Frage zu einem Formular "Auskunftsersuchen nach §43"

Begonnen von Melissa0205, 26. Januar 2024, 18:37:18

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 4 Gäste betrachten dieses Thema.

Bimimaus5421

Zitat von: Melissa0205 am 30. Januar 2024, 16:11:33Muss ich überhaupt darauf reagieren oder meinst du ein nicht-reagieren wird negativ gewertet und sie kürzen meinen Eltern Leistungen?

Ansonsten würde ich einen Zweizeiler schreiben, in der Art wie: bitte begründen Sie die Annahme, dass blablabla...

Was meinst du? Nicht reagieren oder reagieren....
Ich würde das Schreiben von Ottokar etsteinmal nehmen . Wenn Sie weiterhin Ärger machen gibt es viele Möglichkeiten dagegen vorzugehen .
Wird deine Eltern die Leistungen versagt dann Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht einreichen , da bekommst du hier Hilfe und würde ich auch den Bundesdatenschutz anschreiben .
Es scheint so das Deutschlsnd pleite ist ? Ich habe heute von jemand erfahren das die Sozialämter seit 13 Monaten nicht auf Anträge reagieren
Nicht jeder weiß das er Untätigkeitsklage nach 89 sgg einreichen kann beim Sg auf Bescheiderstellung oder eine Verzögerungsrüge da kommt man sehr schnell zu seinem Recht .

Jimmy Neutron

Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24Wird deine Eltern die Leistungen versagt dann Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht einreichen
Die Versagung von Leistungen doch weder angekündigt, angedroht noch sonst irgendwie thematisiert worden.

Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24würde ich auch den Bundesdatenschutz anschreiben
Der Bundesdatenschutz oder auch Bundesdatenschutzbeauftragte ist hier nicht zuständig. Wenn, dann ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes zuständig.

Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24s scheint so das Deutschlsnd pleite ist ? Ich habe heute von jemand erfahren das die Sozialämter seit 13 Monaten nicht auf Anträge reagierenNicht jeder weiß das er Untätigkeitsklage nach 89 sgg einreichen kann beim Sg auf Bescheiderstellung
Hier wurde doch gar kein Antrag gestellt.

Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24oder eine Verzögerungsrüge da kommt man sehr schnell zu seinem Recht .
Mit dieser Rüge kann eine Untätigkeit des Gerichts gerügt werden. Für diese Rüge gibt es hohe rechtliche Anforderungen, um z.B. eine Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer zu bekommen. Die Rüge ist nicht dafür gedacht, beim Sozialgericht nach "kurzer" Zeit Druck zu machen, weil man schneller zu seinem Recht kommen will. Auch im Eilverfahren nicht. Ein solches Querulanten-Verhalten geht mit Sicherheit nach hinten los. Dies ist aber auch nichts, worüber sich die Fragestellerin Gedanken machen brauch.

Rotti

Solange auf dem Schreiben des Sozialamtes nicht steht, sie sind nach §so und so verpflichtet uns Auskunft zu geben, würde ich gar nicht darauf reagieren.

Bimimaus5421

Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Februar 2024, 03:20:11
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24Wird deine Eltern die Leistungen versagt dann Einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht einreichen
Die Versagung von Leistungen doch weder angekündigt, angedroht noch sonst irgendwie thematisiert worden.

Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24würde ich auch den Bundesdatenschutz anschreiben
Der Bundesdatenschutz oder auch Bundesdatenschutzbeauftragte ist hier nicht zuständig. Wenn, dann ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes zuständig.
Dann eben Landesdatenschutz beautfragte
Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24s scheint so das Deutschlsnd pleite ist ? Ich habe heute von jemand erfahren das die Sozialämter seit 13 Monaten nicht auf Anträge reagierenNicht jeder weiß das er Untätigkeitsklage nach 89 sgg einreichen kann beim Sg auf Bescheiderstellung
Hier wurde doch gar kein Antrag gestellt.

Zitat von: Bimimaus5421 am 30. Januar 2024, 21:58:24oder eine Verzögerungsrüge da kommt man sehr schnell zu seinem Recht .
Mit dieser Rüge kann eine Untätigkeit des Gerichts gerügt werden. Für diese Rüge gibt es hohe rechtliche Anforderungen, um z.B. eine Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer zu bekommen. Die Rüge ist nicht dafür gedacht, beim Sozialgericht nach "kurzer" Zeit Druck zu machen, weil man schneller zu seinem Recht kommen will. Auch im Eilverfahren nicht. Stimmt nicht . Soll deiner Meinung nach jenand der auf sein Existenzminium obwohl im Gesetz steht das die Leistungen im Vorraus erbracht werden ,4 Wochen lang hungern oder Wie ? Man hat nicht erst in 4 Wochen und länger Zeit um zu hungern ..Ein solches Querulanten-Verhalten geht mit Sicherheit nach hinten los.Die Aussage Querulanten -Verhalten sehe ich als Kompliment 😄 und nein sowas geht nicht nach hinten los sondern sorgt dafür das das Recht genau so wie es sein sollte greift  . Auch Anwälte wenden dies an ..Ich spreche da aus eigner Erfahrung .Wer nicht  ist in der Lage ist sein Recht durchzusetzen dem ist nicht zu helfen .Dies ist aber auch nichts, worüber sich die Fragestellerin Gedanken machen brauch. Woher willst du das wissen ? Entscheidest du für die Te was Sie tut und was nicht ?

Jimmy Neutron

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Stimmt nicht . Soll deiner Meinung nach jenand der auf sein Existenzminium obwohl im Gesetz steht das die Leistungen im Vorraus erbracht werden ,4 Wochen lang hungern oder Wie ? Man hat nicht erst in 4 Wochen und länger Zeit um zu hungern .
Doch stimmt. Du hast den Zweck und den Sinn der Verzögerungsrüge offensichtlich nicht verstanden. Für die Verfahren beim Sozialgericht gelten in erster Linie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes. Die Unterschreitung des Existenzminimums kann einen Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz darstellen, muss es aber nicht zwingend. Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz werden beschleunigt durchgeführt. Mit kurzen bzw. auch sehr kurzen Fristen. Eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme ist dabei völlig normal. Bei offensichtlichen Fällen (objektives Empfinden) kann es natürlich kurzfristig zu einer Entscheidung kommen. Es kann natürlich auch vorkommen, dass Verfahren deutlich länger als vier Wochen dauern. In diesen Fällen die Verzögerung des Verfahrens zu rügen ist nicht nur rechtlich nicht haltbar, sondern völlig fehl am Platz und zieht die Missgunst des Gerichts auf sich. Am Ende ist da auch nur ein Mensch, dem dieses Verhalten (für mich absolut nachvollziehbar) auf den Zeiger geht.

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Die Aussage Querulanten -Verhalten sehe ich als Kompliment 😄 und nein sowas geht nicht nach hinten los sondern sorgt dafür das das Recht genau so wie es sein sollte greift  . Auch Anwälte wenden dies an ..Ich spreche da aus eigner Erfahrung .
Das ist absoluter Unsinn. Weder greift da irgendein Recht noch wird dies in der Form von Anwälten angewendet. Deine Rechtsauffassung ist offensichtlich falsch. Du kannst gerne ein eigenes Thema eröffnen, um über den Sinn und Zweck einer Verzögerungsrüge oder auch Eilverfahrens zu diskutieren. Es ist ja nicht das erste Mal, dass dir ein Anwalt da irgendwelche falsche Informationen gibt, mit denen du deine Auffassung begründest.

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Woher willst du das wissen ? Entscheidest du für die Te was Sie tut und was nicht ?
Weder hat die Fragestellerin einen Antrag gestellt noch irgendwem wurde mit einer Leistungseinstellung gedroht. Auch die Fragestellerin selbst hat derzeit keinen Grund, irgendwelche Rechtsmittel einzulegen. Es gibt keinen Grund sich über eine Untätigkeitsklage Gedanken zu machen, über Antragsverfahren die 13 Monate dauern, irgendwelche Verzögerungsrügen. Es gibt derzeit absoluten keinen Grund, dass die Fragestellerin irgendwelche Sorgen machen müsste, die über das Schreiben hinaus gehen und selbst da ist mit dem Schreiben von @Ottokar die Sache hoffentlich bereits vom Tisch. Wenn sie es dennoch tut, dann hoffe ich, dass sie weitere Fragen stellt und man ihr die Sorgen stückweise oder komplett nehmen kann.

Melissa0205

Zitat von: Ottokar am 30. Januar 2024, 16:31:28Ich würde das Sozialamt wie folgt anschreiben:

Eine Mitwirkungspflicht nach § 117 SGB XII besteht erst dann, wenn dem Leistungsträger gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Solange gilt von gesetzeswegen die Vermutung, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen diese Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Derartige Anhaltspunkte haben Sie jedoch nicht vorgetragen, womit die o.g. Vermutung nach § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII weiterhin gilt und Ihre Datenerhebung rechtswidrig ist.
Bitte teilen Sie mir bis xxx ergänzend mit, welche konkreten Anhaltspunkte nach § 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII Ihnen dafür vorliegen, dass mein steuerliches Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Andernfalls muss ich davon ausgehen, dass keine Mitwirkungspflicht nach § 117 SGB XII besteht.

Lieber Ottokar,

das einzige was mir bei deinem Text aufgefallen ist (ich bin ja Laie) , dass von Mitwirkungspflicht gesprochen wird. Sofern ich die Artikel die ich las ,richtig verstanden habe, habe ich niemals eine Mitwirkungspflicht.

siehe hier
Um die Vermutung zu widerlegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von dem Leistungsberechtigten – nicht von dem potentiell Unterhaltspflichtigen (!) – Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII zulassen.

Kann ich deinen Text dann dennoch so nehmen? Nicht, dass ich mir damit ein Ei lege. Weißt du wie ich meine?

Im Internet steht (was ja nun auch nicht immer stimmt) - dass hinreichende Anhaltspunkte z.B. wären, wenn ich ein berühmter Chefarzt wäre, Schauspieler oder ähnliche öffentliche Hinweise die diese Annahme untermauern.

Ich werde deine dein Schreiben auf jeden Fall verwenden und gleichzeitig um vorsorgliche Fristverlängerung bitten.
Ich bin aktuell auf der Suche nach einem versierten Rechtsanwalt, allerdings gestaltet sich die Suche etwas kompliziert.

Ich dachte, das wäre für einen Anwalt "Peanuts" aber augenscheinlich nicht....

Ich lasse euch auf jeden Fall wissen wie es weitergeht....

Liebe Grüße
Melissa

Ottokar

Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 10:23:47Sofern ich die Artikel die ich las ,richtig verstanden habe, habe ich niemals eine Mitwirkungspflicht.
Dann hast du den Artikel nicht richtig gelesen, oder er ist unvollständig.

§ 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII regelt, dass das Sozialamt vom Leistungsbezieher Angaben dazu fordern kann, "die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ... zulassen".
§ 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII regelt, dass § 117 SGB XII für die Unterhaltspflichtigen anzuwenden ist, wenn diese Angaben "hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze" liefern.
Wenn also der Leistungsbezieher behauptet, dass du mehr als 100.000€ Jahreseinkommen hast, ergibt sich aus dieser Behauptung für dich eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Sozialamt zur Prüfung und Feststellung einer möglichen Unterhaltspflicht, was zur Folge hat, dass du gegenüber dem Sozialamt dein Einkommen offenlegen muss.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Melissa0205

Genau, so hatte ich es auch verstanden. Allerdings verstand ich es so, dass zuerst der Leistungsbezieher befragt werden muss und erst wenn dieser mitteilt, dass dem so ist, dann muss ich mitwirken.

In meinem Fall ist das aber übersprungen worden. Meine Eltern wurden nie befragt. Zu keinem Zeitpunkt.
Vor kurzem mussten sie den Weiterbewilligungsantrag ausfüllen, da wäre ja doch die Gelegenheit gewesen....

Oder habe ich einen Denkfehler?


Ottokar

Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 10:50:16Allerdings verstand ich es so, dass zuerst der Leistungsbezieher befragt werden muss und erst wenn dieser mitteilt, dass dem so ist, dann muss ich mitwirken.
Das ist auch so. Erst wenn der Leistungsbezieher dem Sozialamt mitteilt, dass du mehr als 100.000€ Jahreseinkommen hast, oder etwas aus dem sich diese Schlussfolgerung ergibt, z.B. dass du einen Beruf mit ausübst im welchem ein solches Jahreeinkommen zu erwarten ist, greift § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII.

Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 10:50:16In meinem Fall ist das aber übersprungen worden. Meine Eltern wurden nie befragt.
Ich denke doch, denn jeder wird befragt, diese Frage steht im Antragsformular, das deine Eltern zwingend ausgefüllt haben müssen. Wenn dort Angaben gefehlt hätten, hätte man diese nachgefordert, bevor über den Antrag entschieden worden wäre.

Nach meiner Meinung gibt es hier zwei Möglichkeiten:
a) deine Eltern haben, aus Unkenntnis oder versehentlich, dort unzutreffende Angaben gemacht, oder
b) deine Eltern haben korrekte Angaben gemacht und das Sozialamt versucht hier auf gut Glück rechtswidrig an deine Daten zu kommen.
Darauf basieren meine bisherigen Antworten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Melissa0205

Diese Frage kam im Erstantrag vor und wurde mit "Nein" angekreuzt.
Danach wurde diese Frage nie mehr gestellt. Das ist ja der Grund warum ich so verwirrt bin.

Die Weiterbewilligungsanträge sind recht kurz und knapp und Fragen bzgl. Angehörigen kommen darin nicht vor.

Ich habe mir gerade den Erstantrag angeschaut und dort kam die Frage wie gesagt vor und wurde mit Nein beantwortet.

Ich habe Probleme hier Bilder hochzuladen (vom PC). Aktuell ist diese Option für mich nicht möglich nur per URL.
Aber ist auch nicht wichtig.

Die Frage seinerzeit hieß:
Verfügen ihre Eltern gemeinsam oder verfügt eines ihrer Kinder allein vermutlich über erhebliches Einkomen(ab 100.000 Euro jährlich)?  und dann konnte man ja oder nein ankreuzen.




september23

Zitat von: Melissa0205 am 26. Januar 2024, 18:37:18Ich bin 53 Jahre alt, verheiratet und arbeite Teilzeit. Mein Jahreseinkommen liegt bei 9600 Euro.

Jetzt erhielt ich gestern ein Schreiben vom Amt, dass ich nachweisen muss, dass ich nicht über 100.000 Euro im Jahr verdiene.

Wie soll ich nachweisen, dass ich KEINE Einkünfte aus Mieten, Pacht u.ä. habe?
nur allgemein, denn natürlich kann man nicht nachweisen, etwas nicht zu haben: Über Deine Steuererklärung bzw. den Bescheid. Dort würde das stehen.

Zitat von: Melissa0205 am 26. Januar 2024, 18:37:18Bedeutet das, dass ich schlicht mitteilen kann, dass dem nicht so ist?
Warum muss ich das beweisen und was genau bedeutet "Liegen Anhaltspunkte vor..."
man könnte das m.E. und ohne Wissen um das Thema § versuchen.

So im Dreizeiler z.B. "ich arbeite Teilzeit als Verkäuferin" oder "Teilzeit und werde nach Tarif X bezahlt", so dass die Anhaltspunkte damit widerlegt wären.

Was nicht ginge wäre ein Chirurg oder Radiologe Vollzeit in eigener Praxis, der behauptet, keine 100 000 zu verdienen. Nur als Beispiel.

Zitat von: Melissa0205 am 26. Januar 2024, 18:37:18Sorry, ich bin gerade sehr aufgeregt und verunsichert.
es kann Dir nichts passieren, Du bist doch extrem weit von den 100 000 Euro entfernt


Nur damit die Fragestellerin nicht weiter verunsichert werden soll

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Die Aussage Querulanten -Verhalten sehe ich als Kompliment 😄 und nein sowas geht nicht nach hinten los sondern sorgt dafür das das Recht genau so wie es sein sollte greift.
das verwechselst Du was. Du bekommst nur dort recht, wo Du es hast. Wenn Du natürlich jedes Mal ein Fass aufmachst, bestätigst Du Dir nur selbst die Annahme, dass das passiert ist, weil Du Dich "gewehrt" hast.

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Auch Anwälte wenden dies an ..Ich spreche da aus eigner Erfahrung
ein seriöser Anwalt, der im Kollegium nicht als Querulant mit Halbwissen verschrien werden möchte, wird sich hüten.
Im Übrigen kann man virtuell so ziemlich jede Behauptung aufstellen und es ist nicht unüblich auf irgendeine Erfahrung aus erster Hand zu verweisen, die jeder noch abwegigen Aussage zur Gültigkeit verhelfen soll

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Wer nicht  ist in der Lage ist sein Recht durchzusetzen dem ist nicht zu helfen .
Wer an jeder Ecke Unrecht vermutet, wo keins ist und Sachverhalte grätscht, indem er Dinge einbringt die damit gar nichts zu tun haben, dem ist noch weniger zu helfen.

Im Übrigen leben Hilfsforen, Beratungsstellen und nicht zuletzt Anwälte davon, dass man nicht selbst in der Lage ist, sein Recht- so man es hat durchzusetzen, also ist diesen Menschen sehr wohl zu helfen. Nicht aber mit Halbwissen und Protest als Hobby

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Februar 2024, 01:28:07Dies ist aber auch nichts, worüber sich die Fragestellerin Gedanken machen brauch. Woher willst du das wissen ? Entscheidest du für die Te was Sie tut und was nicht ?
Wenn man sagt, dass sich jemand "darüber keine Gedanken machen braucht", dann entscheidet man nicht über einen anderen, sondern beruhigt ihn und weist z.B. darauf hin, dass manche Überlegungen, die Unruhe und Angst bringen, nicht notwendig sind. Oder man relativiert die unnötigen Verwirrungen über Verzögerungsrügen, Hunger und Existenzminimum, die hier nun mal nicht das Thema sind.
 :bye:


Melissa0205

Hallo September,
es geht mir nicht darum ob mir etwas passieren kann.

Die Dame verhält sich grundsätzlich unverschämt und schickanierend.

Es geht auch nicht darum ob ich unterstützend tätig werden muss, denn glaube mir, wäre ich dazu in der Lage, würde ich meinen Eltern diese Situation ersparen. Es ist demütigend und regt sie sehr auf. Darum übernehme ich auch den meisten Schriftverkehr.

Es liegt nahe, dass auch das nun wieder eine Schikane ist und natürlich könnte ich meine Verhältnisse offen legen, denn wie du schon sagst, "es kann mir nichts passieren".

Aber es geht mir um das Prinzip. Diese Institution hat dazu kein Recht und ich möchte dies adäquat und rechtssicher darstellen.

september23

Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 12:00:18Hallo September,
es geht mir nicht darum ob mir etwas passieren kann.

Die Dame verhält sich grundsätzlich unverschämt und schickanierend.

Es geht auch nicht darum ob ich unterstützend tätig werden muss, denn glaube mir, wäre ich dazu in der Lage, würde ich meinen Eltern diese Situation ersparen. Es ist demütigend und regt sie sehr auf. Darum übernehme ich auch den meisten Schriftverkehr.

Es liegt nahe, dass auch das nun wieder eine Schikane ist und natürlich könnte ich meine Verhältnisse offen legen, denn wie du schon sagst, "es kann mir nichts passieren".

Aber es geht mir um das Prinzip. Diese Institution hat dazu kein Recht und ich möchte dies adäquat und rechtssicher darstellen.
ich meinte damit nicht, was Du offenlegen sollst, sondern wegen Deiner Sorge, dass Du von den 100 000 Euro doch weit genug weg bist. Wenn ich das missverstanden habe, sorry.

Melissa0205

Wie gesagt, ich muss mir nicht alles gefallen lassen.

Ich weiß, dass ich von dem Betrag weit weg bin. Darum geht es auch überhaupt nicht.

Ich möchte es nicht nachweisen müssen, weil einfach keine Veranlassung besteht.

Kannst du mir folgen? Es geht schlicht um das Prinzip. Ich möchte einfach überhaupt nicht um diesen Punkt diskutieren müssen. Ich finde es frech und unverschämt, mir ein solches Schreiben zukommen zu lassen.

Die Dame sollte ihre Energie in wirlich wichtige Dinge stecken.

Ottokar

Zitat von: Melissa0205 am 03. Februar 2024, 11:26:00Diese Frage kam im Erstantrag vor und wurde mit "Nein" angekreuzt. Danach wurde diese Frage nie mehr gestellt.
Im SGB XII gibt es keine vereinfachte Weiterbewilligung wie im SGB II, der Erst- und der Folgeantrag sind identisch.
Ich kenne keinen Leistungsträger, der das anders handhabt.
Wie schon geschrieben: wenn deine Eltern gegenüber dem Sozialamt keine Angaben gemacht haben, die den Schluss zulassen, dass dein Jahreseinkommen mehr als 100.000€ beträgt, gilt die "Unschuldsvermutung" in § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII. In der Datenerhebung (Beitrag #3) werden keine Gründe genannt, warum die "Unschuldsvermutung" nicht mehr gelten soll, deshalb mein Rat zum weiteren Vorgehen in Beitrag #14.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.