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Einkommen aus Ehrenamtsarbeit - Wie genau wird das so festgelegt, was beachten?

Begonnen von 03Pq12L, 24. Februar 2024, 10:55:09

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03Pq12L

Hallo Forum,

soweit ich weiß, ist ein Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 200 Euro anrechnungsfrei, unabhängig davon ob ich noch einen weiteren Nebenjob/Minijob/Midijob oder was auch immer habe.

Bitte korrigiert mich, wenn das nicht stimmt.

Doch wie muss ein Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit als solches deklariert werden? Was macht ein Einkommen zu einem Ehrenamtseinkommen?

Fiktives Beispiel: Ich helfe Frau Erna im Nachbarhaus beim Einkauf, weil sie es nicht mehr kann, sie möchte mir dafür im Monat 150 Euro überweisen.

Was muss jetzt beachtet werden, damit ersichtlich wird, dass das kein Einkommen aus einer Nebentätigkeit ist, sondern ein Ehrenamt, was ich gerne vom Herzen tue, wo mir Frau Erna aber dennoch 150 Euro gerne überweisen möchte.

Kurzversion: Wie wird ein Einkommen auf dem Konto zu einer Aufwandsentschädigung/Einkommen aus einem Ehrenamt für das Jobcenter?

Danke.

Ottokar

Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist lt. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II bis zu einem Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Zitat:
5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
maßgeblich ist also, dass es sich um Einkommen handelt, welches nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, was im Zweifelsfall das Finanzamt zu bescheinigen hat.
Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, zahlen z.B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Zitat von: 03Pq12L am 24. Februar 2024, 10:55:09Fiktives Beispiel: Ich helfe Frau Erna im Nachbarhaus beim Einkauf, weil sie es nicht mehr kann, sie möchte mir dafür im Monat 150 Euro überweisen.
Das nennt sich Nachbarschaftshilfe, diese ist zwar nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, aber nicht nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen.
Dazu umfangreich hier: https://hartz.info/index.php/topic,132984.msg1595013.html#msg1595013
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


03Pq12L

Danke für die schnelle Antwort.

Aber welche Art von Einkommen bleibt denn als Ehrenamtseinkommen übrig? Muss man da einen bestimmten Überweisungstext beachten? Bedarf es da "Verträge" mit Vereinen, aus denen hervorgeht, dass die ehrenamtlich Arbeiten oder muss man Quittungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um "Taschengeld" bzw. Aufwandsentschädigung handelt?

Wie hat der Geldeingang auf dem Konto auszusehen, dass die Leistungsabteilung vom Jobcenter dies eindeutig als Ehrenamtsgeld zuordnet? Welche Papiere sollte man zusätzlich vorlegen (Verträge, Vereinbarungen, etc.?)

Danke.

Ottokar

Das habe ich doch bereits ausführlich beantwortet!
Zitat von: Ottokar am 24. Februar 2024, 11:08:34maßgeblich ist also, dass es sich um Einkommen handelt, welches nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, was im Zweifelsfall das Finanzamt zu bescheinigen hat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Ronald BW

Ein Ehrenamt ist moralisch betrachtet nicht dazu da um Einkünfte zu erzielen.
Abseits der Paragraphen kann also immer davon ausgegangen werden das die Ausgaben höher sind
als die Aufwandsentschädigung viele spenden auch diese zuzüglich der eingesparten Steuer,
an die Organisation für welche Sie tätig sind zurück.
Es gab und gibt auch Menschen die regelmäßig, dauerhaft und geräuschlos erhebliche Teile
ihrer Einkünfte spenden, ich kenne da einige persönlich die sich das leisten können.
Ein Ehrenamt sollte aber auch bei knapper Kasse nie zum Einkommen beitragen.

hotwert

Zitat von: 03Pq12L am 24. Februar 2024, 11:15:52Danke für die schnelle Antwort.

Aber welche Art von Einkommen bleibt denn als Ehrenamtseinkommen übrig? Muss man da einen bestimmten Überweisungstext beachten? Bedarf es da "Verträge" mit Vereinen, aus denen hervorgeht, dass die ehrenamtlich Arbeiten oder muss man Quittungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um "Taschengeld" bzw. Aufwandsentschädigung handelt?

Wie hat der Geldeingang auf dem Konto auszusehen, dass die Leistungsabteilung vom Jobcenter dies eindeutig als Ehrenamtsgeld zuordnet? Welche Papiere sollte man zusätzlich vorlegen (Verträge, Vereinbarungen, etc.?)

Danke.

Wenn die Nachbarin Pflegestufe 1 hat kannst du 125€ entlastungsbetrag im Monat direkt von der Pflegekasse bekommen.
Bis zu 250€ im Monat werden nicht angerechnet, ebenso sind bis zu 3000€ im Jahr steuerfrei.
Hab ich jahrelang gemacht und ist nie angerechnet worden.
Soweit ich weiß gibt der Freibetrag beim Jobcenter aber nicht wenn man Aufstocker ist, also wenn man als Minijob 200€ im Monat verdient hat man nicht zusätzlich noch 250€ für die ehrenamtliche Arbeit. Wie das genau gerechnet wird weiß ich aber nicht.

Ansonsten sollte die gute Frau lieber bar bezahlen, das man irgendeine private Überweisung als ehrenamtliches Geld deklarieren kann das nicht angerechnet wird sehe ich als schwierig. Sowas funktionell nur problemlos wenn das Geld von anerkannten Institutionen kommt.

Zitat von: Ronald BW am 24. Februar 2024, 12:40:07Ein Ehrenamt sollte aber auch bei knapper Kasse nie zum Einkommen beitragen.

Ich finde es moralisch in keiner Weise bedenklich.
Ich hab selbst jahrelang 125€ entlastungsbetrag im Monat kassiert, natürlich hat das Geld mein Hartz 4 damals aufgestockt.
Berechnet darf man nur den Mindestlohn, damals 10€ die Stunde, also 12,5 Stunden im Monat. Ein Pflegedienst würde für das gleiche Geld vll 3 bis 4 Stunden im Monat für die gleiche Arbeit kommen (einkaufen, Bude putzen, aufräumen usw. halt alles ohne körpernahe Pflege)
Ich hab es eher als win-win gesehen, die bedürftige Person bekommt die 3 fache Zeit im Monat die selbe Leistung und zahlt keinen Cent selbst.

Ottokar

Zitat von: hotwert am 24. Februar 2024, 12:40:21Bis zu 250€ im Monat werden nicht angerechnet, ebenso sind bis zu 3000€ im Jahr steuerfrei.
Falsch!

Eine Nichtberücksichtigung der Einnahme aus Nachbarschaftshilfe war und ist nur dann gegeben, wenn der Nachbarschaftshelfer für und im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und von dieser bezahlt wird. Denn nur dann ist für diese Einnahme § 3 Nr 26 EStG anzuwenden, für welche sowohl im SGB II als auch XII eine Nichtanrechenbarkeit geregelt ist.
Andernfalls ist die Einnahme aus Nachbarschaftshilfe Einkommen aus einer Nebentätigkeit.
Das diese Einnahme nach § 3 Nr. 36 EStG steuerlich privilegiert ist, spielt dabei keine Rolle, da weder SGB II noch XII eine Regelung beinhalten, welche Einnahmen aus steuerfreiem Einkommen nach § 3 Nr. 36 EStG privilegiert.
Ob der Nachbarschaftshilfe eine sittliche Pflicht zugrunde liegt, spielt dabei ebenfalls keine Rolle, da weder SGB II noch XII eine Regelung beinhalten, welche Einnahmen privilegiert, die aus einer sittlichen Pflicht resultieren.

Im Jahr 2023 wurden die Vorschriften zur Nachbarschaftshilfe bundesweit vereinheitlicht.
Bis dahin gab es vereinzelt Regelungen, die es ermöglichten, sich bei der Kommue als ehrenamtlicher Nachbarschaftshelfer zu registrieren.
Die dort zuständigen JC haben den nach § 45b SGB XI gezahlten und lt. § 3 Nr. 36 EStG steuerfreien Entlastungsbetrag in falscher Rechtsauslegung des Begriffes "Ehrenamt" und aus Unkenntnis darüber, das die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages in § 3 Nr. 36 EStG geregelt ist, als steuerfreies Einkommen nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II a.F. angesehen. Schon damals, und aktuell weiterhin, sind aber nur solche steuerfreien Einkommen im SGB II privilegiert, die in § 3 Nr. 12, 26, 26a des Einkommensteuergesetzes genannt werden.
Beim wem das JC damals die 125€ Einkommen als Nachbarschaftshelfer nicht als angerechnet hat, kann sich glücklich schätzen, sollte sich aber bewusst sein, dass dies auf einem Irrtum des JC beruht und nicht darauf, weil diese Einnahme nicht anzurechnen war oder ist.
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hotwert

Zitat von: Ottokar am 24. Februar 2024, 13:57:15Beim wem das JC damals die 125€ Einkommen als Nachbarschaftshelfer nicht als angerechnet hat, kann sich glücklich schätzen, sollte sich aber bewusst sein, dass dies auf einem Irrtum des JC beruht und nicht darauf, weil diese Einnahme nicht anzurechnen war oder ist.

Bei uns in Bayern heißt das ja auch noch so schön "ehrenamtliche tätige Einzelperson"
https://www.einzelperson-bayern.de/

Und die Formulare sind von der"Fachstelle für Demenz und Pflege" was ja auch eine Behörde ist. Dort ist der Betrag auch schön nur als "Aufwandsentschädigung" gekennzeichnet. Man hat eine Registrierungsnummer die Voraussetzung ist das man überhaupt abrechnen kann.
Von Nachbarschaftshilfe ist nirgends die Rede, man braucht auch einen Lehrgang um abrechnen zu dürfen.

Keine Ahnung wie es das JC mittlerweile handhabt, die offiziellen Formulare und die Wortwahl der Fachstelle für Demenz und Pflege haben damals aber anscheinend gewirkt das nie etwas angerechnet wurde, der Betrag war noch nichtmal in irgendeinem Berechnungsbogen vermerkt.

Ottokar

Das was da als Info unter "Registrierung" und "Nächste Schritte" steht, entspricht dem bundesweit einheitlichen Verfahren und gesetzlichen Regelungen für Nachbarschaftshilfe nach §§ 45a und 45b SGB XI.
Unter "Material & Infos > Formulare" erhält man das
"Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG (für Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI)"
das "wirkt" sicher nicht mehr.
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Rubus

Zitat von: 03Pq12L am 24. Februar 2024, 11:15:52Danke für die schnelle Antwort.

Aber welche Art von Einkommen bleibt denn als Ehrenamtseinkommen übrig? Muss man da einen bestimmten Überweisungstext beachten? Bedarf es da "Verträge" mit Vereinen, aus denen hervorgeht, dass die ehrenamtlich Arbeiten oder muss man Quittungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um "Taschengeld" bzw. Aufwandsentschädigung handelt?

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Danke.



Hier fragst du ja sehr allgemein. Ich selbst habe auch eine Übungsleitertätigkeit und erhalte eine monatliche Aufwandentschädigung.
Ich kenne es so, dass in Stellenanzeigen angegeben ist, ob und wie sie vergütet werden. Übungsleiter werden meist für Sportvereine oder andere soziale Einrichtungen gesucht. Gib mal in einer Jobsuche/Google in deinem PLZ Umkreis "Übungsleiter" oder "ehrenamtlich" etc. ein

03Pq12L

Zitat von: Rubus am 25. Februar 2024, 13:51:05Ich selbst habe auch eine Übungsleitertätigkeit und erhalte eine monatliche Aufwandentschädigung.

Sehr gut.

Und wie erhälst Du die Entschädigung? Per Überweisung? Was steht da im Buchungstext? Was verlangt das Jobcenter als ehrenamtlichen Nachweis?

Danke.

Rubus

Ja, per Überweisung. Habe vor Antritt der Tätigkeit das JC darüber informiert. Im Verwendungszweck steht "Übungsleiterpauschale Monat Jahr". Wie das abläuft wissen die Vereine eigentlich selbst.

Mit dem Nachweis ist es nicht ganz so einheitlich. Zu Beginn sollte ich monatlich einen Nachweis senden. Nach wenigen Monaten hieß es, ich solle einmal jährlich die Ausschnitte aus den Kontoauszügen nachweisen. (Es gibt ja keinen klassischen Einkommensnachweis, da keine Steuern anfallen.) Das wurde dann auch eingestellt. Nach dem Wechsel meiner zuständigen Person in der Leistungsabteilung sollte ich wieder monatliche Nachweise senden und aktuell wieder gar keine. Ich bekomme monatlich immer den selben Betrag.

03Pq12L


Ottokar

Ich habe den Eindruck, dass hier der Versuch unternommen werden soll, Geldzahlungen als steuerfreie Aufwandsentschädigungen zu tarnen.
Sollte das so sein, dann wird das nicht funktionieren, da auf den Kontoauszug Name und Kontonummer des Überweisenden aufgeführt werden. Das JC sieht somit, dass das Geld nicht vom Sportverein XYZ kommt, sondern von Max Mustermann, und kann zudem die angegebene Kontonummer mit der des Sportverein XYZ abgleichen und so feststellten, dass diese nicht übereinstimmen.
Außerdem greifen für solche Nebentätigkeiten ebenfalls die §§ 57 und 58 SGB II, d.h. der AG ist gegenüber dem JC auskunfts- und bescheinigungspflichtigt. Wenn das JC also bei Sportverein XYZ anfragt und eine Bestätigung verlangt, dass du dort beschäftigt wirst, und dieser aussagt, dass du dort nicht beschäftigt bist, fliegt das Ganze auf und mündet in ein Strafverfahren wegen Betrug.
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03Pq12L

Zitat von: Ottokar am 26. Februar 2024, 09:53:41Ich habe den Eindruck, dass hier der Versuch unternommen werden soll, Geldzahlungen als steuerfreie Aufwandsentschädigungen zu tarnen.

Falsch.

Mir ging es nur darum, zu erfahren, was man beachten muss, dass, wenn man ehrenamtlich mit Taschengeld für jemanden tätig sein möchte, auch dieses Taschengeld behalten kann, ohne dass das JC dieses einkassiert. Diese Frage kommt ja zuerst von Leuten, die sich mit "JC-Ehrenämtlern" noch nicht auskennen. > "Sie helfen mir, das tut gut, ich möchte Ihnen gerne 100 Euro überweisen, wie machen wir das am besten?"

Würde ich betrügen wollen, dann würde ich mir diesen ganzen Thread hier sparen und auf Barzahlung bestehen, fertig.