Erhöhte Nebenkostenvorauszahlung

Begonnen von Paderborner, 30. Januar 2024, 18:34:42

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Paderborner

Hallo liebe Forumsmitglieder!

Ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung der Gesamtbedarfes meiner Bedarfsgemeinschaft.

Seit Anfang 2022 erhalten wir Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter.

Im Zuge des Konfliktes in der Ukraine und der daraus resultierenden stark gestiegenen Kosten für den Erdgas-Bezug, wurde der Abschlag im Herbst für die Heizkosten entsprechend angepasst.

Bei keiner der Bescheide in den folgenden Monaten wurde der erhöhte Abschlag berücksichtigt.

Die BKA für das Jahr 2022 wurde erst Ende 2023 übergeben und war mit einer Nachzahlung verbunden, welche vom JC übernommen wurde.

Ich war etwas überrascht, dass die Nachzahlung übernommen wurde, aber die bis dahin gezahlten höheren Nebenkostenvorauszahlungen.

Ist das so richtig?

Wie war da die Erfahrung andere BG Empfänger?
Wird es bei der BKA für das Jahr 2023 auch so sein, das die erhöhten Nebenkostenbeiträge unberücksichtigt bleiben?

Ich bedanke mich für die Rückmeldungen!

Rotti

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42Die BKA für das Jahr 2022 wurde erst Ende 2023 übergeben und war mit einer Nachzahlung verbunden, welche vom JC übernommen wurde

[/quote]
wenn noch keine Aufforderung vom JC erhalten hat, dass die Kosten nicht angemessen sind.

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42Bei keiner der Bescheide in den folgenden Monaten wurde der erhöhte Abschlag berücksichtigt.

Das sollte aber in dem Änderungsbescheid stehen, zahlst du direkt an den Versorger.

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42Wird es bei der BKA für das Jahr 2023 auch so sein, das die erhöhten Nebenkostenbeiträge unberücksichtigt bleiben?
sind die Heizkosten zu hoch werden sie das nicht bezahlen nur die Bruttomiete Kalt

Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

TripleH

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42wurde der Abschlag im Herbst für die Heizkosten entsprechend angepasst.

Ohne eine damit im Zusammenhang stehende Abrechnung? Das ist unzulässig, § 560 Absatz 4 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html

september23

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42...
Im Zuge des Konfliktes in der Ukraine und der daraus resultierenden stark gestiegenen Kosten für den Erdgas-Bezug, wurde der Abschlag im Herbst für die Heizkosten entsprechend angepasst.
Der Ukraine-Konflikt ist keine rechtlich haltbare Begründung, um ohne NK-Abrechnung die NK zu erhöhen

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42Bei keiner der Bescheide in den folgenden Monaten wurde der erhöhte Abschlag berücksichtigt.
korrekt, rechtswidrige Erhöhungen müssen nicht übernommen werden

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42Die BKA für das Jahr 2022 wurde erst Ende 2023 übergeben und war mit einer Nachzahlung verbunden, welche vom JC übernommen wurde.
dann passt es doch

Zitat von: Paderborner am 30. Januar 2024, 18:34:42Ich war etwas überrascht, dass die Nachzahlung übernommen wurde, aber die bis dahin gezahlten höheren Nebenkostenvorauszahlungen.

Ist das so richtig?
ja


Jimmy Neutron

@Paderborner
Habt ihr trotz fehlender Übernahme dennoch die höheren Vorauszahlungen gezahlt?
Wenn dies der Fall ist, könnte es sein, dass ihr noch Geld vom JC bekommt.

Beispiel:
Gezahlte Vorauszahlung:
Jobcenter: 800,-
Paderbornder: 400,-
Summe: 1200,-

Abrechnung: 2000,-

Das Jobcenter hat nicht nur die Differenz von 800,- zu zahlen, sondern die 400,- an den Paderborner.

Zitat von: september23 am 30. Januar 2024, 21:38:23korrekt, rechtswidrige Erhöhungen müssen nicht übernommen werden
Die einseitige Erhöhung mag unzulässig sein. Es gibt aber immer noch die Vertragsfreiheit. Die vertragliche Absprache kann natürlich auch eine Anpassung der Heizkostenvorauszahlung sein. Hier gilt also in erster Linie, ob die Heizkosten angemessen sind.

TripleH

Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Januar 2024, 23:48:31Es gibt aber immer noch die Vertragsfreiheit.

Naja, nicht dort, wo das Gesetz das einschränkt. Und § 560 Absatz 6 BGB ist da doch eindeutig:

Zitat(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das JC hat tatsächliche KdUH zu berücksichtigen. Aber keine rechtswidrig erhobenen, auf deren Erfüllung der Vermieter keinen Anspruch hat.

So z. B. LSG Berlin-Brandenburg:

ZitatIm Hinblick auf die Kläger sei angemerkt, dass der Bezug von SGB II-Leistungen nicht dazu führt, dass unberechtigte (Miet-) Forderungen, ohne den eventuell mühevollen Versuch sie abzuwenden, an die Allgemeinheit – hier das Jobcenter - weitergereicht werden können. Denn nur tatsächliche Bedarfe sind zu decken.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/206038





 

Jimmy Neutron

Der § 560 regelt nur, wann eine einseitige Anpassung erfolgen kann. Verbietet aber keine gemeinsame Anpassung unabhängig von der Abrechnung. Will der VM die Heizkostenvorauszahlung erhöhen und der Mieter stimmt dem zu, ist dies nicht vom Abs. 6 umfasst.

Ebenso:
Zitat2. Während einer Abrechnungsperiode, also ohne vorausgegangene Abrechnung, darf der Vermieter nicht einseitig erhöhen. Dann geht es nur mit Zustimmung des Mieters.
https://www.anwalt-suchservice.de/

ZitatHilfsweise und sofern die abgerechnete Betriebskostenabrechnung keine Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen auch aufgrund steigender Energie- und Heizkosten bietet oder mit Unsicherheiten verbunden ist, kann auch eine einvernehmliche und individuelle Vereinbarung mit dem Mieter getroffen werden.
https://www.hausundgrund-rlp.de/

BGH zur Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen bei steigenden Kosten
ZitatBGH: Betrag der letzten Heizkosten-Abrechnung grundsätzlich maßgeblich
Amtsgericht und, Landgericht gaben den Mietern Recht, und auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom 28.9.2011 (Az. VIII ZR 294/10 ) im Ergebnis: Der Vermieter kann nicht einfach wegen allgemeiner Preissteigerungen den Vorauszahlungsbetrag erhöhen.

Allerdings wollte der BGH nicht ausschließen, dass von dem Ergebnisbetrag der letzten Abrechnung abgewichen wird, wenn Umstände eingetreten sind oder eintreten, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich klar beeinflusst werden.
Wenn es konkrete Hinweise auf beträchtliche Erhöhung der Energiepreise gibt, wird der Vermieter also verlangen können, dass die Mieter höhere Vorauszahlungen leistet. Er muss das begründen, und er muss im Falle eines Prozesses auch entsprechende Beweise vorlegen.
https://www.promietrecht.de/

ZitatEine Ausnahme gilt, wenn andere Anhaltspunkte für eine künftige Erhöhung oder Verringerung der Betriebskosten vorhanden sind. Dann ist eine Anpassung entsprechend der künftigen Betriebskostenbelastung – also aktuell unter Berücksichtigung der steigenden Energie- und Heizkosten – auch zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Ohne Berücksichtigung des alten Saldos wird allein aufgrund steigender Energie- und Heizkosten ein Zuschlag in angemessener Höhe für möglich gehalten. Die angemessene Höhe ergibt sich aus der vom Energieversorger vorgenommenen Preissteigerung.
https://www.hausundgrund-rlp.de/

september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Januar 2024, 23:48:31Die einseitige Erhöhung mag unzulässig sein. Es gibt aber immer noch die Vertragsfreiheit.
Die ist @Paderborner ja nicht genommen worden.

Die Frage ist: Wenn der Mieter mit seinem Vertragspartner Vermieter freiwillig eine Vereinbarung trifft, muss der Vertragspartner JC dann diese mit übernehmen, auch wenn sie im Mietrecht rechtlich nicht zulässig ist?


Jimmy Neutron

Zitat von: september23 am 31. Januar 2024, 08:17:50Die ist @Paderborner ja nicht genommen worden.
Doch u.a. von dir in dieser Diskussion.

Zitat von: september23 am 31. Januar 2024, 08:17:50Die Frage ist: Wenn der Mieter mit seinem Vertragspartner Vermieter freiwillig eine Vereinbarung trifft, muss der Vertragspartner JC dann diese mit übernehmen, auch wenn sie im Mietrecht rechtlich nicht zulässig ist?
Erneut die Behauptung, dass die Vertragsfreiheit nicht gelten würde.

Wenn die Höhe der Heizkosten angemessen ist, warum sollte das JC diese nicht übernehmen müssen?
Dabei ist der Begriff der Angemessenheit auch darauf bezogen, ob die Erhöhung nachvollziehbar bzw. begründet ist.

september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 11:11:57
Zitat von: september23 am 31. Januar 2024, 08:17:50Die ist @Paderborner ja nicht genommen worden.
Doch u.a. von dir in dieser Diskussion.
nein, er kann einen Vertrag eingehen. Da er nicht selbst zahlt, macht es vermutlich Sinn, vorher zu fragen, ob eine solche freiwillige Erhöhung der NK-VZ auch gleich übernommen wird.

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 11:11:57Erneut die Behauptung, dass die Vertragsfreiheit nicht gelten würde. 
Da steht eine FRAGE. Das ist keine Behauptung.

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 11:11:57Wenn die Höhe der Heizkosten angemessen ist, warum sollte das JC diese nicht übernehmen müssen?
weil das Mietrecht das nicht hergibt, dass man auf gut Glück die Vorauszahlung erhöht

TripleH

Verträge zu Lasten Dritter kann man gern abschließen. Die müssen allerdings nicht vom belasteten Dritten übernommen werden.

Natürlich hast du Vertragsfreiheit. Du kannst auch per Vertrag deinen monatlichen Lohn an Porsche abtreten, weil du dir einen Porsche 911 Gt für 250.000 Euro kaufen willst. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass du dann Bürgergeld bekommst, weil dir 0,00 Euro Lohn zur Verfügung stehen.

Jimmy Neutron

Zitat von: september23 am 31. Januar 2024, 13:46:22Da steht eine FRAGE. Das ist keine Behauptung
Ja, eine Suggestivfrage in der du bereits feststellst dass eine solche Vereinbarung nach dem Mietrecht unzulässig ist. Bedarf m.E. keine weitere Diskussion, da es absehbar ist, dass wir da nicht auf den gleichen Nenner kommen, also bleiben wir doch lieber beim Thema.

Zitat von: TripleH am 31. Januar 2024, 14:17:21Verträge zu Lasten Dritter kann man gern abschließen. Die müssen allerdings nicht vom belasteten Dritten übernommen werden.
Das JC als Leistungsträger ist per Definition sicherlich kein belasteter Dritter. Für das JC zählt das SGB und wenn die erhöhten Heizkosten angemessen sind und tatsächlich vorhanden sind sind die auch zu übernehmen.

Es gibt für das JC keine Möglichkeit die Übernahme der Erhöhung der Vorauszahlung in diesen Fällen wie hier im Thema grundsätzlich zu verweigern.

Rotti

es wird doch immer vom JC das bezahlt was in der Betriebskostenabrechnung steht, die Bruttokaltmiete und wenn man mit dem Vermieter aushandelt, dass ich lieber etwas mehr Heizkosten bezahlen will, weil sonst die Nachzahlung zu hoch wird, dürfte ja auch kein Problem werden.Wenn die KDUH angemessen ist laut Stadt oder Land. Niemand bleibt doch ein Leben lang im Bürgergeld.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 15:27:31Ja, eine Suggestivfrage in der du bereits feststellst dass eine solche Vereinbarung nach dem Mietrecht unzulässig ist.

nein, das war keine Suggestivfrage und ich wäre Dir dankbar, wenn Du aufhörst, mir Deine Missverständnisse zu unterstellen

1. Das Mietrecht erlaubt eine solche Anpassung auf Verdacht nicht (das war meine Feststellung, keine Behauptung)
2. Der Mieter kann dennoch eine solche Anpassung absprechen, da stimmt Deine "Vertragsfreiheit" (da stimme ich Dir zu)
3. und das war die FRAGE und nicht suggestiv, ob es die Rechtsprechung hergibt, dass das JC diese tragen muss


Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 15:27:31Bedarf m.E. keine weitere Diskussion, da es absehbar ist, dass wir da nicht auf den gleichen Nenner kommen, also bleiben wir doch lieber beim Thema.
ich wüsste nicht, welcher Nenner bei einer offenen Frage bestehen soll

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 15:27:31Das JC als Leistungsträger ist per Definition sicherlich kein belasteter Dritter.
doch, weil dieses die Erhöhung aus der freiwilligen Zustimmung ja bezahlen soll

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 15:27:31Für das JC zählt das SGB und wenn die erhöhten Heizkosten angemessen sind und tatsächlich vorhanden sind sind die auch zu übernehmen.
genau das ist eben die Frage. Es ergibt sich aus keiner Rechnung, dass die Kosten höher sind. Es ist der Verdacht des Vermieters. Die Frage, die Du missverstanden und unterstellend als Suggestiv benannt hast:
Muss das JC diese Verdachtsnebenkosten, nur weil sie ingesamt angemessen sind, zahlen?

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Januar 2024, 15:27:31Es gibt für das JC keine Möglichkeit die Übernahme der Erhöhung der Vorauszahlung in diesen Fällen wie hier im Thema grundsätzlich zu verweigern.
Annahme oder Wissen nach § ?
(auch das ist eine Frage, die für den TE wichtig ist, keine Suggestiv- und keine rhetorische Frage)

Rotti

Zitat von: TripleH am 31. Januar 2024, 14:17:21Verträge zu Lasten Dritter kann man gern abschließen. Die müssen allerdings nicht vom belasteten Dritten übernommen werden
ja steht in §560 BGB das hatte ich auch schon vereinbart am Ende war eine Nachzahlung vom Tisch.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.