Jc droht mit Mitwirkung Unterlagen

Begonnen von Bimimaus5421, 04. Januar 2024, 14:50:34

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Bimimaus5421

@ Jimmy Neutron  ,doch  die  KDU wurde auf grund des Beschluss übernommen  .

Weil  SGB 12 Träger behauptete JC zahlt die  Hälfte und nicht mehr  die  Vollen  Kosten übernommen  hatte  .

Jimmy Neutron

Habe ich dich richtig verstanden?

Das wäre jetzt die Folgeaufforderung. Ich kann da nicht lesen, dass das JC auf eine Mietbescheinigung besteht. Sondern allg. Nachweise fordert.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die KdU aufgrund eines Beschlusses übernommen wurden, den deine Mutter erhalten hat. An anderer Stelle hast du gesagt, dass das Gericht dazu aufgefordert hatte, dass du die Übernahme beim JC beantragst. Genau für diese Übernahme muss es Nachweise gegeben haben bzw. das JC hat zunächst die Informationen aus dem Beschluss ausgereicht.

Was man bis jetzt liest, könnt ihr/du froh sein, dass die Leistungsträger da bis jetzt so mitgemacht haben. Alleine die Kosten der Unterkunft wurden ja 8 Jahre anscheinend zu Unrecht voll übernommen, wenn du ebenfalls in der Wohnung gewohnt hast.
Wenn ich mit meinem vorherigen Beitrag richtig liege, dann würde ich sehr viel vorsichtiger  reagieren und freundlicher zum SB sein.

Bimimaus5421

#32
Wo  steht  in der Auforderung  das Sie  allgemeine Unterlagen haben  wollen ? Die  nicht konkretsiert sind  ? Mreinst du die  Aussage  in der Folgeaufforderung die da als Überschrift nicht steht  . Da der Text sie sind dazu aufgefordert worden  ,entsprechende  Nachweise unverzüglich einzureichen

Welche entsprechende Nachweise ?  Das wird hier nicht konkretisiert
Es ist so wie ich geschrieben  habe  .

Nennt sich Kopfteilprinzip  so wird es von Behörden  angewandt ( Nutzungsentschädigung ) Richtermeinung ....

Ja ,das JC hat  gezahlt aufgrund des Beschlusses

Wieso soll ich vorsichtig sein  ? Soll  ich auf meine  Rechte  verzichten oder Wie ? Wenn  Behörden Fehler machen ist dies nicht mir anzulasten  ..
Kennst du das Kopfteilprinzip nicht?

Laut meiner Unterlagen  erste Androhnung steht dort aktuelle Mietbescheingung  . Wenn man es nicht konkret kommunzieren kann  des JC ist das nicht mein  Problem mit ihren  Textbausteinen  ...
Ich gehe  davon aus  das Sie sich auf die  aktuelle Mietbescheiningung sich beziehen 



Ottokar

Hier liegen aber einige gravierende Missverständnisse vor.

Im SGB XII ist geregelt, dass bei einem Leistungsbezieher nur die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) anerkannt werden, wenn die Wohnung von 2 Personen bewohnt wird.
Die Wohnung wird von 2 Personen bewohnt, deiner Mutter und dir, somit stehen deiner Mutter von gesetzeswegen nur 1/2 der KdUH zu.
Die Klage deiner Mutter war vollkommen sinnlos, das Sozialgericht konnte nur gemäß dem Gesetz entscheiden.
Du wohnst nunmal bei deiner Mutter, deshalb greift hier die o.g. gesetzliche Regelung und du musst somit deinen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung selber zahlen, egal ob deine Mutter das "fordert" oder nicht, denn das Sozialamt muss lt. Gesetz nur den auf deine Mutter entfallenden Anteil zahlen.
Dazu reicht eine mündliche Vereinbarung zwischen dir und deiner Mutter, denn ein Unter-/Mietvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, oder eine sittliche Pflicht, die sich hier ganz klar daraus ergibt, dass das Sozialamt lt. Gesetz nur 1/2 der KdUH bei der Mutter anerkennt und du somit die andere Hälfte zahlen musst, d.h. das JC diese hier anerkennen muss, was es ja offensichtlich auch tut.
Dazu muss das JC die genaue Höhe der aktuellen KdUH kennen und da der Mietvertrag deiner Mutter wohl schon älter ist, wollen die sichergehen, dass die Zahlen stimmen. Das ist alles.
Damit das hier nicht weiter ausartet, sollte deine Mutter den Vermieter bitten, ihr für ihre Unterlagen die aktuellen Mietkosten (Kaltmiete, Heizkosten, Nebenkosten) zu bestätigen, dazu muss kein Formular ausgefüllt werden. Diese Bestätigung kannst du dann dem JC zusenden.
Nur wenn das nicht klappt, könnte man alternativ dem JC den Bewilligungsbescheid des Sozialamtes über die Leistung der Mutter vorlegen, denn darin sind die tatsächlichen aktuellen KdUH aufgeführt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 19. Januar 2024, 11:51:57Hier liegen aber einige gravierende Missverständnisse vor.

Im SGB XII ist geregelt, dass bei einem Leistungsbezieher nur die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) anerkannt werden, wenn die Wohnung von 2 Personen bewohnt wird.
Die Wohnung wird von 2 Personen bewohnt, deiner Mutter und dir, somit stehen deiner Mutter von gesetzeswegen nur 1/2 der KdUH zu. Wo im Gesetz steht denn das nur die hältigen Kosten bezahlt werden ? Nenne mal bitte den Paragrafen dazu
Die Klage deiner Mutter war vollkommen sinnlos, das Sozialgericht konnte nur gemäß dem Gesetz entscheiden. Woher willst du das Wissen?
Du wohnst nunmal bei deiner Mutter, deshalb greift hier die o.g. gesetzliche Regelung und du musst somit deinen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung selber zahlen, egal ob deine Mutter das "fordert" oder nicht, denn das Sozialamt muss lt. Gesetz nur den auf deine Mutter entfallenden Anteil zahlen.Genau du sprichst hier vom Kopfteilprinzip
Dazu reicht eine mündliche Vereinbarung zwischen dir und deiner Mutter, denn ein Unter-/Mietvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, oder eine sittliche Pflicht, die sich hier ganz klar daraus ergibt, dass das Sozialamt lt. Gesetz nur 1/2 der KdUH bei der Mutter anerkennt und du somit die andere Hälfte zahlen musst, d.h. das JC diese hier anerkennen muss, was es ja offensichtlich auch tut.
Dazu muss das JC die genaue Höhe der aktuellen KdUH kennen und da der Mietvertrag deiner Mutter wohl schon älter ist, wollen die sichergehen, dass die Zahlen stimmen. Das ist woher willst du das wissen ? Du vermutest hier dies was Jc will
Die Unterlagen zu Brechnung liegen vor
Damit das hier nicht weiter ausartet, sollte deine Mutter den Vermieter bitten, ihr für ihre Unterlagen die aktuellen Mietkosten (Kaltmiete, Heizkosten, Nebenkosten) zu bestätigen, dazu muss kein Formular ausgefüllt werden.

Warum soll meine Mutter dies tun? Sie bekommt keine Leistungen vom Sgb 2 Träger Diese Bestätigung kannst du dann dem JC zusenden.
Nur wenn das nicht klappt, könnte man alternativ dem JC den Bewilligungsbescheid des Sozialamtes über die Leistung der Mutter vorlegen, denn darin sind die tatsächlichen aktuellen KdUH aufgeführt.
Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?

Jimmy Neutron

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Warum soll meine Mutter dies tun? Sie bekommt keine Leistungen vom Sgb 2 Träger
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft müssen nachgewiesen werden. Weiß der VM deiner Mutter vom Leistungsbezug? Die genannte Bestätigung vom @Ottokar ist eine Möglichkeit, der Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC nachzukommen, ohne den Leistungsbezug offenzulegen.

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Wo siehst du denn die Schikane? Wenn man nach dem letzten Schreiben geht, finde ich keine Schikane. Genauso wenig, wie explizit die Mietbescheinigung gefordert wird. Was das JC von Beginn an gefordert hat, ist nicht bekannt.

Bimimaus5421

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 13:04:12
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Warum soll meine Mutter dies tun? Sie bekommt keine Leistungen vom Sgb 2 Träger
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft müssen nachgewiesen werden.Genau und das haben wir gemacht  Weiß der VM deiner Mutter vom Leistungsbezug?Nein und damit ein Datenschutzproblem .. Die genannte Bestätigung vom @Ottokar ist eine Möglichkeit, der Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC nachzukommen, ohne den Leistungsbezug offenzulegen.
Meine Mutter ist zu nix Gegenüber dem Jc Verpflichtet Sie bekommt da keine Leistungen das erwähnte ich bereits
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Wo siehst du denn die Schikane? Wenn man nach dem letzten Schreiben geht, finde ich keine Schikane. Genauso wenig, wie explizit die Mietbescheinigung gefordert wird. Was das JC von Beginn an gefordert hat, ist nicht bekannt.
Doch ,weil ich telefonisch nachgefragt habe und Sie wollen die Mietbescheinigung haben obrige Satz bezüglich der Mietbescheinigung

september23

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 11:46:53Wo  steht  in der Auforderung  das Sie  allgemeine Unterlagen haben  wollen ?
...

Wieso soll ich vorsichtig sein  ? Soll  ich auf meine  Rechte  verzichten oder Wie ? Wenn  Behörden Fehler machen ist dies nicht mir anzulasten  ..
Kennst du das Kopfteilprinzip nicht?

Niemand sagt, dass Du auf Deine Rechte verzichten sollst.

Wenn Deine Mutter keine Miete von Dir fordert, steht Dir die Zahlung einer Miete vom JC nicht zu.

Du hättest damit gar kein Recht, dass Du verteidigen kannst.

Sondern - wenn es weder eine Forderung, noch eine Zahlung von Dir gab, hast Du bereits ohne Recht Geld bekommen.

Daher der Rat freundlicher zu sein.


Bimimaus5421

Zitat von: september23 am 19. Januar 2024, 13:44:49
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 11:46:53Wo  steht  in der Auforderung  das Sie  allgemeine Unterlagen haben  wollen ?
...

Wieso soll ich vorsichtig sein  ? Soll  ich auf meine  Rechte  verzichten oder Wie ? Wenn  Behörden Fehler machen ist dies nicht mir anzulasten  ..
Kennst du das Kopfteilprinzip nicht?

Niemand sagt, dass Du auf Deine Rechte verzichten sollst.

Wenn Deine Mutter keine Miete von Dir fordert, steht Dir die Zahlung einer Miete vom JC nicht zu.

Du hättest damit gar kein Recht, dass Du verteidigen kannst.

Sondern - wenn es weder eine Forderung, noch eine Zahlung von Dir gab, hast Du bereits ohne Recht Geld bekommen.

Daher der Rat freundlicher zu sein.


Das ist eure Ansichtssache ein Jurist mit dem ich mich kurzgeschlossen habe sieht dies anders
Da seit Jahren obwohl nicht   im Gesetz steht so angewandt wird .
Nicht der Sb eines Jc kann rechtlich entscheiden was Gesetz ist und was nicht sondern nur der Gesetzgeber .

september23

Das ist nicht unsere Ansichtssache. Der Jurist, hat entweder wie wir am Anfang nur die Hälfte der Info bekommen oder Du hast ihn genauso wenig verstanden, wie Du hier verschiedene Beiträge nicht verstehst.

Kopfteil heißt, die Miete wird aufgeteilt, ja.
Derjenige, der die Wohnung anmietet und seinen Anteil vom Staat bekommt, muss aber dem anderen, der eine eigene BG ist, die Miete oder sonst eine Kostenbeteiligung in Rechnung stellen, um den Rest zu bekommen.

Ohne eine Forderung = keine Pflicht zum Zahlen= das JC muss Dir nicht zahlen.

Etwas anderes kann Dir der ominöse Jurist nicht erzählt haben.

Mach was draus oder lass es bleiben. Aber nicht wundern, dass bei fehlender Zahlungspflicht kein Geld vom JC kommt.

Denn dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.

Bimimaus5421

Zitat von: september23 am 19. Januar 2024, 14:01:04Das ist nicht unsere Ansichtssache. Der Jurist, hat entweder wie wir am Anfang nur die Hälfte der Info bekommen oder Du hast ihn genauso wenig verstanden, wie Du hier verschiedene Beiträge nicht verstehst.
Ich habe das sehr wohl verstanden

Kopfteil heißt, die Miete wird aufgeteilt, ja.Genau
Derjenige, der die Wohnung anmietet und seinen Anteil vom Staat bekommt, muss aber dem anderen, der eine eigene BG ist, die Miete oder sonst eine Kostenbeteiligung in Rechnung stellen, um den Rest zu bekommen.
Aha wo steht im Gesetz das meine Mutter mit mir einen Vetrag abschließen muss ?
Ohne eine Forderung = keine Pflicht zum Zahlen= das JC muss Dir nicht zahlen.
Das sagt du

Etwas anderes kann Dir der ominöse Jurist nicht erzählt haben.
Aha nin die sind Anwälte ominös  :grins:
Mach was draus oder lass es bleiben. Aber nicht wundern, dass bei fehlender Zahlungspflicht kein Geld vom JC kommt.

Denn dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.
Schön das du dies auch mitbekommen hast ,darfst ja gerne mal den Gerichten und Behörden mitteilen die seit Jahren dies so anwenden und die Bürger verarschen und sich nicht dagegen wehren 😀
Dann fang mal an die Gerichte aufmerksam zu machen von Richterrecht noch nichts gehört.😂Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen

september23

Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 15:05:37Schön das du dies auch mitbekommen hast ,darfst ja gerne mal den Gerichten und Behörden mitteilen die seit Jahren dies so anwenden und die Bürger verarschen und sich nicht dagegen wehren 😀
Dann fang mal an die Gerichte aufmerksam zu machen von Richterrecht noch nichts gehört.😂Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen
Dein Beitrag macht keinen Sinn. Statt sich permanent angegriffen zu fühlen und sich auf das nicht vorhandene Recht zu berufen, ohne Mietforderung eine Miete bezahlt zu bekommen, wärs gut, Du würdest das Geschriebene hier lesen.

Und ja, ein plötzlicher Anwalt, der die eigene verquere Ansicht bestätigt ist ominös. Also nicht der Anwalt, sondern Deine Behauptung.

Du schätzt leider nicht die Zeit, die man hier aufbringt, Dir zu helfen, sondern beanspruchst sie und nimmst keine noch so wohlwollende Info an.
 :weisnich:  :weisnich:  :weisnich:

Fettnäpfchen

Bimimaus5421

Ich glaube es ist erforderlich dass du hier schreibst das deine Mutter die Hälfte der Miete verlangt sonst nimmt das nie ein Ende.

Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Wenn der (Unter)Vermieter keine Forderungen stellt, gibt es keine Grundlage eine KDU zu übernehmen
ja
aber die Mutter stellt ja die Forderung denn nur weil es nicht da steht muss das ja nicht so sein oder meinst du die zahlt vom SGB 12 Taschengeld noch den Mietanteil der Tochter mit. Das geht ja schon rechnerisch nicht
und
Zitat von: september23 am 18. Januar 2024, 23:21:48Voraussetzung dass Dun das bekommt, ist aber eine KBV oder ein Untermietvertrag, irgendwas aus dem hervorgeht, dass Deine Mutter Kosten von Dir für die Miete fordert und Du damit auch eine Pflicht hast, welche zu zahlen.
Falsch auch mdl. Verträge haben Gültigkeit!

Was hier fehlt sind die im Schreiben erwähnten Belege zu diversen Mieterhöhungen denn bis dahin wurden ja auch die KdUH übernommen ohne das ein U.-MV oder eine KBV existierten.
und selbst die wurden anscheinend eingereicht:
Zitat von: Bimimaus5421 am 19. Januar 2024, 12:27:31Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich also was soll hier die Schikane des Jc ?
Ich gehe doch mal davon aus dass die Unterlagen die sind die das JC aktuell gefordert hat.

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 09:50:32Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass es keine Kostenteilungsvereinbarung oder einen Untermietvertrag gibt bzw. deine Mutter auch gar keine anteilige Miete von dir fordert oder du den Anteil an deine Mutter abgibst? Wenn dies der Fall ist, gibt es m.E. keine tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Damit wurden die Leistungen bisher zu Unrecht erbracht. Ich stelle mir dann die Frage, auf welcher Grundlage die Kosten der Unterkunft bisher übernommen wurden. Alle aufgrund einer Entscheidung in einer anderen Sache beim Sozialgericht (da anderer Rechtskreis sehr wahrscheinlich sogar andere Kammer), kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen.

Und das mdl. MV ebenso gelten sollte eigentl. klar sein gibt ja auch so
Unterkunftskosten und Urteile wie folgendes
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
das wegen dem Urteil das hier erwähnt wurde:
Zitat- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.

Zu klären wäre jetzt mMn ob dass
Die Betriebskosten und Neuberechnung haben Sie bereits drei mal nachweislich
die aktuellsten Zahlen sind
und wenn das so ist entweder auf das Aktenstudium zu verweisen
oder die selbst ausgefüllte Mietbescheinigung nach zu liefern.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Rotti

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 11:23:32Was man bis jetzt liest, könnt ihr/du froh sein, dass die Leistungsträger da bis jetzt so mitgemacht haben. Alleine die Kosten der Unterkunft wurden ja 8 Jahre anscheinend zu Unrecht voll übernommen, wenn du ebenfalls in der Wohnung gewohnt hast.
wenn da vom JC und vom Sozialamt jeweils volle KDU bezahlt wurde, das wäre ja ein Ding.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Jimmy Neutron

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53Ich glaube es ist erforderlich dass du hier schreibst das deine Mutter die Hälfte der Miete verlangt sonst nimmt das nie ein Ende.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53aber die Mutter stellt ja die Forderung denn nur weil es nicht da steht muss das ja nicht so sein oder meinst du die zahlt vom SGB 12 Taschengeld noch den Mietanteil der Tochter mit. Das geht ja schon rechnerisch nicht

Genau dies hat die Fragestellerin aber geschrieben:
Zitat von: Bimimaus5421 am 18. Januar 2024, 23:09:46Meine  Mutter  fordert nichts  von mir  sondern  das SG hat  vor 2 Jahren  entscheiden das die  Kopfteilige KDU also genauer gesagt nichts entschieden die  Vernatwortung auf mich abgeschoben  ,das ich beim JC die Hälftige KDU Kosten  beantragen soll,weil das Sozialamt  einfach die  Zahlung der KDU eingestellt  hatte  ,bei meiner  Mutter  die sie 8 Jahre lang voll erhalten  hatte  .

Ich hatte auch extra noch mal nachgefragt, ob ich das falsch verstehe, weil ich mir dies nicht vorstellen konnte. Die Frage wurde bisher nicht beantwortet. Ich habe auch noch mal die Frage wiederholt. Auch der weitere Kontext in diesem Zusammenhang liest sich so als ob genau dies der Fall ist.

Wenn dies der Fall ist, dann wird die Versagung der Leistungen der KdU und die darauffolgende Klage bzw. Eilverfahren zu einem Problem. Das Sozialgericht bohrt intensiver und prüft den Bedarf der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Ungeachtet der sittlichen Verpflichtung und mündlichen Mietvertrag ist der Anspruch bei Verwandten im Gerichtsverfahren meiner Erfahrung nach immer höher.

Das JC beschränkt sich aktuell auf Annahme der sittlichen Verpflichtung bzw. dem mündlichen Mietvertrag. Genau da gilt es m.E. anzusetzen und den Nachweis in Form einer Bestätigung vom VM zu bringen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 15:18:53Was hier fehlt sind die im Schreiben erwähnten Belege zu diversen Mieterhöhungen denn bis dahin wurden ja auch die KdUH übernommen ohne das ein U.-MV oder eine KBV existierten. und selbst die wurden anscheinend eingereicht:
Es ist ja bisher nicht einmal klar, was das JC in der ersten Aufforderung zur Mitwirkung gefordert hat.

Zitat von: Rotti am 19. Januar 2024, 15:47:37wenn da vom JC und vom Sozialamt jeweils volle KDU bezahlt wurde, das wäre ja ein Ding.
Nein, der Sozialhilfeträger hat die volle Miete übernommen. Wie lange davon die Fragestellerin in der Wohnung lebte, ist aber unklar.