Grundsätzliche Frage zum Thema Anhörungsbogen bei Überzahlung vom JC

Begonnen von Susanne vom See, 17. Februar 2024, 20:36:30

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Susanne vom See

Hej,

weil ich gerade dazu in einem anderen Thread etwas darüber gelesen habe:

Der Anhörungsbogen!

Im April 2023 hatte ich einen Minijob angenommen und dieses Geld wurde erst zum Ende des Monats vom AG ausgezahlt, das JC hat deshalb keine vollen Leistungen für den April übernommen. Ich also mehr Knopf auf Kante finanziell.

Meine Katze wurde von einem Waschbären angegriffen und schwer verletzt und es kamen plötzlich Tierarztkosten auf mich zu, die ich natürlich nicht eingeplant hatte.
Eine Freundin hatte mir € 200,- für die TA-Kosten geliehen, die dann das JC natürlich als "Einnahmen" verbucht hatte.

Dadurch hatte ich plötzlich für April € 100,- zuviel, von denen ich gute € 80,- ans JC zurückerstatten musste. Dazu kam ein Anhörungsbogen, den ich mit dem Sachverhalt ausgefüllt und unterschrieben zurück ans JC geschickt hatte.

Danach passierte erst nichts, dann kam ein Schreiben vom Inkasso der Arbeitsagentur, doch bitte schnellstmöglich die überzahlten guten € 80,- zurück zu zu zahlen, ggf. eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Diese hatte ich ja im Anhörungsbogen angegeben.

Frage an die Runde: war das vom JC so OK? Oder ist da (mal wieder) was schief gelaufen?

Danke,

Susanne vom See

Jimmy Neutron

Zitat von: Susanne vom See am 17. Februar 2024, 20:36:30Frage an die Runde: war das vom JC so OK? Oder ist da (mal wieder) was schief gelaufen?
Sieht so erst mal so aus!

Hat es nach oder vor der Anhörung einen Erstattungsbescheid gegeben?
Was genau hast du bei der Anhörung angegeben?

Zitat von: Susanne vom See am 17. Februar 2024, 20:36:30Im April 2023 hatte ich einen Minijob angenommen und dieses Geld wurde erst zum Ende des Monats vom AG ausgezahlt, das JC hat deshalb keine vollen Leistungen für den April übernommen. Ich also mehr Knopf auf Kante finanziell.
Also hat das JC dir bereits im April vorab dein zu erwartendes Einkommen angerechnet?

gloegg

Ein Privatdarlehen muss nicht zwingend als Einkommen angerechnet werden. Hierzu sollte man einen Darlehensvertrag machen, der auch die Art und Weise der Rückzahlung regelt.
Beim nächsten Mal sollten die Tierarztkosten idealerweise von der Freundin direkt a den Tierarzt gezahlt werden.

Hier aus dem Forum, von Ottokar:

"LandessozialgerichtNordrhein-Westfalen, Az.: L 7 AS 62/08:
Privatdarlehen, die mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II."

Susanne vom See

Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Februar 2024, 23:26:05
Zitat von: Susanne vom See am 17. Februar 2024, 20:36:30Frage an die Runde: war das vom JC so OK? Oder ist da (mal wieder) was schief gelaufen?
Sieht so erst mal so aus!

Hat es nach oder vor der Anhörung einen Erstattungsbescheid gegeben?
Was genau hast du bei der Anhörung angegeben?



Zitat von: Susanne vom See am 17. Februar 2024, 20:36:30Im April 2023 hatte ich einen Minijob angenommen und dieses Geld wurde erst zum Ende des Monats vom AG ausgezahlt, das JC hat deshalb keine vollen Leistungen für den April übernommen. Ich also mehr Knopf auf Kante finanziell.
Also hat das JC dir bereits im April vorab dein zu erwartendes Einkommen angerechnet?

Genau den Sachverhalt: Tierarzt- und Taxikosten, da ich mit meiner verletzten Katze nicht mit dem Fahrrad 25 km zum TA fahren konnte.
Und ja, das JC hatte das Einkommen angerechnet.

Ottokar

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Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 18. Februar 2024, 09:52:34Und dagegen hattest du Widerspruch eingelegt?

Nein. Weil iwi der Druck vom Inkasso. Und als diese Zahlungaufforderung kam, hatte ich ja wieder Einkommen durch den Minijob.

Jetzt ist es eh zu spät, weil bezahlt.

Aber durch die Klage beim SG wg. den Heizkosten (Verhandlung morgen, Montag 19.02.) bin ich überhaupt erst auf dieses Forum und welche rechtlichen Möglichkeiten man überhaupt hat, aufmerksam geworden.

Ein Überprüfungsantrag auf die Bescheide 2022/2023 wurde vor vier Wochen eingereicht. Bis heute noch keine Rückmeldung dazu erhalten. Der geht morgen auch mit vor Gericht.

TripleH

Zitat von: Susanne vom See am 17. Februar 2024, 20:36:30Eine Freundin hatte mir € 200,- für die TA-Kosten geliehen, die dann das JC natürlich als "Einnahmen" verbucht hatte. Dadurch hatte ich plötzlich für April € 100,- zuviel, von denen ich gute € 80,- ans JC zurückerstatten musste.

Wenn 200 Euro Darlehen als Einkommen angerechnet wurden, wäre auch die Erstattung über 200 Euro und nicht nur 80, da es keinen weiteren Freibetrag gibt, denn der ist für den Lohn schon ausgeschöpft.

Der Sachverhalt ist daher nicht eindeutig.

Hast du dazu noch was schriftliches vom Jobcenter? Eine Berechnung? Wenn ja, lade das bitte hoch.

Zitat von: Susanne vom See am 18. Februar 2024, 12:56:09Ein Überprüfungsantrag auf die Bescheide 2022/2023 wurde vor vier Wochen eingereicht. Bis heute noch keine Rückmeldung dazu erhalten. Der geht morgen auch mit vor Gericht.

Was hat ein ÜA nach 4 Wochen beim SG zu suchen? Für die Bearbeitung hat das Jobcenter 6 Monate Zeit.
 

Susanne vom See

#7
Zitat von: TripleH am 18. Februar 2024, 13:59:07
Zitat von: Susanne vom See am 17. Februar 2024, 20:36:30Eine Freundin hatte mir € 200,- für die TA-Kosten geliehen, die dann das JC natürlich als "Einnahmen" verbucht hatte. Dadurch hatte ich plötzlich für April € 100,- zuviel, von denen ich gute € 80,- ans JC zurückerstatten musste.

Wenn 200 Euro Darlehen als Einkommen angerechnet wurden, wäre auch die Erstattung über 200 Euro und nicht nur 80, da es keinen weiteren Freibetrag gibt, denn der ist für den Lohn schon ausgeschöpft.

Der Sachverhalt ist daher nicht eindeutig.

Hast du dazu noch was schriftliches vom Jobcenter? Eine Berechnung? Wenn ja, lade das bitte hoch.

Zitat von: Susanne vom See am 18. Februar 2024, 12:56:09Ein Überprüfungsantrag auf die Bescheide 2022/2023 wurde vor vier Wochen eingereicht. Bis heute noch keine Rückmeldung dazu erhalten. Der geht morgen auch mit vor Gericht.

Was hat ein ÜA nach 4 Wochen beim SG zu suchen? Für die Bearbeitung hat das Jobcenter 6 Monate Zeit.
 

Ich hatte am 04.08.2023 einen Ablehnungsbescheid erhalten, in dem als Begründung "Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit und eine Privatzahlung" genannt wurden. Anbei war der Anhörungsbogen, den ich mit meiner Begründung zurück geschickt hatte.

Gleichzeitig kam ein Bescheid über "Erstattung von Leistungen...." (s. Anhänge)

Den Überprüfungsantrag hatte ich gestern zum SG mitgenommen (Verhandlung über die Heizkosten, s. anderer Thread dazu), um den Sachbearbeiter zu fragen, ob dieser bei ihm schon eingegangen wäre, da ich bis dato keine Empfangsbestätigung darüber erhalten habe.

Ottokar

Die unzulässige Anrechnung der 200€ Darlehen wird also mittels Ü-Antrag angefochten.
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Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 20. Februar 2024, 12:01:45Die unzulässige Anrechnung der 200€ Darlehen wird also mittels Ü-Antrag angefochten.

Genau.

Ottokar

Es kam ein Anhörungsbogen und dann die Mahnung vom Inkasso?
Nein, das ist so nicht korrekt.
Damit das Inkasso eine Forderung vollstrecken kann, muss diese zunächst rechtskräftig festgestellt worden sein.
Dazu muss das JC einen Verwaltungsakt nach § 50 SGB X (Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid) erlassen und diesen dem Schuldner bekanntgegeben. Für die Bekanntgabe ist das JC beweispflichtig.
Wenn du diesen VA nicht erhalten hast, ist dieser somit nie in Kraft getreten, was u.a. die Forderung des Inkasso rechtswidrig macht.
Ich würde dem Inkasso mitteilen, dass dir die Forderung unbekannt ist und ein entsprechender Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dir nie zugegangen ist.

Wenn sich die Forderung auf den Monat bezieht, in welchem die 200€ Darlehen unzulässig angerechnet wurden, ändert das den Sachverhalt dergestalt, dass hier ein Widerspruch gegen den noch nicht bekanntgegebenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid möglich ist, sobald dessen Bekanntgabe vom JC nachgeholt wurde.
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Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 21. Februar 2024, 13:33:37Es kam ein Anhörungsbogen und dann die Mahnung vom Inkasso?
Nein, das ist so nicht korrekt.
Damit das Inkasso eine Forderung vollstrecken kann, muss diese zunächst rechtskräftig festgestellt worden sein.
Dazu muss das JC einen Verwaltungsakt nach § 50 SGB X (Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid) erlassen und diesen dem Schuldner bekanntgegeben. Für die Bekanntgabe ist das JC beweispflichtig.
Wenn du diesen VA nicht erhalten hast, ist dieser somit nie in Kraft getreten, was u.a. die Forderung des Inkasso rechtswidrig macht.
Ich würde dem Inkasso mitteilen, dass dir die Forderung unbekannt ist und ein entsprechender Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dir nie zugegangen ist.

Wenn sich die Forderung auf den Monat bezieht, in welchem die 200€ Darlehen unzulässig angerechnet wurden, ändert das den Sachverhalt dergestalt, dass hier ein Widerspruch gegen den noch nicht bekanntgegebenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid möglich ist, sobald dessen Bekanntgabe vom JC nachgeholt wurde.

Naja, das war im April 2023. Ist das nicht verjährt, bzw. kann ich das dann im Überprüfungsantrag (der ja bereits für diesen Zeitraum gestellt wurde) zurückfordern? Oder doch direkt nochmal ans Inkasso wenden?
(Deinen letzten Absatz verstehe ich nicht wirklich)

Ottokar

Lt. § 48 SGB X muss das JC den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid innerhalb eines Jahres erlassen, da ist also noch nichts verjährt.
Wenn du der Forderung des Inkasso widersprichst und erklärst, dass du keinen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhalten hast, kann das JC dir diesen noch bis Ende April 2024 nachweislich zusenden, so bekanntgeben und damit in Kraft setzen. Tut das JC dies nicht, oder erst ab Mai, wäre die Forderung des JC dann verjährt und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid tritt erst in Kraft, wenn du ihn erhalten hast, und auch erst dann beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen.
Angenommen du teilst dem Inkasso das jetzt mit, dieses leitet es an das JC weiter, welches dir daraufhin den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zusendet und du erhältst diesen bspw. am 04.03.2024, beginnt die Widerspruchsfrist am 05.03.2024.
Hast du die Inkassoforderung bezahlt? Dann kannst du dir das Ganze natürlich sparen.
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Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 21. Februar 2024, 14:37:26Hast du die Inkassoforderung bezahlt? Dann kannst du dir das Ganze natürlich sparen.

Ja, hab ich ja weiter oben schon geschrieben. Jetzt ist wohl nur noch der Übreprüfungsantrag nützlich  :sad:

TripleH

Zitat von: Ottokar am 21. Februar 2024, 14:37:26dass du keinen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhalten hast

Sie hat aber anscheinend die Bescheide bekommen:

 
Zitat von: Susanne vom See am 20. Februar 2024, 10:54:43Ich hatte am 04.08.2023 einen Ablehnungsbescheid erhalten, in dem als Begründung "Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit und eine Privatzahlung" genannt wurden. Anbei war der Anhörungsbogen, den ich mit meiner Begründung zurück geschickt hatte. Gleichzeitig kam ein Bescheid über "Erstattung von Leistungen...." (s. Anhänge)