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Keine Leistungen für Februar, mit Hausbesuch beim Termin überrumpelt

Begonnen von Ronja, 09. Februar 2024, 21:40:07

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Ronja

Hallo,

Irgendwie bin ich bei der Suchfunktion nicht so richtig fündig geworden. Ich versuche mich kurz zu fassen.
Ich habe für Februar keine Leitung erhalten, habe darauf hin beim Jobcenter angerufen und man sagte mir dass mich innerhalb der nächsten 2 Tage ein Mitarbeiter aus der Leistungsabteilung anrufen würde. Dies ist nicht geschehen. Ich bekam stattdessen einen Brief, mit einem Termin zum 09.02.2024 das man mit mir über meine Leistungsangelegenheit sprechen wolle. Den Termin habe ich wahrgenommen. Bei diesem Termin sagte man mir dann, es würde eine Anzeige vorliegen. Auf meine Frage um was für eine Anzeige es sich handelt bzw was es damit auf sich hat, bekam ich die Antwort das dürfte man mir nicht sagen, nur so viel...es sollen die Wohnverhältnisse überprüft werden.
Gleichzeitig wollte die Sachbearbeiterin wissen, wie lange ich bis nach Hause brauche, da sie den Außendienst los schicken wollte um einen Hausbesuch durchführen.
Ich war in dem Moment so überrumpelt und hab mich so überfordert gefühlt, dass ich dies abgelehnt habe.
Keine Ahnung, ob dies nun falsch war, aber wie gesagt, ich hab mich überrumpelt gefühlt.
Insgesamt habe ich das ganze Gespräch  schon als sehr abwertend meiner Person gegenüber empfunden.
Meine Frage ist nun, wie soll ich mich weiter verhalten..man sagte mir noch, dass vor Mittwoch nichts passiert, da aufgrund von Karneval Montag und Dienstag geschlossen ist.
Ich zerbreche mir den Kopf was es mit der Anzeige auf sich haben könnte, aber mir fällt nichts ein.
Kann ich irgendwie herausfinden, was mir eigentlich vorgeworfen wird? Oder erfahre ich dies erst beim Hausbesuch? Bin im Moment ziemlich durch den Wind und frage mich immer wieder, was ich verbrochen haben soll.
Sorry, wenn es diese Frage schon mal so gegeben haben sollte.

Xellos

Man muss dir natürlich sofort sagen, um was es geht.

Das ganze ist recht eindeutig: man will schnüffeln. Und einfach so auf Verdacht hin darf man nicht kürzen.

Sheherazade

Zitat von: Xellos am 09. Februar 2024, 22:09:03Man muss dir natürlich sofort sagen, um was es geht.


Das wurde gesagt.
Zitat von: Ronja am 09. Februar 2024, 21:40:07Bei diesem Termin sagte man mir dann, es würde eine Anzeige vorliegen. Auf meine Frage um was für eine Anzeige es sich handelt bzw was es damit auf sich hat, bekam ich die Antwort das dürfte man mir nicht sagen, nur so viel...es sollen die Wohnverhältnisse überprüft werden.

Irgendjemand hat dem Jobcenter angezeigt, dass entweder jemand bei der TE wohnt oder die TE sich nicht in ihrer Wohnung aufhält.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"


Ottokar

Da der TE sich seit 2 Wochen nicht gemeldet hat, ist anzunehmen, dass das Problem mittlerweile gelöst ist.
Für alle Anderen folgende Ergänzung:

Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das JC auf bloßen Verdacht hin die Zahlung der Leistung einstellen darf.
Wann das JC die Zahlung der Leistung (vorläufig) einstellen darf, ist in § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II abschließend geregelt.
Eine anteilige oder komplette vorläufige Zahlungseinstellung ist danach nur dann zulässig, wenn das JC Kenntnis von Tatsachen hat, die zu einem geringeren Leistungsanspruch oder zu Wegfall des Leistungsanspruchs führen.
Maßgebliche Voraussetzung ist dabei die Tatsachenkenntnis, ein bloßer Verdacht reicht somit ausdrücklich nicht.
Eine (anonyme) Anzeige erfüllt diese Kenntnisvoraussetzung klar erkennbar nicht. Das JC erhält dadurch lediglich einen Verdacht, den es, wenn es ihn für begründet hält, durch weitere Ermittlungen entweder erhärten oder entkräften kann. Z.B. durch eine Melderegisteranfrage.
Hier wollte das JC den Verdacht sofort mithilfe eines Hausbesuches überprüfen und hat die Zahlung der Leistung verweigert, um diesen zu erzwingen.
Zwar bestimmt das JC Art und Umfang der Ermittlungen, jedoch ist es dabei an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden.
Eine (anonyme) Anzeige erfüllt nicht die Anforderungen an einen so schwerwiegenden Grundrechteeingriff wie eine Wohnungsbesichtigung/-durchsuchung. Hier muss das JC zunächst mildere Mittel wie eine Melderegisteranfrage oder eine (schriftliche) Befragung des Leistungsempfängers durchführen. Beides hatte das JC hier (noch) nicht getan, vielmehr hat das JC sich sogar geweigert, den Grund für den Hausbesuch zu nennen, was ganz klar rechtswidrig ist. Im Leitfaden Außendienst der BA steht u.a. zu lesen, dass der Betroffenen über Grund und Umfang der Prüfung zu informieren ist.
Lässt sich die Angelegenheit nicht anderweitig aufklären, kommt als letztes Mittel eine Wohnungsbesichtigung in Frage, allerdings muss der Betroffene vorher dabei gemäß § 60 ff SGB I unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I zur Mitwirkung aufgefordert werden und das JC muss begründen, warum die Wohnungsbesichtigung als ultima ratio erforderlich ist.
Wenn die Wohnungsbesichtigung tatsächlich erforderlich ist und der Leistungsempfänger diese Mitwirkung verweigert, darf das JC die Leistung einstellen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Rotti

Zitat von: Ronja am 09. Februar 2024, 21:40:07Ich war in dem Moment so überrumpelt und hab mich so überfordert gefühlt, dass ich dies abgelehnt habe.
ja niemand darf ohne dein Einverständnis sich so einfach in deiner Wohnung umsehen.
Zitat von: Ronja am 09. Februar 2024, 21:40:07Keine Ahnung, ob dies nun falsch war, aber wie gesagt, ich hab mich überrumpelt gefühlt.
es wird dir Leistungsmissbrauch unterstellt sonst würde ja ein Termin vereinbart werden-
Zitat von: Ronja am 09. Februar 2024, 21:40:07Ich habe für Februar keine Leitung erhalten, habe darauf hin beim Jobcenter angerufen und man sagte mir dass mich innerhalb der nächsten 2 Tage ein Mitarbeiter aus der Leistungsabteilung anrufen würde.
Das ist rechtswidrig schließlich können sie bei einem vergehen ja das Geld wieder zurückfordern und auch Strafanzeige wegen Betrug stellen sollte sich das herausstellen.