Zahlung

Begonnen von Manager3018, 30. Januar 2024, 17:55:27

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

BO177

Zitat von: september23 am 01. Februar 2024, 13:12:28und das würde man sicher auch genauso machen, wenn man die Miete aus eigenem Einkommen zahlen müsste. Vor allem auf ein Guthaben aus einer Rückzahlung der NK verzichten.

Ja, natürlich! Die Frage ist, was man selbst will!

Ich kann auf eine Nebenkostenabrechnung bestehen (und wenn auch auf Anforderung keine kommt, die Zahlung der monatlichen Vorabpauschale einstellen), und ich kann, wenn ich den Betrag für angemessen oder niedrig halte, akzeptieren, dass der Vermieter keine erstellt. Dann verzichte ich möglicherweise auf eine geringfügige Rückerstattung, vermeide aber auch eine evtl. Nachzahlung. Nachforderungen kann der Vermieter nicht rückwirkend unbegrenzt stellen, Guthaben verjährt dagegen nicht.

Wenn der Vermieter nun schon einige Jahre keine Abrechnung vorgelegt hat und ich diese nicht eingefordert habe, halte ich es für berechtigt, die stillschweigende (nachträgliche) Vereinbarung einer Pauschale anzunehmen, denn wenn keine Abrechnung erstellt und keine Abrechnung gefordert wird, dann ist das ein beidseitiges Einverständnis darüber, dass keine Abrechnung erstellt wird.

Jimmy Neutron

Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 09:45:07Wenn der Vermieter nun schon einige Jahre keine Abrechnung vorgelegt hat und ich diese nicht eingefordert habe, halte ich es für berechtigt, die stillschweigende (nachträgliche) Vereinbarung einer Pauschale anzunehmen, denn wenn keine Abrechnung erstellt und keine Abrechnung gefordert wird, dann ist das ein beidseitiges Einverständnis darüber, dass keine Abrechnung erstellt wird.
Laut dem BGH liegt in solchen Fällen kein konkludenter Änderungsvertrag vor. (Bundesgerichtshof: Urteil vom 13.02.2008 – VIII ZR 14/06).

BO177

Guter Hinweis, Jimmy Neutron, höchstrichterliche Rechtsprechung, aber wie ich finde kein überzeugendes Urteil, siehe Absatz 10

"Allerdings kann ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Ände-
rungsvertrag, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grundsätzlich
auch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007
- VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283, Tz. 18, m.w.N.). Erforderlich ist dafür aber ein
Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen
entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt"

und Absatz 13

"Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht
geltend macht und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem
gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser
das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß ge-
gen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt.
Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen
Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner einen Vertrauenstatbe-
stand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig er-
scheinen lassen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR
199/04, NJW-RR 2005, 1464, unter II 4 m.w.N.). Solche vertrauensbildenden
Umstände sind hier weder dargetan noch ersichtlich."

Möglicherweise ist der Casus knacksus dieses BGH-Urteils, dass ein neuer Eigentümer=Vermieter in das Mietvertragsverhältnis eingetreten ist.

Wie auch immer: Es gilt, was ich in #45 im Vorabsatz geschrieben habe. Und hier ist das Problem ja nicht eine Nachzahlungsforderung des (neuen) Vermieters, sondern das Verlangen des Jobcenters gegenüber dem Leistungsempfänger, Betriebskostenabrechnung(en) des Vermieters vorzulegen.

Das Urteil besagt, dass der Vermieter bei vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung doch irgendwann, auch wenn er - bzw. konkret der Vorvermieter - das jahrelang nicht getan hat, berechtigt eine Nebenkostenabrechnung vorlegen kann.

Dann eben hat der Leistungsempfänger diese dem Jobcenter vorzulegen und der Leistungsempfänger Anspruch auf Kostenübernahme vom Jobcenter oder das Jobcenter Anspruch auf die Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten.


Ottokar

Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 11:27:15höchstrichterliche Rechtsprechung, aber wie ich finde kein überzeugendes Urteil
Woran werden sich JC, SG, LSG und BSG wohl orientieren: an deiner Meinung, oder der Rechtsprechung des BGH zum Vertragsrecht?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


BO177

Das für mich zuständige Jobcenter, Ottokar, hatte sich in meinem Fall an meine Interpretation der jeweiligen Faktenlage gehalten, siehe #3 und #16; ich verweise zudem auf Deine Aussage #20.

Das BGH-Urteil spricht nur dazu, dass auch bei jahrelang nicht erstellten Betriebskostenabrechnungen der Mieter nicht berechtigt annehmen kann, dass damit stillschweigend generell (Einschränkungen siehe Absätze 10 und 13) eine Nebenkostenpauschale vereinbart ist, jedenfalls nicht (auch) mit einem Vermieter, der neu in den Mietvertrag eingestiegen ist. So jedenfalls verstehe ich das BGH-Urteil. Und sofern der Casus knacksus der neue Vermieter ist, ist das auch nachvollziehbar.

Ottokar

Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 11:59:49Das für mich zuständige Jobcenter, Ottokar, hatte sich in meinem Fall an meine Interpretation der jeweiligen Faktenlage gehalten
Das ist hier nicht relevant.

Zitat von: BO177 am 02. Februar 2024, 09:45:07Ja, natürlich! Die Frage ist, was man selbst will!
Nein, die Frage ist: was das JC berechtigterweise fordern darf und wobei der Leistungsempfänger mitwirken muss, und was nicht gefordert werden darf und die Grenzen der Mitwirkungsplicht liegen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Manager3018

Das heßt reagiert der Vermieter nicht schickt keine Betriebskostenrechnung kann ich das dem JC das nur sagen schreiben etc.
Sie können wenn ich Ottokar richtig verstanden habe mich nicht dazu zwingen vor Gericht zu gehen.
Und die Leistung dürfen sie ja eigentlich auch nicht einstellen.

Ich habe alles gemacht was die SB gefordert hat .

TripleH

Warum sollte man dich nicht im Wege der Selbsthilfe auffordern können, von deinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen?

Manager3018

Keine Miete zu bezahlen?
Oder denkst du die Nebenkosten absplitten? Auch da muss dem Vermieter eine Frist von 2 Wochen gegeben werden soviel ich weiß.

TripleH

Zitat von: Manager3018 am 02. Februar 2024, 18:25:30Keine Miete zu bezahlen? Oder denkst du die Nebenkosten absplitten?

Was Zurückbehaltungsrecht bedeutet, habe ich dir bereits auf der ersten Seite des Threads erklärt und verlinkt.
 

Ottokar

Da das JC nur die tatsächlichen KdUH anerkennen muss, würde die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dazu führen, dass das JC nur noch die geringeren KdUH anerkennen muss, die tatsächlich gezahlt werden.
Wenn der TE irgendwann die zurückbehaltenen KdUH nachzahlen muss, darf er das dann aus eigener Tasche tun, denn Mietschulden gehören nicht zu den KdUH.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


BO177

Zitat von: Ottokar am 02. Februar 2024, 12:27:08Nein, die Frage ist: was das JC berechtigterweise fordern darf und wobei der Leistungsempfänger mitwirken muss, und was nicht gefordert werden darf und die Grenzen der Mitwirkungsplicht liegen.

Ottokar, bitte nicht aus dem Zusammenhang reißen! Ich hatte in #45 als Reaktion auf #42 geschrieben:

"Ja, natürlich! Die Frage ist, was man selbst will!

Ich kann auf eine Nebenkostenabrechnung bestehen (und wenn auch auf Anforderung keine kommt, die Zahlung der monatlichen Vorabpauschale einstellen), und ich kann, wenn ich den Betrag für angemessen oder niedrig halte, akzeptieren, dass der Vermieter keine erstellt. Dann verzichte ich möglicherweise auf eine geringfügige Rückerstattung, vermeide aber auch eine evtl. Nachzahlung. Nachforderungen kann der Vermieter nicht rückwirkend unbegrenzt stellen, Guthaben verjährt dagegen nicht."

Mein Bezug ist nicht die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Jobcenters! Ich habe erläutert, wie der/die Fragesteller auf die Forderung (die Berechtigung) des Jobcenters reagieren kann. Nämlich, so wie er/sie will, d. h. es für sich selbst am vorteilhaftesten hält:

- Nebenkostenabrechnung pro forma anfordern (um der Aufforderung des Jobcenters zu genügen)
- Nebenkostenabrechnung anfordern und darauf bestehen (ggfs. Mieterverein, Anwalt, Klage - mit Rückbehalt hat er wie in #55 geschrieben nichts gewonnen)
- Nebenkostenpauschale argumentieren, ggfs. vom Vermieter bestätigen lassen, besser noch mit dem Vermieter vereinbaren (Schriftstück mit beiden Unterschriften, möglichst rückwirkend vom Beginn des Mietvertrages)

Lässt er sich die Pauschale vom Vermieter bestätigen oder vereinbart diese mit ihm, ist er hinsichtlich des BGH-Urteils bezogen auf später doch erstellte Nebenkostenabrechnungen und einem Eigentümerwechsel der Wohnung auf der sicheren Seite.

Ottokar

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 09:24:29Ottokar, bitte nicht aus dem Zusammenhang reißen!
Ich reiße nichts aus dem Zusammenhang.
In diesem Thema geht es um die Fragen von "Manager3018" und nichts Anderes.
Die Frage hier im Thema ist somit: was das JC berechtigterweise von Manager3018 fordern darf und wobei Manager3018 mitwirken muss, und was nicht gefordert werden darf und wo für Manager3018 die Grenzen der Mitwirkungsplicht liegen.
Wenn du über andere Bezüge diskutieren willst, dann eröffne dazu ein eigenes Thema.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


BO177

Ottokar, es liegt mir wirklich fern mit Dir zu streiten, und ich achte Dich ob Deiner Kompetenz sehr.

Aber Manager3018 hat im ersten Beitrag geschrieben: "Ich habe ende des vergangenen Jahres meinen Folgeantrag gestellt.Vor zwei Wochen kam dann ein Brief von meiner SB .Sie möchte Betriebskosten Abrechnungen haben. Ich habe aber keine da unser privater Vermieter keine Nebenkostenrechnung erstellt. Von niemanden im Haus."

In #2: "Es ist nichts geregelt oder vereinbart im Mietvertrag."

In #7: "Irgent ein Hinweis müsste es ja auf dem Mietvertrag geben bezüglich Nebenkostenabrechnung.
Und ich habe extra nachgesehen da steht nichts."

Dann in #9: "Hier in unserem steht eine Auflistung Kaltmiete und Warmiete und die Nebenkosten.Sind glaube ich 60 oder 80 Euro."

In #24: "Ich weiß aber leider auch das meine Nachbarin die auch keine Nebenkostenrechnung bekommen hat noch heute darauf wartet das unser Vermieter reagiert. Er macht es einfach nicht.Und ija ch weiß das er es eigentlich machen muss."

In #34: "Ich glaube nämlich nicht das er eine Betriebskostenrechnung erstellt.Oder auf der erstellte Schreiben reagiert."

In #44: "Ich habe keine Ahnung davon was unser VM machen wird.Fest steht das meine Nachbarin und Freundin genau die selben Probleme hat eie ich gerade. ... Sie hatte ihn um eine Betriebskostenrechnung gebeten hatte ihn gebeten ihr ein Schreiben für das Amt zu schreiben das er keine Betriebskostenrechnung erstellg.
Die Reaktion von ihm gleich Null."

Es geht Manager3018 offenkundig also um mehr als die Frage, was das JC berechtigterweise fordern darf, nämlich auch darum, wie er/sie sich gegenüber dem Vermieter verhalten soll und was am vorteilhaftesten wäre. So jedenfalls habe ich die Aussagen verstanden. Da halte ich meine Anmerkungen durchaus für zielführend und genau zum Thema passend. Sie beziehen sich allerdings auf einen anderen Aspekt (des Themas). Du beziehst Dich auf das Verhältnis Jobcenter-Manager3018, ich beziehe mich (schwerpunktmäßig) auf das Verhältmis Manager3018-Vermieter.

Sheherazade

Zitat von: BO177 am 03. Februar 2024, 11:21:13Dann in #9: "Hier in unserem steht eine Auflistung Kaltmiete und Warmiete und die Nebenkosten.Sind glaube ich 60 oder 80 Euro."

Und genau zu diesem Punkt müsste man den GENAUEN Wortlaut im Mietvertrag des TE wissen. Die einzelnen Punkte der Nebenkosten dieser "Auflistung" sind in Standardmietverträgen mit Begriffen gekennzeichnet. Und meistens steht auch was KLeingedrucktes drunter. Aber da der TE sich ausschweigt bezüglich seines Mietvertrages lese ich hier seit einiger Zeit nur noch mit.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"