Aufhebungsbescheid Jc macht immer wieder gleiche Schikane

Begonnen von Bimimaus5421, 11. Januar 2024, 13:47:11

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Bimimaus5421

Hi , an die Experten hier ,mal eine Verständnis Frage.
Wenn man Versagungsbescheid der Leistungen nach 60/66 SGb 1 erhalten hat und das Gericht im Urteil nur zur Aufhebung des Bescheides geurteilt hatte (weil Jc Rechtswidrig gehandelt hatte),aber nicht das Rechtswidrigen vorenthaltende zustehende Existenzminimum ausbezahlt wird und Jc wieder im Aufhebungsbescheid gleiche Willkür Schikane Mitwirkung nach Jahren einfordert so das es eine Dauerschleife an Klagen ist , wie kommt man dann an die vorenthaltende Zustehendes Existenzminimum?

Ottokar

Wenn der Aufhebungsbescheid aufgehoben wurde, muss das JC die Leistung weiterzahlen und auch nachzahlen, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid damit ja wieder in Kraft ist.
Tut das JC das nicht, kann man beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur (vorläufigen) Zahlung der Leistung zu verurteilen. Das gilt dann aber erst ab Antragstellung bei Gericht, eine Nachzahlung der fehlenden rückständigen Leistung kann man nur mit einer Leistungsklage beantragen.
Was genau fordert das JC denn über § 60 SGB I für eine Mitwirkung?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: Bimimaus5421 am 11. Januar 2024, 13:47:11Jc wieder im Aufhebungsbescheid gleiche Willkür Schikane Mitwirkung nach Jahren einfordert so

Hat das Jobcenter einen erneuten Versagungsbescheid erlassen oder tatsächlich einen Aufhebungsbescheid? Das widerspricht sich nämlich.

Einen Versagungsbescheid macht man wegen fehlender Mitwirkung auf einen noch nie bewilligten Antrag hin. Danach würde ein Ablehnungsbescheid (als materiell-rechtliche Entscheidung) folgen.

Während ein Aufhebungsbescheid eine bereits bewilligte Leistung voraussetzt. Da wäre aber die im Rahmen der Mitwirkung vorherige Entscheidung ein Entziehungsbescheid gewesen.

Vielleicht wäre es besser, man könnte die Entscheidung des Gerichts lesen und den neuen Bescheid des Jobcenters.
 

Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 11. Januar 2024, 13:56:37Wenn der Aufhebungsbescheid aufgehoben wurde, muss das JC die Leistung weiterzahlen und auch nachzahlen, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid damit ja wieder in Kraft ist.Über die Leistungen hat das Jc nicht entschieden.Wie gesagt versagt und nach Urteil wieder nach 60/66 versagt ..
Tut das JC das nicht, kann man beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, das Jobcenter zur (vorläufigen) Zahlung der Leistung zu verurteilen. Das gilt dann aber erst ab Antragstellung bei Gericht, eine Nachzahlung der fehlenden rückständigen Leistung kann man nur mit einer Leistungsklage beantragen.Danke Ottokar
Was genau fordert das JC denn über § 60 SGB I für eine Mitwirkung?
Schweigepflichtsentbindung obwohl seit Jahren die Person nicht mehr Au ist

Ottokar

Schweigepflichtsentbindung wofür? Zu welchem Zweck?
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Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 11. Januar 2024, 22:18:12Schweigepflichtsentbindung wofür? Zu welchem Zweck?
zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit

Jimmy Neutron

@Ottokar
Wenn das Sozialgericht das JC auf Aufhebung des Bescheides verurteilt hat, wäre da nicht auch möglich bei Gericht die Vollstreckung zu beantragen, damit das JC unter Androhung eines Ordnungsgeldes den Bescheid aufhebt?

Bimimaus5421

@ jimmy Neutron, das Jc hat aber wieder versagt mit der Begründung schweigepflicht nicht eingereicht und müssen Steuern sparen 7 Abs 1 S 1 sgb 2 , obwohl sg geurteilt hatte das es unstreitig die Leitungsvoraussetzungen sind und nicht darum geht steuern zu sparen , sondern zu klären ob die eine oder andere Behörde zuständig ist

TripleH

Ohne das Urteil und die Bescheide zu kennen, ist das doch nur Rätselraten.

Bimimaus5421

Zitat von: TripleH am 12. Januar 2024, 12:47:15Ohne das Urteil und die Bescheide zu kennen, ist das doch nur Rätselraten.

Im Bescheid steht Mit urteil ...des Sg vom ...wurde der Versagungsbescheid vom ...in Gestalt des Widerspruchs vom .. aufgehoben.
Uber ihren Antrag vom ..wird erneut entscheiden.
Die Leistungen zur Sicherung nach Sgb 2 werden versagt .
Dann paragraf 7 Absatz 1 nr 2 SGb 2 mit hinweis erhalten person die Erwerbsfähig sind.
Seit dem ...sind sie arbeitsunfähig Aufgrund dessen bestehen Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit und dann man nicht prüfen konnte , das die Anspruchvorsetzungen sind ,und weil man die Schweigepflicht und Gesundheitsbogen nocht eingereicht hatte wird versagt

Jimmy Neutron

Deine Texte sind schwierig zu lesen. Deine Wut und die Vorwürfe in Verbindung mit deinen Schwächen in der Rechtschreibung und Grammatik machen es schwer deine Texte zu lesen. Zusätzlich kommen deine Informationen nur in kleinen Puzzleteilen. Selbst beim Abschreiben machst du sehr viele Fehler und es scheinen offenbar Dinge zu fehlen. Dies ist zwar nicht problematisch, jedoch macht es die Unterstützung für dich sehr viel schwieriger. Ich bin daher auch der Meinung, dass man dir ohne die Bescheide und die Entscheidung zu sehen nicht helfen kann.

- den ursprünglichen Versagungsbescheid
- den Aufhebungsbescheid
- den neuen Versagungsbescheid
- die Entscheidung des SG
Könntest du dies anonymisiert hochladen?

Hattest du in dem Verfahren vor dem SG einen rechtlichen Beistand oder hast die Klage selbst geführt?

Bimimaus5421

#11
Zitat von: Jimmy Neutron am 12. Januar 2024, 20:46:36Deine Texte sind schwierig zu lesen.





Was ist da genau schwierig zu lesen ? Verstehe ich nicht

 Deine Wut und die Vorwürfe in Verbindung mit deinen Schwächen in der Rechtschreibung und Grammatik machen es schwer deine Texte zu lesen.


Wie kommst du darauf das hier Wut wäre und welche Vorwürfe?
Zusätzlich kommen deine Informationen nur in kleinen Puzzleteilen.
Aha ,was versteht man hier nicht?
Warum unterstellst du mir sowas? Deine Interpretation .
Ich wusste nicht das es hier ein Problem ist , wenn man klein anstatt groß schreibt.
Zur info mit Handy geantwortet


Selbst beim Abschreiben machst du sehr viele Fehler und es scheinen offenbar Dinge zu fehlen.
Nein da fehlt nix ausser : Sie sind das übliche ihre Mitwirkung nicht nachgekommen

Wo genau ? Dies ist zwar nicht problematisch, jedoch macht es die Unterstützung für dich sehr viel schwieriger. Woran an der Rechtschreibung ?🙈Ich bin daher auch der Meinung, dass man dir ohne die Bescheide und die Entscheidung zu sehen nicht helfen kann.

- den ursprünglichen Versagungsbescheid

Die Leistungen werden nach 60/66 versagt ,weil keine Schweigepflicht und Gesundheitsbogen nicht eingereicht wurde und beim Ärztlichen Dienst keine Angabe Inhalt der Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte ..
- den Aufhebungsbescheid
Ein Aufhebungsbescheid gibt es nicht sondern nur ein Versagungsbescheid genau wie ich geschrieben hatte gleicher Wortlaut: Nicht Mitgewirkt keine Schweigepflichtsentbindung und Gesundheitsbogen eingereicht,das wäre die Anspruchsvoraussetzungen ubd weil man die nicht eingereicht hatte wurde versagt , um Steuern zu sparen . Argument der Öffentlichen Mitteln der Wirtschaftlichkeit .

Gleiche Formulierung des Jc die Mitwirkung und Behauptung man wäre Erwerbsunfähig

- den neuen Versagungsbescheid
Im vorherigen Thread hatte ich ausführlich geschrieben
Das Urteil des Sg wird aufgehoben über ihre Leistungen werden erneut entschieden ihre Leistungen werden versagt ,weil die Schweigepflicht und der Gesundheitsbogen nicht eingereicht wurde und das Jc bezieht sich auf paragraf 7 Abs 1 nr 1 Sgb 2 öffentliche Mitteln um Steuern zu sparen und man könnte nicht prüfen ob man  Erwerbsfähig wäre ,dies wäre die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen Sgb 2

Was macht dies ein Unterschied ob man den Versagungsbescheid in Kopie siehst oder nicht ? Ist der gleiche Wortlaut ändert nichts daran

- die Entscheidung des SG
Könntest du dies anonymisiert hochladen?
Reicht die Aussage des Sg nicht das dass Jc kein Ermessen ausgeübt hat und zwei Träger sich geschritten haben wer zuständig ist? Das ein oder andere Behörde zuständig wäre und das Jc nicht von der Sparsamkeit der Steuermitteln ausgehen kann ,denn das die eine oder andere Behörde zuständig wäre

Hattest du in dem Verfahren vor dem SG einen rechtlichen Beistand oder hast die Klage selbst geführt? Rechtsanwalt warum was macht das ein Unterschied deiner Meinung?

Jimmy Neutron

Warum du die Texte so verfasst, wie du sie verfasst, ist egal. Es ist einfach nur schwer, sie zu lesen und zu verstehen.

Warum ich denke, dass du nur Puzzleteile zur Verfügung stellst?
Oben teilst du mit, dass nur die Schweigepflichtserklärung fehlt. Dann auf einmal fehlt noch der Gesundheitsfragebogen und letztendlich wurden auch keine Angaben beim ÄD gemacht. Du sagst, dass ein Aufhebungsbescheid und Versagungsbescheid in einem erlassen wurde. Was wenig Sinn ergibt. Das JC geht von einer AU aus, du sagst, es gibt keine AU. Es ergibt auch wenig Sinn, dass das JC dazu verurteilt wurde einen Bescheid aufzuheben, neu zu entscheiden und mit der identischen Begründung erneut die Leistungen versagt. Ich habe ja selbst vom JC in Hamburg schon eine Menge Mist gelesen, aber so etwas bis jetzt nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass da noch wichtige Informationen offen sind. Ich habe dir nicht unterstellt, Informationen mit Absicht wegzulassen.

Es gibt auch keinen vorherigen Thread zu dem Thema. Du schimpfst durchweg durch all deine Threads über das Jobcenter, Sozialhilfeträger und das Sozialgericht. Bist direkt auf Krawall gebürstet.

Du beantwortest nicht einmal die simple Frage, ob du einen Anwalt hattest bei dem Verfahren oder nicht. Natürlich macht es einen Unterschied bei der Meinung, wie man dir am besten helfen kann, u. a. wäre auch die Meinung des Anwalts in der Sache dann interessant.

Könntest du die Unterlagen anonymisiert hier einstellen? Möchtest du die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen?

Bimimaus5421

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 03:20:27Warum du die Texte so verfasst, wie du sie verfasst, ist egal. Es ist einfach nur schwer, sie zu lesen und zu verstehen.

Warum ich denke, dass du nur Puzzleteile zur Verfügung stellst?
Oben teilst du mit, dass nur die Schweigepflichtserklärung fehlt. Dann auf einmal fehlt noch der Gesundheitsfragebogen und letztendlich wurden auch keine Angaben beim ÄD gemacht. Wenn du richtig gelesen hättest schrieb ich keine Angaben zum Inhalt der Au .
Wieso muss ich mich hier wiederholen ,wenn ich das schon vorher geschrieben habe ?

Du sagst, dass ein Aufhebungsbescheid und Versagungsbescheid in einem erlassen wurde. Was wenig Sinn ergibt.

Dann erkläre doch mal bitte warum dies keinen Sinn ergibt?
Ich kann nur das zu Verfügung stellen was so vorliegt und genauso so ist es auch wenn  du dir das nicht vorstellen kannst

 Das JC geht von einer AU aus, du sagst, es gibt keine AU.
Für den Versagungbescheid wenn du richtig gelesen hättest gibt es eine Au danach ,aber nicht mehr und  bei der Wiederversagung wird genau wieder dies zitiert ,genau dies habe ich vorgetragen
Ich jabe mir nochrinmal meine Vorherige Antworten angesehen und dies beantwortet
Anscheinend wurde das von dir überlesen?

 Es ergibt auch wenig Sinn, dass das JC dazu verurteilt wurde einen Bescheid aufzuheben, neu zu entscheiden und mit der identischen Begründung erneut die Leistungen versagt.

Tja das musst du den Jc mitteilen nicht mir ...
Und mir erklären warum dies keinen Sinn macht ,denn das jc interessiert es nicht macht was es will...
Dann macht ja wohl wie du hier meinst die Jc seit Jahren keine Fehler? :wand:  Lol und machen alles richtig oder wie?🙈

 Ich habe ja selbst vom JC in Hamburg schon eine Menge Mist gelesen, aber so etwas bis jetzt nicht. Willist du hier mich als Lügerin hinstellen?
Alles hast du mit Sicherheit nicht gelesen ,da nicht alles weder veröffentlicht wird noch alles zur Verfügung gestellt wird.
Das sind deine Vermutungen ..

Tja ,wenn bei Jc alles nach richtigen Maßstäben zugehen würde, wäre die Foren nicht voll um Hilfeschreie und die Gerichte damit nicht überfordert,weil fast nur noch seit Einführung der Agenda 2010 nur noch damit beschäftigt sind

Es ist nicht auszuschließen, dass da noch wichtige Informationen offen sind. Ich habe dir nicht unterstellt, Informationen mit Absicht wegzulassen.

Es gibt auch keinen vorherigen Thread zu dem Thema. Du schimpfst durchweg durch all deine Threads über das Jobcenter, Sozialhilfeträger und das Sozialgericht.

Bist direkt auf Krawall gebürstet.
Nein das tue ich nicht , das du mir sowas unterstellt finde ich eine Frechheit . Ich bin überhaupt nicht auf Krawall gebürstet sondern zeige genau diese Probleme auf .
Hat man hier die Seiten gewechselt oder was soll dies hier den Hilfethread Ersteller runter zu machen ?
Bist du auf der Seite der Jobcenter oder der Leute die hier Hilfe suchen ? Oder bist du  Mitarbeiter beim Jc ?

Du beantwortest nicht einmal die simple Frage, ob du einen Anwalt hattest bei dem Verfahren oder nicht. Wenn du richtig gelesen hättest  und meine Antworten dazu ,denn ich habe Ja geschrieben Natürlich macht es einen Unterschied bei der Meinung, wie man dir am besten helfen kann, u. a. wäre auch die Meinung des Anwalts in der Sache dann interessant.

Geht es hier darum den Anwalt zu analysieren?




Könntest du die Unterlagen anonymisiert hier einstellen? Möchtest du die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen?
Nein aus eignen Schutz werde ich dies nicht tun , da das Verfahren noch anhängig ist

Bimimaus5421

#14
@ Jimmy Neutron  ,hier der Versagungsbescheid  . Da steht  was ich bereits  hier vorgetragen habe