Mehrbedarf Behinderung

Begonnen von TG, 10. Februar 2024, 08:46:19

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TG

Hallo,
ich frage für eine körperbehinderte Frau. Sie ist Unterarm amputiert rechts, z. Zt. im Integrationskurs, und ein SB Ausweis vor Monaten beantragt worden, aber noch nicht erteilt. Leistungen zur Eingliederung wurden ebenfalls im Juni 2023 beantragt. Aufgrund fehlender ärztlicher Unterlagen, immer noch nicht bewilligt, aber kurz davor.
Steht ihr ein Mehrbedarf zu? Dem JC wurde vor Monaten mitgeteilt, dass sie schwerbehindert ist (ist ja auch deutlich sichtbar bei fehlendem Arm). Wenn der SB Ausweis da ist, können wir dann rückwirkend über den Überprüfungsantrag den Mehrbedarf geltend machen?

Sheherazade

Zitat von: TG am 10. Februar 2024, 08:46:19Wenn der SB Ausweis da ist, können wir dann rückwirkend über den Überprüfungsantrag den Mehrbedarf geltend machen?

Sollte ihr ein Mehrbedarf zustehen, kann der rückwirkend mit Erhalt des SBA (der auf den Tag der Antragstellung datiert sein wird) beantragt werden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TG


TripleH

Im SGB XII hat das BSG entschieden, dass es den MB nicht rückwirkend gibt, sondern erst ab dem Monat der Feststellung:

https://www.gegen-hartz.de/urteile/rueckwirkend-hartz-iv-mehrbedarf-wegen-behinderung-bentragen

Im Übrigen sehe ich hier auch mangels einer Rehamaßnahme gar keinen Anspruch auf den Mehrbedarf wegen Behinderung. Der Integrationskurs für Ausländer ist ja keine Rehamaßnahme.

Ottokar

Nur wegen einer Schwerbehinderung besteht im SGB II kein Anspruch auf Mehrbedarf.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Schwerbehinderter01

Zitat von: Ottokar am 10. Februar 2024, 15:38:38Nur wegen einer Schwerbehinderung besteht im SGB II kein Anspruch auf Mehrbedarf.

Wenn ein SB-Ausweis mit GdB 50 existiert, gibt es sehr wohl das und bei Bürgergeld eine Pauschale von 175.- € p.Monat....

turbulent

Zitat von: TG am 10. Februar 2024, 08:46:19Steht ihr ein Mehrbedarf zu?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. Februar 2024, 14:14:34Wenn ein SB-Ausweis mit GdB 50 existiert, gibt es sehr wohl das und bei Bürgergeld eine Pauschale von 175.- € p.Monat....
Wow. Krieg ich die von Dir? Vom JC jedenfalls nicht. 

Ottokar

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. Februar 2024, 14:14:34Wenn ein SB-Ausweis mit GdB 50 existiert, gibt es sehr wohl das und bei Bürgergeld eine Pauschale von 175.- € p.Monat....
Nein, sowas gibt es nicht. Deine Aussage ist falsch.
Voll Erwerbsgeminderte mit dem Merkzeichen G haben Anspruch auf 17% Mehrbedarf (§ 23 Nr. 4 SGB II) und Erwerbsfähige mit Behinderungen haben Anspruch auf 35% Mehrbedarf, solange sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§ 21 Abs. 4 SGB II).
Andere Regelungen kennt das SGB II nicht.
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hotwert

Mit GdB 50 kriegt man gar nichts vom JC.
Mit GdB 50 erhöht sich der Steuerfreibetrag pro Jahr um 1140€, das nützt aber auch nur etwas wenn man arbeitet. Beim JC nützt das absolut gar nichts.

TripleH

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. Februar 2024, 14:14:34Wenn ein SB-Ausweis mit GdB 50 existiert, gibt es sehr wohl das und bei Bürgergeld eine Pauschale von 175.- € p.Monat....

Dann nenne doch mal die Rechtsgrundlage und wir erklären dir dann, wieso das nicht so ist.
 

PetraL

Zitat von: Ottokar am 17. Februar 2024, 15:05:45
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. Februar 2024, 14:14:34Wenn ein SB-Ausweis mit GdB 50 existiert, gibt es sehr wohl das und bei Bürgergeld eine Pauschale von 175.- € p.Monat....
Nein, sowas gibt es nicht. Deine Aussage ist falsch.
Voll Erwerbsgeminderte mit dem Merkzeichen G haben Anspruch auf 17% Mehrbedarf (§ 23 Nr. 4 SGB II) und Erwerbsfähige mit Behinderungen haben Anspruch auf 35% Mehrbedarf, solange sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§ 21 Abs. 4 SGB II).
Andere Regelungen kennt das SGB II nicht.
Den Mehrbedarf von 17% für Voll Erwerbsgeminderte mit Merkzeichen G gibt es aber auch nur dann, wenn Sozialgeld gezahlt wird (d.h. derjenige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, in der es - mindestens - ein anspruchsberechtigtes Mitglied gibt).

TG

Zitat von: Ottokar am 17. Februar 2024, 15:05:45Voll Erwerbsgeminderte mit dem Merkzeichen G haben Anspruch auf 17% Mehrbedarf (§ 23 Nr. 4 SGB II) und Erwerbsfähige mit Behinderungen haben Anspruch auf 35% Mehrbedarf, solange sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§ 21 Abs. 4 SGB II). Andere Regelungen kennt das SGB II nicht.

Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist gestellt. Aber zur Zeit ist sie ja im Integrationskurs. Was danach ist, steht in den Sternen. Die Frau ist einarmig. Da ist die Möglichkeit für eine Ausbildung ja sehr beschränkt.

 

TripleH

Erst ab Antritt einer konkreten Rehamaßnahme bestünde ein Anspruch, wenn bis dahin die Schwetbehinderung festgestellt wurde.

Ottokar

Die Feststellung der Schwerbehinderung (= Anerkennung GdB ab 50 oder mind. 30 mit Gleichstellung) ist für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung.
Der Anspruch setzt lediglich voraus, dass die Teilnahme an der Maßnahme behinderungsbedingt notwendig ist (vgl. BSG Urteil vom 12.11.2015, Az. B 14 AS 34/14 R, RdNr 18), was bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX grundsätzlich der Fall ist, da die Leistungsgewährung dies voraussetzt.
D.h. bereits mit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anspruchsvoaussetzung auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II erfüllt. Kann man im Übrigen auch in der Weisung der BA zu § 21 SGB II nachlesen.
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TG