3-Monats-Regel § 899 (2) ZPO

Begonnen von BO177, 26. Januar 2024, 09:52:09

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Ottokar

Zitat von: BO177 am 31. Januar 2024, 09:54:33Online verfügbarer Vetrag: ~100 € Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist: ~100 € Demnach wäre die ~100 €, wenn ich sie stehen lasse, futsch! D. h. entweder stimmen euer beider Aussagen nicht, oder es ist eine fehlerhafte Bankinfo/Wortwahl etc.
Damit sich (gemäß § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO) im Januar ein mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfreier Guthabenbetrag ergibt, muss im Oktober ein Betrag zugeflossen sein, der höher ist als die Ausgaben in den Monaten November, Dezember und Januar zusammen, sodass von dem Zufluss im Oktober noch was übrig ist.
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BO177

Um diese Klarheit zu haben, hatte ich ja dann doch meine Realzahlen offengelegt - siehe #19 - und um entsprechend konkrete Antwort gebeten. Leider habe ich diese bis jetzt nicht bekommen, was ich natürlich nicht erwarten kann. Aber nur diese würde mir weiterhelfen und mich das Rechenprinzip verstehen lassen.

Ergänzung:

Das Bank-Info-System greift die Vormonate allerdings gar nicht auf, denn die ~100 € sind der einfache Monatssaldo.

Ottokar

Nun hatte ich es schon so einfach wie möglich erklärt, aber du verstehst es noch immer nicht.
Ich hatte es schon mitgeteilt und tue es erneut: mit deinen bislang hier genannten Zahlen kann man diese Frage nicht beantworten!

Auch in Beitrag #19 steht nicht der Betrag deiner Ausgaben der Monate November, Dezember und Januar und der Einnahmen aus Oktober.
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Jimmy Neutron

Das Gericht hat m.E. der Nachzahlung in den 3 Monaten keine Sonderstellung zugesprochen. Also kein Grundfreibetrag + Übertrag + Rest Nachzahlung. Insbesondere auch, weil das Gericht von einem Freibetrag in Höhe von 1410,- ausgeht.

Zitat von: BO177 am 31. Januar 2024, 08:06:21Zu Deiner letzten Aussage "Sehe ich nicht so, die Information ja ausreichend ist": Vorher hast Du genau das Gegenteil vermutet, nämlich dass die Bank ihre Informationspflicht nicht erfüllt!
Ich habe mich zum einen auf den "Wenn"-Fall bezogen, also wenn die Bank ihrer Pflicht nicht nachkommen sollte und zum anderen den Inhalt der Information bemängelt. Da dies falsch ist.

Zitat von: Ottokar am 31. Januar 2024, 09:56:48Anhand deiner bisherigen Aussagen ist die Angabe der Bank offensichtlich falsch.
Sehe ich ebenfalls so. Zum einen hat sich der Murks aus der E-Mail damit bestätigt. Was auch auf lange Sicht ein Problem ist. Für mich sich die Frage, ob die Anzeige der Informationspflicht genügt. Ich würde die Bank vielleicht sicherheitshalber noch einmal direkt um Auskunft bitten.

Zitat von: BO177 am 31. Januar 2024, 10:09:23Das bedeutet, dass ich für die Mitte-Februar-Ausgaben nichts stehen lassen kann, also diese ~100 € im Februar wieder einzahlen muss. Das aber senkt den restlichen Pfändungsfreibetrag im Februar. Das kann doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein!
Ist es auch nicht. Es ist auch nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass die Bank die Thematik "Pfändungsschutzkonto" nicht versteht.

Ich würde die 100,- abheben und dann die entsprechenden Wege gehen. Dafür auch die Information im Onlineportal dokumentieren. Solltest Du damit Probleme bzgl. des Freibetrages haben, evtl. auch an das Vollstreckungsgericht wenden, damit die den Betrag durch Beschluss im Februar erhöhen.

Zitat von: BO177 am 31. Januar 2024, 10:25:53Um diese Klarheit zu haben, hatte ich ja dann doch meine Realzahlen offengelegt - siehe #19 - und um entsprechend konkrete Antwort gebeten. Leider habe ich diese bis jetzt nicht bekommen, was ich natürlich nicht erwarten kann. Aber nur diese würde mir weiterhelfen und mich das Rechenprinzip verstehen lassen.
Im Betrag #11 hatte ich Dich auch um Angaben gebeten, mit denen man die Berechnung vornehmen kann.

BO177

Stand am 1.2.:

Ich hatte gestern, am 31.1., die Bank angerufen und die mündliche Aussage erhalten, dass die ~100 € für Februar safe seien, da

- der Pfändungsfreibetrag im Januar nicht überschritten worden sei und
- der Übertrag aus Dezember - 156,45 € - den Pfändungsfreibetrag zusätzlich (eben um diese 156,45 €) erhöht habe.

So stellt es sich nun auch im Onlinekonto dar. Die Info, "Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist = ~100 €", wurde zugegeben, ist falsch. Man hat auf einen anderen Menüpunkt im Onlinebanking verwiesen, wo richtigerweise angegeben ist "Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist = 0,00 €" und hat zugesagt, den Fehler im anderen Untermenü zu korrigieren.

Allerdings habe ich immer noch keine Klarheit, wie nun die 3-Monats-Regel gerechnet wird - wenn dafür nicht ausschließlich der Übertrag vom Folgemonat ausreichend ist. Um diese Info habe ich noch einmal gebeten; bislang wurde sie mir verweigert. Laut § 908 (2) 2. ZPO besteht ja offenkundig keine gesetzliche Pflicht, die möglichen Auskehrungsbeträge der letzten 3 Monate anzuzeigen - wenn nicht ausschließlich der Übertrag vom Folgemonat ausreichend ist. Das verstehe ich also immer noch nicht.

Zum gerichtlichen Schutz der Nachzahlung. Der Gerichtstext ist wie bereits zitiert: "Verfügt der Schuldner diesbezüglich im Monat der Gutschrift nicht über Guthaben in voller Höhe der mit diesem Beschluss freigestellten Beträge, wird der Rest auf die drei nachfolgenden Monate zusätzlich zu dem regelmäßigen monatlichen Freibetrag (zur Zeit 1.410,00 €) übertragen." Insofern hat das Gericht der Nachzahlung in den 3 Monaten eine Sonderstellung zugesprochen. Und so war es ja auch. Keine Probleme mit der Bank mit stehengelassenen Teilbeträgen der Nachzahlung; sie hat sich an den Beschluss gehalten.

Ottokar

Du hast es (noch immer) nicht verstanden, wobei die Aussage der SB der Bank mit welcher du am 31.1. telefoniert hattest so auch nicht zutreffend ist.
Seit 01.12.2021 gilt gemäß § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO das First-In First-Out Prinzip, d.h. das Guthaben welches zuerst zugeflossen ist wird auch zuerst ausgegeben.
Das unpfändbare Guthaben vom Vormonat wird in den nächsten Monat übertragen, es erhöht nicht den Pfändungsfreibetrag für den neuen Monat, es ist vielmehr lt. Gesetz zusätzlich dazu geschützt und wird als Erstes ausgegeben.

Da immer zuerst das älteste übertragene unpfändbare Guthaben bei neuen Kontobelastungen ausgegeben wird, ist dieses das vom Vormonat in den aktuellen Monat übertragene unpfändbare Guthaben dann ausgegeben, sobald die Ausgaben im aktuellen Monat das vom Vormonat übertragene unpfändbare Guthaben übersteigen. Das vom Vormonat übertragene unpfändbare Guthaben ist dann weg, aufgebraucht, ausgegeben. In den nächsten Monat kann dann nur unpfändbares Guthaben aus dem aktuellen Monat übertragen werden.
Damit sich trotz der sog. 3-Monats-Regel am Ende dieser Frist ein pfändbarer Betrag ergibt, muss das in den ersten Zähl-Monat übertragene unpfändbare Guthaben höher sein, als die Ausgaben in allen 3 Zähl-Monaten zusammen. Ansonsten wird es innerhalb dieser Frist ja ausgegeben.

D.h. die vom Dezember 2023 in den Januar 2024 übertragenen 156,45€ sind (vermutlich) längst ausgegeben. Das was Ende Januar von im Januar zugeflossenen unpfändbaren Guthaben noch übrig ist und in den Februar übertragen wird, ist unpfändbares Guthaben aus dem Januar und wird im Februar zuerst ausgegeben.
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BO177

Ottokar, ich danke Dir, dass Du mit Deinen Erklärungen nicht nachlässt!

"D.h. die vom Dezember 2023 in den Januar 2024 übertragenen 156,45€ sind (vermutlich) längst ausgegeben." - Ja, natürlich, allein schon durch Gas und Strom für Februar! Hinzu kommen Miete und Barabhebung etc.

Verstehe ich nun richtig:

Um den gesetzlich exakten aktuell möglichen Auskehrungsbetrag zu errechnen, brauche ich den Übertrag vom 31.12.21 auf 1/22 und alle Folgeausgaben und Überträge bis heute? Oder reicht tatsächlich der letzte Übertrag, also die 156,45 € aus 12/23? In den Februar betrug der Übertrag nun 99,76 €, die natürlich ebenfalls allein durch Gas und Strom für März aufgebraucht werden.

Das Bankrechensystem sollte ja so eingerichtet sein. Es zeigt mir am 1.2.24 an: "Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist = 0,00 €"

Muss ich mir demnach um die Vergangenheit, also auch um die letzten 3 Monate, keine Gedanken machen oder kann ab 3/24 noch ein möglicher Auskehrungsbetrag (aus der Vergangenheit, also vor 2/24 liegend) erscheinen? Der allerdings würde nur dann ausgekehrt, wenn ich am 31.3. Guthaben für 4/24 stehenließe?

Wenn nun die Bank recherchiert, dass sie das 3-Monats-System nicht richtig berücksichtigt hat, sondern ihr Programm immer nur von Monat zu Monat rechnet, darf sie dann nachträglich - entgegen ihrer Information im Konto, dass kein Auskehrungsbetrag besteht - noch etwas auskehren, nämlich das zum Zeitpunkt der Fehlerfeststellung vorhandene Guthaben?

Ottokar

Du musst für jeden Monat nur prüfen, ob der Übertrag vom Vormonat aufgebraucht wurde. Ist das der Fall (wovon ich hier ausgehe), wars das für den jeweiligen Übertrag.


Bsp.
Januar
Zufluss: 1500€
Ausgaben: 500€

Februar
Übertrag Januar: 1000€ (1. Zählmonat)
Zufluss: 1500€
Ausgaben: 500€
(First-In, First-Out: das älteste Guthaben aus Januar verringert sich um 500€)

März
Übertrag Januar: 500€ (2. Zählmonat)
Übertrag Februar: 1500€ (1. Zählmonat)
Zufluss: 1500€
Ausgaben: 500€
(First-In, First-Out: das älteste Guthaben aus Januar verringert sich um 500€ und ist damit aufgebraucht)

April
Übertrag Februar: 1500€ (2. Zählmonat)
Übertrag März: 1500€ (1. Zählmonat)
Zufluss: 1500€
Ausgaben: 500€
(First-In, First-Out: das älteste Guthaben aus Februar verringert sich um 500€)

Mai
Übertrag Februar: 1000€ (3. Zählmonat)
Übertrag März: 1500€ (2. Zählmonat)
Übertrag April: 1500€ (1. Zählmonat)
Zufluss: 1500€
Ausgaben: 500€
(First-In, First-Out: das älteste Guthaben aus Februar verringert sich um 500€)

Juni
Übertrag Februar: 500€ (4. Zählmonat, nicht mehr geschützt, wird an Gläubiger ausgekehrt)
Übertrag März: 1500€ (3. Zählmonat)
Übertrag April: 1500€ (2. Zählmonat)
Übertrag Mai: 1500€ (1. Zählmonat)
Zufluss: 1500€
Ausgaben: 500€
(First-In, First-Out: das älteste Guthaben aus März verringert sich um 500€)

Juli
Übertrag März: 1000€ (4. Zählmonat, nicht mehr geschützt, wird an Gläubiger ausgekehrt)
Übertrag April: 1500€ (3. Zählmonat)
Übertrag Mai: 1500€ (2. Zählmonat)
Übertrag Juni: 1500€ (1. Zählmonat)
Zufluss: 1500€
Ausgaben: 500€
(First-In, First-Out: das älteste Guthaben aus April verringert sich um 500€)
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