JC rechnet in Weiterbewilligung mehr an als vorläufige EKS

Begonnen von Zara, 25. Dezember 2023, 09:46:46

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Jimmy Neutron

Der Richter ist nach meiner Einschätzung an einer Aufklärung interessiert.

@all
Ich gehe davon aus, dass dies untergegangen ist. In besagtem Bewilligungszeitraum gab es einen Änderungsbescheid (Beitrag #116). Ein Bonus, der vom Gasanbieter voraussichtlich im April 24 ausgezahlt wurde, angerechnet. Davon abgesehen, dass es sich um die Anrechnung eines fiktiven Einkommens handeln dürfte, kann der Bonus grundsätzlich angerechnet werden oder mindert der Bonus evtl. sogar die KdU? Hat da irgendjemand Ahnung?

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Februar 2024, 11:55:57Der Richter ist nach meiner Einschätzung an einer Aufklärung interessiert.

@all
Ich gehe davon aus, dass dies untergegangen ist. In besagtem Bewilligungszeitraum gab es einen Änderungsbescheid (Beitrag #116). Ein Bonus, der vom Gasanbieter voraussichtlich im April 24 ausgezahlt wurde, angerechnet. Davon abgesehen, dass es sich um die Anrechnung eines fiktiven Einkommens handeln dürfte, kann der Bonus grundsätzlich angerechnet werden oder mindert der Bonus evtl. sogar die KdU? Hat da irgendjemand Ahnung?

Ich hole das Thema nochmal hoch.
Ergeben hat sich bisher nichts, außer dass sämtliche Nachweise vom JC ignoriert werden und die USt. in deren Augen keine Ausgabe ist. Muss man nicht verstehen, ist aber so.
Ich werde quasi vom JC gezwungen, entweder den Verkauf bei Etsy aufzugeben oder Steuern zu hinterziehen, weil ich diese nicht zahlen darf. Ich trage mich nun daher ernsthaft mit dem Gedanken, das Ganze an die Öffentlichkeit (Presse, TV) zu tragen.
Zu verlieren habe ich ja offensichtlich nichts mehr.


Jimmy Neutron

Die Sache ist tatsächlich etwas verwirrend. Das Jobcenter möchte wirklich die Ausgabe "Umsatzsteuervorauszahlung" nicht anerkennen und begründet es damit, dass die steuerrechtlichen Vorschriften im SGB II nicht zählen´. Die Zahlungspflicht alleine genügt dem JC nicht als Nachweis.

Nach einer EU-Regelung weist Etsy auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus und führt sie auch nicht im eigenen Land ab. Die deutsche Händlerin (Zara) muss für die Rechnung von Etsy die Umsatzsteuer in Deutschland abführen und kann wegen Kleinunternehmerregelung dennoch die Vorsteuer nicht in Abzug bringen.
Die Einnahmeprognose über Etsy wird nicht bemängelt und als plausibel gehalten. Die Umsatzsteuervorauszahlung als Ausgabe, die im direkten Kontext zu den Einnahmen stehen, werden aber nicht akzeptiert, weil nicht nachgewiesen.

Mir scheint, dass hier tatsächlich eine Art erzieherischer Maßnahme im Spiel ist. Durch die fehlende Anerkennung der Ausgaben wird das Existenzminimum unterschritten. Die Unterschreitung des Existenzminimums würde automatisch dazu führen, dass Zara entweder ihr Gewerbe aufgeben oder unmittelbar nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die abschließende Bewilligung beantragen und vollständig alle Belege und Nachweise einreichen müsste, ohne dass der Antragsgegner seinen Pflichten (Beratung und Auskunft) nachkommen oder § 41a Abs. 3 erfüllt sein müsste. Die Situation einer möglichen Überzahlung würde automatisch wegfallen.

Zara

Ich wollte hier kurz bekannt geben, dass der Eilantrag Erfolg hatte. Wie ich das sehe, hat das Gericht die Ausgaben für die Umsatzsteuer anerkannt. Zwar hat das Gericht meinen Verdienst in die Berechnung mit einbezogen, aber es werden uns nun anstatt 128 Euro "nur" 68 Euro abgezogen.
Dass die Umsatzsteuer somit auch im nächsten Bewilligungszeitraum vom JC anerkannt werden muss, ist für mich auf jeden Fall ein ganz wichtiger Punkt!  :flag: An der Ausführung des Beschlusses sehe ich, dass sich das Gericht hier sehr viel Zeit genommen hat. Im Gegensatz zum JC, dessen Stellungnahmen meiner Ansicht nach ein Witz waren! Dass dem JC dies nun endlich mal zu denken gibt, wage ich aber dennoch zu bezweifeln!


Zara

Hier ein Auszug aus dem neuen Bescheid, der nach dem Urteil ergangen ist. Es werden - wie gesagt - 60 Euro mehr pro Monat bewilligt. Weiterhin wird ein fiktives Einkommen für einen Klimabonus angerechnet. Außerdem ein Hinweis, den ich in gelb markiert habe! Das JC versteht die Sache mit der USt. noch immer nicht!  :wand:

Jimmy Neutron

Folgende Situation. Das JC hatte hier zwei Möglichkeiten. Entweder das JC bearbeitet gleichzeitig den Widerspruch und es ergeht ein Abhilfebescheid oder aber es erfolgt ein Änderungsbescheid wie hier, welcher nur die "Auflagen" des Sozialgerichts erfüllt. Das JC hat sich für den zweiten Weg entschieden und dies inkl. des frechen Hinweises, dass du dies bisher nicht nachgewiesen hast. SG sagt ja etwas anderes.

Folgende Situation. Ich würde das JC zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren drängen und dies mittels Untätigkeitsklage. Eigentlich wäre die Wartefrist erst am 01.04. abgelaufen. Eine Untätigkeitsklage dient nicht dazu, eine pos. Entscheidung zu erzwingen. Sie dient erst einmal alleine dazu, das JC zur Entscheidung zu drängen. Wenn man jetzt bereits Klage erhebt, ist das schlimmste, was passieren kann, dass das SG sagt, die Wartefrist ist nicht erreicht und das Verfahren wird bis 01.04. ruhend gestellt. In dem Fall hättest du keinen Kostenersatzanspruch (Porto). Ich wäre dennoch dafür, das Verfahren bereits zu eröffnen. Der Hintergrund ist der, dass die abschließende Entscheidung den bisherigen Bescheid ersetzt. Der aktuelle Bescheid kann in dem Fall nicht mehr angegriffen werden. Das JC ist sich dem auch bewusst und wird m.E. das Widerspruchsverfahren entsprechend hinauszögern. Bestenfalls läuft es so, dass noch bevor die abschließende Entscheidung ergangen ist, der Widerspruchsbescheid ergeht und so alles Klagegegenstand werden kann.

TripleH

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 13:35:39Der Hintergrund ist der, dass die abschließende Entscheidung den bisherigen Bescheid ersetzt.

Wie soll denn bis April 24 eine abschließende Festsetzung erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch bis Juni 24 geht und daher eine endgültige Festsetzung erst danach erstellt werden kann?

Jimmy Neutron

Garnicht. Bis April 24 hat normalerweise die Entscheidung über den Widerspruch erfolgen. Auch eine Untätigkeitsklage kann gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Ergeht im Verlauf der Untätigkeitsklage die abschließende Bewilligung, ist die Klage abzuweisen. Ergeht im Verlauf der Untätigkeitsklage der Widerspruchsbescheid, kann die U-Klage umgestellt werden. Ergeht jetzt die abschließende Bewilligung, ist man zwar ebenfalls nicht mehr in dem Ausmaße beschwert, hier wäre aber immerhin noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes/Änderungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides möglich. Für @Zara würde dies in diesem Fall bedeuten, dass das Gericht die Möglichkeit hat festzustellen, ob die Ausgaben wie Umsatzsteuer, Kosten des Geldverkehrs etc. bei der Prognose (vorläufige EKS) berücksichtigt werden müssen. Ziel wäre es m.E. also so schnell wie möglich den Widerspruchsbescheid zu bekommen.

Jimmy Neutron

Wir haben heute den 2. April es wir m.E. Zeit für die Untätigkeitsklage.

Entwurf:
Zitathiermit erheben wir Untätigkeitsklage gemäß § 75 SGG gegen das Jobcenter xxxxx, vertreten durch [Steht im Verwaltungsakt], wegen Nichtentscheidung auf unseren Widerspruch vom 01.01.2024 gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx bezüglich der vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum Januar 2024 bis Juni 2024.

Wir haben innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch hat der Beklagte nicht entschieden. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Beklagte auch keinerlei Gründe vorgebracht, die einer Entscheidung über unseren Widerspruch entgegenstehen könnten.

Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx, Az.: xxxx hat das Sozialgericht xxxxxx eine Änderung der vorläufigen Bewilligung angeordnet. Mit Änderungsbescheid vom xx.xx.xxxx wurde diese Anordnung auch umgesetzt. In der Begründung des Änderungsbescheides stellte der Beklagte erneut fest, dass obwohl das Sozialgericht die Glaubhaftmachung festgestellt hat, dass es an der fehlenden Glaubhaftmachung/Nachweisen fehlen würde. Der Beklagte wäre also bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, über den Widerspruch zu entscheiden und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Es ist daher offensichtlich, dass der Beklagte auf Zeit spielen und die vorläufige Bewilligung durch eine abschließende Bewilligung ersetzen möchte, um so nicht mehr über den Widerspruch entscheiden zu müssen und uns so die abschließende Prüfung durch das Sozialgericht nehmen zu können. Damit ist insbesondere auch abzusehen, dass der Beklagte seine rechtswidrige Vorgehensweise im nächsten Bewilligungszeitraum fortsetzen wird, und unserer Meinung nach die gerichtliche Entscheidung mit Füßen tritt, was zu einem erneuten Eilverfahren führen könnte.

Edit: Das JC hat sehr deutlich gemacht, dass es an der bisherigen Feststellung (Keine Anerkennung der Umsatzsteuer z.B.) festhalten wird. Dies ist aber gerade elementare Bestandteil der dich darin hindert, weiter dein Gewerbe fortzuführen. Dem JC ist nicht absolut nicht daran gelegen, dass diese Vorgehensweise abschließend durch ein Sozialgericht beurteilt werden kann. Es ist wie zuvor erwähnt wichtig, das JC dazu zu bringen, noch vor dem ersetzendem VA eine Entscheidung über den Widerspruch zu treffen.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 02. April 2024, 10:13:29Edit: Das JC hat sehr deutlich gemacht, dass es an der bisherigen Feststellung (Keine Anerkennung der Umsatzsteuer z.B.) festhalten wird. Dies ist aber gerade elementare Bestandteil der dich darin hindert, weiter dein Gewerbe fortzuführen. Dem JC ist nicht absolut nicht daran gelegen, dass diese Vorgehensweise abschließend durch ein Sozialgericht beurteilt werden kann. Es ist wie zuvor erwähnt wichtig, das JC dazu zu bringen, noch vor dem ersetzendem VA eine Entscheidung über den Widerspruch zu treffen.

Richtig. Ich frage mich ohnehin, wie ich in 4 Wochen den Weiterbewilligungsantrag stellen soll, wenn das JC erneut auf Unterlagen besteht, die rechtswidrig sind (Kreditkartenauszüge meines Partners z.B.) oder Nachweise zur USt.-Vorauszahlung, die es nicht gibt? Die ist im Übrigen nun wieder fällig am 10.04.2024. Könnte und dürfte ich eigentlich gar nicht zahlen.  :scratch:

Jimmy Neutron

Genau darum geht es ja. Ob man dies rechtzeitig zum nächsten Bewilligungszeitraum hinbekommt. Keine Ahnung. Aber langfristig ist es halt möglich. Außerdem sollte im nächsten Bewilligungszeitraum auch die Raumkosten dazu kommen, dann fängt das JC erst recht an zu k*****.