BuT-Leistung rückwirkend für zwölf Monate

Begonnen von Christianca, 03. April 2024, 20:24:52

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Christianca

Hallo ihr Lieben,

ich hoffe, dass mir hier einer helfen kann, da Onkel Google mir leider nicht weiterhilft.

Mein Sohn besucht aktuell die Kita. Durch Wohngeld haben meine Kids Anspruch auf BuT. Soweit, so gut.

Mein Kleiner besucht jetzt mit der Kita mit Übernachtung einen Bauernhof. Den Antrag auf BuT hat hier die Leitung für uns direkt übernommen. Aufgrund dessen wurde mir mitgeteilt, dass ich ab April 2024 kein Essensgeld mehr zu bezahlen habe.

Als mein Großer noch zur Kita/Hort ging wurde mir mitgeteilt, dass das Essensgeld, also Mittagsessen, der Mindestbetrag ist, der bezahlt werden muss, egal welche Leistungen Frau bezieht.

Dementsprechend wusste ich schlichtweg nichts davon und habe mit der Kenntnis, die ich Ende März erreicht habe, einen Antrag auf rückwirkende Leistung für zwölf Monate gestellt.

Dieser Antrag wurde nun abgelehnt mit der Begründung, dass ich das hätte wissen müssen und dementsprechend den Antrag mit Erreichen / Beginn des Bezuges hätte stellen müssen.

Bei Google habe ich nur etwas gefunden, dass man einen Antrag für rückwirkend zwölf Monate stellen kann, aber keine Angabe für welche explizite Leistung.

Mir wurde das damals nur mündlich mitgeteilt.

Meine Frage:

Gibt es hier vielleicht ein Gesetz, Paragraph etc. der besagt, das diese Leistungen auch rückwirkend beantragt werden können? Wie gesagt, ich bin für jede Hilfe dankbar, da ich hier leider nichts aktuelles zu finden kann und mich mit BuT nicht wirklich auskenne, da nie beantragt.

Vielen Dank im Voraus.

Greetz, Christianca

gloegg

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen - mit Ausnahme der Leistungen nach § 28(5) SGB II (ergänzende angemessene Lernförderung) - nicht mehr gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II).

Also würde ich mit dieser Begründung Widerspruch einlegen und die entsprechenden Rechnungen so schnell wie möglich einreichen.

Sheherazade

Zitat von: Christianca am 03. April 2024, 20:24:52Dementsprechend wusste ich schlichtweg nichts davon und habe mit der Kenntnis, die ich Ende März erreicht habe, einen Antrag auf rückwirkende Leistung für zwölf Monate gestellt.

Du meinst jetzt für deinen älteren Sohn, der jetzt nicht mehr die Kita besucht?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Zitat von: gloegg am 04. April 2024, 06:55:31Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen - mit Ausnahme der Leistungen nach § 28(5) SGB II (ergänzende angemessene Lernförderung) - nicht mehr gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II).

Das SGB II spielt doch hier keine Rolle. Rechtsgrundlage für die BuT Leistungen ist aufgrund des Wohngeldbezuges § 6b BKGG.

terrier

BKGG = Bundeskindergeldgesetz  :grins:
für die diem es nicht wissen
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Tini911

Das Mittagessen wird jetzt schon seit 5 oder 6 Jahren komplett übernommen vom BuT, dass ist nichts neues, seit dem das so ist, wurde medienwirksam darauf hingewiesen

Ich glaube da hast du echt schlechte Karten

Ottokar

Rechtliche Grundlage für den Anspruch auf BuT ist hier § 6b BKGG.
Lt. § 5 Abs. 1 BKGG besteht automatisch, d.h. ohne dass dazu ein separater Antrag erforderlich wäre, Anspruch auf BuT nach § 6b BKGG, sobald die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Lt. § 6b Abs. 2a BKGG verjähren Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Das berücksichtigungsfähige Aufwendungen für BuT bereits selbst getragen wurden, hat lt. § 6b Abs. 3 BKGG i.V.m. § 30 SGB II keine Auswirkungen auf den Anspruch.
Konkret bedeutet es hier, das aktuell Anspruch auf rückwirkende Leistung für zwölf Monate besteht.
Gegen die offensichtlich rechtswidrige Ablehnung sollte man deshalb fristgerecht Widerspruch einlegen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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