Erbschaft: Wann melden?

Begonnen von TanteTrulla, 20. Januar 2024, 22:53:22

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TanteTrulla

Hallo,

Jemand Verwandtes ist gestorben. Habe vom Amtsgericht eine Mitteilung erhalten, dass Testamente und vorliegende Unterlagen geöffnet werden mussten (ist wohl so üblich) und man teilt mir mit vom Verstorbenen mit einem geringeren Betrag bedacht worden zu sein. Betrag ist aufgeführt und wird sicher das zugelassene Schonvermögen etwas übersteigen (das bereitet mir jetzt aber die wenigsten Probleme). Es wird darauf hingewiesen, man solle sich mit einem aufgeführten Testamentsvollstrecker in Verbindung setzen. Bis jetzt liegen mir darüber hinaus noch keine weiteren Infos vom Testamentsvollstrecker vor und erfolgte also noch keinerlei Zufluss.
Auf Grund des relativ geringen Betrages (sonst natürlich auch) soll das auf jeden Fall gemeldet werden. Mir kommt es mit meiner Frage darauf an zu erfahren, zu welchem Informationsstand und Zeitpunkt dies rechtlich korrekt erfolgen muss!

Meine Frage: Muss ich auf Grund dieses ersten informativen Schreibens des Amtsgerichtes die Erbschaft dem JC jetzt direkt schon melden oder ist das bei tatsächlichem Zufluss/erfolgter Auszahlung mit entsprechendem Formular + mit eingereichten Unterlagen erst der Fall bzw. notwendig?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten und Hinweise!

Fettnäpfchen

TanteTrulla

Zitat von: TanteTrulla am 20. Januar 2024, 22:53:22Auf Grund des relativ geringen Betrages (sonst natürlich auch) soll das auf jeden Fall gemeldet werden. Mir kommt es mit meiner Frage darauf an zu erfahren, zu welchem Informationsstand und Zeitpunkt dies rechtlich korrekt erfolgen muss!
Im Prinzip reicht es vollkommen wenn das Erbe zugeflossen ist.
Kannst du da Erben als ALG II Empfänger nachlesen.

Ich bin so frei und vermute mal das du nicht auf dem laufenden bist den seit 01.07.23 gilt Erben als Vermögen und nicht mehr als Einkommen.

Und das Schonvermögen wurde von 60 000 auf 40 000 im ersten Jahr reduziert und ist ab dem nächsten Jahr bei 15 000.- Euro.
Wenn du also länger als 13 Monate im Bezug bist gilt 15 000.- Euro für dich.

Hast du also dann mit dem Zufluss des Erbes mehr als die 40 000.-/15 000.- Schonvermögen solltest du dir Gedanken über notwendige Anschaffungen machen.
Oder wenn deine BG mit Partner und Kindern ist dein Schonvermögen im rechtlichen Rahmen zusätzlich umzuschichten.
Kannst du im Ratgeber Vermögen nachlesen.

Oder für dich sind 40 000.-/15 000.- Euro tatsächlich ein "relativ geringer Betrag". :mocking:

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TanteTrulla

Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Januar 2024, 13:45:14Im Prinzip reicht es vollkommen wenn das Erbe zugeflossen ist. Kannst du da Erben als ALG II Empfänger nachlesen.

Danke Dir für die Information und vor allem den Link!!! Ottokar leistet hier wirklich gute Arbeit :-)
Allerdings war mir diese spezielle Seite bei meiner Suche leider verborgen geblieben. Und genau diese enthielt für mich eben essentiell wichtige Info :-)

Über die restlichen von Dir genannten neuen Bedingungen seit vergangenem Jahr bin ich soweit orientiert.
Die neue Regelung ist dahin gehend durchaus ein Fortschritt für etwas mehr Handlungsspielraum. Und wie erwähnt, es lohnt kaum auf Grund des Betrages jetzt in Panik zu verfallen, es erfolgt eine willkommene Auffüllung des erlaubten Schonvermögens und einen kleineren Teil werde ich wohl zum Lebensunterhalt einbringen müssen.

Einhorn

Du kannst ja alles über den 15.ooo.-€ für ein (fast) neues Auto ausgeben....wenn das die Wertgrenze nicht überschreitet...gilt es dann ja nicht als Vermögen

Kopfbahnhof

Zitat von: Einhorn am 21. Januar 2024, 14:41:14Du kannst ja alles über den 15.ooo.-€ für ein (fast) neues Auto ausgeben
So einfach geht es aber nicht.

Besser jetzt noch was vom Konto holen, dann hat man auch mehr bis zum Freibetrag.
(neue WM oder neuer Kühlschrank/Kombi usw.)

Ottokar

Zitat von: TanteTrulla am 20. Januar 2024, 22:53:22Meine Frage: Muss ich auf Grund dieses ersten informativen Schreibens des Amtsgerichtes die Erbschaft dem JC jetzt direkt schon melden oder ist das bei tatsächlichem Zufluss/erfolgter Auszahlung mit entsprechendem Formular + mit eingereichten Unterlagen erst der Fall bzw. notwendig?
Erbschaften und (es liest sich eher als) Vermächtnisse sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Beides kann also nur zu ungeschütztem Vermögen führen.
Du hast das Recht, dein Vermögen vor dem Erhalt der Erbschaft so umzuverteilen, dass möglichst viel von dem geerbten Vermögen geschützt bleibt (siehe Vorbeitrag von Kopfbahnhof).
Die Erbschaft, d.h. das Vermögen, ist - aufgrund der Verwertbarkeitsklausel in § 12 Abs. 1 S.1 SGB II - zu melden, wenn es verwertbar ist. D.h. hier mit dem Zufluss des geerbten Geldes.
Es ist allerdings nicht zulässig, den Zufluss bis nach dem Ende des Leistungsbezuges hinauszuzögern, um die Verwertung ungeschützten Vermögens zu verhindern. Das würde den Tatbestand des § 34 SGB II erfüllen.
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TanteTrulla

Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2024, 17:08:18(es liest sich eher als)

Du hast es richtig gedeutet lieber Ottokar :-) Und damit auch Dir herzlichen Dank zu Deinem letzten und wertvollen Beitrag! Wirklich sehr interessant.
Vielen Dank allen, Ihr habt mir sehr geholfen das Einzuordnen um da korrekt zu handeln!!!

Kann man den Thread oder die Frage irgendwie als gelöst markieren? Oder nach Trappatoni eben: ,,Isch abe fertig." :-)

Fettnäpfchen

TanteTrulla

Zitat von: TanteTrulla am 21. Januar 2024, 20:33:07Kann man den Thread oder die Frage irgendwie als gelöst markieren? Oder nach Trappatoni eben: ,,Isch abe fertig." :-)
passt schon der verschwindet im Laufe der Zeit immer weiter nach unten.

Wenn du ihn gelöscht haben willst musst du unten rechts auf "mehr" gehen und dann Mod.. informieren anklicken und da deine Bitte einstellen.

MfG FN
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