gesetzesverweis im Vertrag ist also falsch.
Das auf was der Vertrag an dieser Stelle verweist, ist in § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II geregelt.
Ich vermute, die Person, welche den Vertrag erstellt hat, hat sich entweder verschrieben, oder keine Ahnung.

Aber Du musst doch wissen, was das für eine Maßnahme sein soll???


Nachtrag
Bis 2008 waren AGHs in § 16 Abs. 3 SGB II geregelt, d.h. dieser Vertragsinhalt wurde vor 2009 erstellt.
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bürgergeldbernhard

Die Maßnahme besteht im wesentlichen aus Gartenarbeit im Zuge eines gemeinnützigen Projekts der Stadt.

Zitat von: Ottokar am 19. Dezember 2023, 18:01:58
Zitat von: bürgergeldbernhard am 19. Dezember 2023, 12:09:07Wie sich am besten zur Wehr setzen?
Nicht unterschreiben.

Zitat von: bürgergeldbernhard am 19. Dezember 2023, 13:11:28m ersten Paragraphen des Vertrages heißt es ja, es handle sich um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II also eine "Leistung für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung" ähnlich zu einer "Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung"
Lt. § 2 erhältst du eine Mehraufwandsentschädigung, die gibt es nur bei AGHs (§ 16d Abs. 7 SGB II).
§ 16 Abs. 3 SGB II besteht (schon immer) nur aus einem Satz, dieser Gesetzesverweis im Vertrag ist also falsch.
Das auf was der Vertrag an dieser Stelle verweist, ist in § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II geregelt.
Ich vermute, die Person, welche den Vertrag erstellt hat, hat sich entweder verschrieben, oder keine Ahnung.

Oh

Zitat von: Ottokar am 19. Dezember 2023, 18:01:58Nachtrag
Bis 2008 waren AGHs in § 16 Abs. 3 SGB II geregelt, d.h. dieser Vertragsinhalt wurde vor 2009 erstellt.

Das ist gut zu wissen. Dann werde ich denen das Ding bei nächster Gelegenheit mal um die Ohren knallen. Muss ja dann schon vor mir dutzende gegeben haben, die diesen Wisch unterzeichnet haben!


Ottokar

Zitat von: bürgergeldbernhard am 20. Dezember 2023, 09:25:57Die Maßnahme besteht im wesentlichen aus Gartenarbeit im Zuge eines gemeinnützigen Projekts der Stadt.
Also wie schon vermutet AG mit MAE.
Grünflächenpflege öffentlicher Flächen ist Aufgabe der Stadt, diese muss generell sichergestellt sein, und für nicht öffentliche Flächen gibt es Landschaftsgärtner, womit diese Maßnahme nicht die Anforderungen lt. § 16d Abs. 2 und 3 SGB II erfüllt und somit klar rechtswidrig ist.
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Rotti

Zitat von: Ottokar am 20. Dezember 2023, 16:52:47Grünflächenpflege öffentlicher Flächen ist Aufgabe der Stadt,
den Rasenschnitt durfte aber ein Bekannter von mir schon mit dem Schubkarren wegfahren.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Fettnäpfchen

Aus meiner Anfangszeit ALG 2

Zitat von: Rotti am 20. Dezember 2023, 17:59:45den Rasenschnitt durfte aber ein Bekannter von mir schon mit dem Schubkarren wegfahren.
ja so geht`s wenn man sich nicht auskennt und glaubt das es dass JC gut meint.
Ist mir bei meiner allerersten Antragstellung auch so gegangen. Da war ich am übernächsten Tag schon in einer AGH um dem Hausmeister an der Schule zu helfen.
Lanzeitarbeitslose müssen das machen damit sie Anspruch auf Unterstützung haben und auch eine Tagesstruktur haben um nicht....dann halt das Klischee das den Hartzlern unterstellt wird.
Am Freitag davor war ich noch mit meiner Selbstständigkeit unterwegs soviel zum Thema Langzeitarbeitslos.

Sechs Wochen später kam der Ablehnungsbescheid wegen zu viel Vermögen. Am nächsten Tag war ich weg und weil ich da dann schon hier um Hilfe nachgefragt habe wusste ich schon Bescheid und hab das dem Hausmeister auch gesteckt.
Die Ablehnung hat mich knappe 17 000.- Euro gekostet
und das JC hat auf meine Nachfrage nicht dahin beraten dass ich mein VM umschichten und auch in den Verwertungsausschluss nehmen kann.

Ich war ja schnell wieder beim Arbeiten aber als es erneut zur damaligen Arge ging haben die das nochmal versucht mit den restlichen bestehenden Vermögensanlagen. Da habe ich dann aber schon vorgesorgt und sie mussten bewilligen.

Seit dem bin ich hier helfend dabei denn das entspricht meinem "Gusto" das die dass zurückbekommen bis ich nicht mehr kann.

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