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Darlehen für KFZ Reparatur

Begonnen von Nyala, 22. Februar 2024, 19:03:45

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Nyala

Ich arbeite seit 1. Februar in einer Bäckerei, bis dahin habe ich aufstockend Bürgergeld erhalten.
Meine Bremsen funktionieren kaum noch, außerdem wird im April der "TÜV" fällig.
Da ich teilweise auch um 4h morgens zu arbeiten beginne, kann ich schlecht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Ohne den Wagen kann ich die Arbeit nicht behalten.
Ich habe das Jobcenter um ein Darlehen gebeten. Dies wurde zunächst rigoros abgelehnt. Nachdem ich auf ein paar Verweise im Internet hingewiesen habe, lehnt man jetzt mit folgender Begründung ab:

Als Voraussetzung für ein Darlehen gem. § 24 SGB II muss ein vom Regelbedarf umfasster Bedarf vorliegen. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil aus 2022:
,,Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Kosten für eine Autoreparatur nicht vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst sind ,,


ich finde in den fachlichen Weisungen aber folgendes:

  Unabweisbarer Bedarf (1) Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist, und nicht erwartet werden kann, dass die Leistungsberechtigten diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können. (2) Bedarfe können beispielsweise entstehen durch • notwendige Reparaturen, • notwendige Anschaffungen (z. B. neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern), • Diebstahl, • Brand, • Verlust. Mietkaution (24.4) Unabweisbarer Bedarf (24.5) Fachliche Weisungen § 24 SGB II BA Zentrale FGL 21 Seite 3 Stand: 01.01.2023 (3) Ein unabweisbarer Bedarf ist grundsätzlich zu belegen, ggf. durch plausible Erklärung glaubhaft zu machen. Geeignete Nachweise sind z. B.: • Diebstahlanzeigen, • Kostenvoranschläge/Reparaturaufträge sowie • Berichte des Außendienstes. (4) Für die Begleichung bereits bestehender Schulden wird 
 

Ich dachte, damit würde mir ein Darlehen zustehen. Anscheinend ist das aber nicht so?

Ronald BW

Dein Chef könnte Dir ein kostengünstiges Leasingfahrzeug überlassen.
Das sind überschaubare Kosten und wird in vielen Bäckereien so gehandhabt.

Sheherazade

Zitat von: Nyala am 22. Februar 2024, 19:03:45Ich habe das Jobcenter um ein Darlehen gebeten.

Mit Kostenvoranschlag? Wenn ja, auf welchen Betrag lautet der?

Im übrigen sind die Kosten für Verschleißteile wie Bremsen bzw. Bremsbeläge und Scheiben sowie die Kosten für den TÜV tatsächlich aus dem Freibetrag auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Erhälst du noch aufstockend Bürgergeld, oder bist du aus dem Leistungsbezug raus?

Sofern du aus dem Leistungsbezug raus bist, besteht überhaupt kein Anspruch mehr auf Leistungen des SGB II, auch nicht in Form eines Darlehens.
Du kannst allerdings beim Sozialamt "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" beantragen. Nach § 68 Abs. 1 SGB XII gehört die "Sicherung eines Arbeitsplatzes" ausdrücklich dazu.
Da das SGB II keine derartige Leistung kennt, kannst du diese auch beantragen, wenn du noch Bürgergeld erhälst.

Wenn du noch Bürgergeld erhälst, kannst du die Reparaturkosten im Monat der Fälligkeit nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II von denem Einkommen absetzen - jedenfalls in dem Umfang, in welchem der PKW zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigt wird. Pauschal würde ich hier von 50% ausgehen.
Das JC wird dies vermutlich nicht ohne Weiteres akzeptieren.
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