Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Seit gestern gelten die Totalsanktionen im Bürgergeld

Begonnen von selbiger, 30. März 2024, 11:04:47

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Chefkoch

Der Arbeitgeber kann ja alles Mögliche erzählen. Dann beweise Du mal, dass es nicht so war. Dem brauch ja blos Deine Nase nicht zu passen

Man wird nicht besser, wenn man andere schlecht macht ( Konfuzius )

Xellos

Und im Zuge der DSVGO einfach der Datenweitergabe widersprechen. Solange keine Straftat vorliegt ist das bindend.

Ottokar

Das JC ist in der Beweispflicht.
Das JC muss lt. § 31a Abs. 7 S. 2 SGB II beweisen, dass die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme
1. tatsächlich und
2. unmittelbar bestand und
3. willentlich verweigert wurde.

Maßgeblich ist somit die "Möglichkeit der tatsächlichen und unmittelbaren Arbeitsaufnahme", nicht die Möglichkeit der Bewerbung oder des Vorstellungsgespräches.
Eine "tatsächliche und unmittelbare Arbeitsaufnahme" setzt eine individuelle und konkrete Einstellungszusage an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber voraus und das der Arbeitnehmer anschließend sagt: "Nö, hab keine Lust.".
Alles Andere wäre weder "tatsächlich" noch "unmittelbar", da es unter dem einen oder anderen Vorbehalt steht. Sei es der Vorbehalt der Bewerbung, der persönlichen Vorstellung in einem Bewerbungsgespräch, einer Eignungsprüfung, oder einem erst in weiterer Zukunft liegenden Arbeitsbeginn.
Das Vorliegen eines sanktionsbewehrten Jobangebotes kann keine Voraussetzung für eine Totalsanktion des Regelsatzes sein, da zwischen diesem und der "Möglichkeit der tatsächlichen und unmittelbaren Arbeitsaufnahme" Bewerbung und Vorstellungsgespräch sowie möglicherweise ein Eignungstest stehen. D.h. an ein Jobangebot schließt sich erst mal das Bewerbungsverfahren an und erst in dessen Ergebnis entscheidet ein Arbeitgeber, ob er den Bewerber einstellt, oder nicht.
Das offenbart die Realitätsferne, die dieser Regelung zugrunde liegt, denn hartnäckige Arbeitsverweigerer werden sich erst gar nicht bewerben, geschweige denn zu Vorstellungsgesprächen gehen, und gelangen damit gar nicht erst an den Punkt, an dem eine "tatsächliche und unmittelbare Arbeitsaufnahme" möglich wäre. Der Gesetzgeber scheint das zumindest zu ahnen und mutmaßt deshalb (BT-Drucksache 20/9999, Seite 22, 3. Absatz), dass bereits mit der Existenz eines vom Jobcenter unterbreiteten Arbeitsangebotes die Voraussetzung erfüllt sein könnte.

Die BA hat dazu noch keine Weisung veröffentlicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Vollloser

Zitat von: Ottokar am 01. April 2024, 12:39:33Der Gesetzgeber scheint das zumindest zu ahnen und mutmaßt deshalb (BT-Drucksache 20/9999, Seite 22, 3. Absatz), dass bereits mit der Existenz eines vom Jobcenter unterbreiteten Arbeitsangebotes die Voraussetzung erfüllt sein könnte.

Das heißt, wir haben es also lediglich mit einer "juristischen Mutmaßung" zu tun, die dann eine Totalsanktionierung des schon minimalgerechneten Existenzminimums rechtfertigen können soll !?!

So eine "tatsächliche und unmittelbare (ad hoc) Arbeitsaufnahme", wie die sich das da jetzt vorstellen oder erhoffen (?), gibt es nur auf einem tatsächlichen Sklavenmarkt - würde ich sagen !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

180

Man wird damit wieder nur die Unschuldigen treffen, die überfordert sind.
Wer es drauf anlegt, kann weiterhin 70% des Regelsatzes als mehr oder weniger bedingungsloses Grundeinkommen betrachten.
Keine Bewerbungen schreiben gibt maximal 30% Sanktion, Stellen ablehnen kann zu 100% Sanktion führen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 01. April 2024, 12:39:33geschweige denn zu Vorstellungsgesprächen gehen

Bleibt wohl nur Abzuwarten, was die Gerichte dazu sagen werden.
Mein Fall (vor Jahren) mit einer Leihbude wo einfach mal Behauptet wurde, ich sei gar nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.

Da wurde auch einfach ein Sanktion aufgedrückt, Beweispflicht hat das JC einen Scheiß interessiert.
Sind am Ende aber trotzdem so richtig auf die Fre..e geflogen.

Nun bei 100% werden noch mehr Leute Erpressbar.
Selbst die, die einen Job haben, aus Angst den zu Verlieren und evtl. zum JC müssen.

Auf jeden Fall trifft es die, welche sich nicht zu wehren wissen.

Ottokar

Zitat von: Kopfbahnhof am 01. April 2024, 15:19:47Mein Fall (vor Jahren) mit einer Leihbude wo einfach mal Behauptet wurde, ich sei gar nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.
Das scheint bei solchen Vereinen üblich zu sein.
Noch "lustiger" wird's, wenn eine Firma behauptet, man hätte sich während des Vorstellungsgespräches ablehnend verhalten und geäußert und so aktiv das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Tatsächlicherweise hatte gar kein Vorstellungsgespräch stattgefunden.
Die Androhung einer Verleumdungsanzeige unter dem Vorbehalt der Richtigstellung bewirkte dann, dass die Firma ganz schnell gegenüber dem JC behauptete, man hätte sich "geirrt".
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 02. April 2024, 09:56:41Noch "lustiger" wird's, wenn eine Firma behauptet
Eben darum werden nicht wenige, richtig Schiss vor dem JC haben.
Auch die welche noch einen Job haben und damit, kann man sie gut Erpressen.

100% Sanktion muss man erst mal Schlucken können, so schnell werden die nicht Nachgezahlt werden.

Da hätte ich es auch nicht auf eine Verhandlung ankommen lassen.
Lieber die Beweiskarte vorher auf den Tisch gelegt, so man denn eine hat.
Aber die 30% waren es mir Wert, so wie das JC im Gericht Baden gegangen ist.

ichbrauchgeld

Ich lese jetzt das in der Bildzeitung die einen Einblick in die Arbeitsanweisung haben:
"Sie müssen sich dann zusätzlich ohne wichtigen Grund ,,willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen". Das wäre z.B. der Fall, wenn sie die Unterschrift unter einem ,,konkreten Arbeitsvertrag" ablehnen. Dabei muss es sich ,,um ein konkretes Arbeitsangebot handeln". Ein Ausbildungsplatz oder eine geförderte Arbeit gehören NICHT dazu. Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Bürgergeldempfänger weigert, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder eine Bewerbung zu schreiben."
Also heißt das, wenn ein Bürgergeldempfänger NIE zu einem Vorstellungsgespräch geht, oder nie eine Bewerbung schreibt, kann er weiterhin nur maximal 30 % sanktioniert werden, da ja kein konkretes Arbeitsangebot vorliegt? Also heißt, wer sich nie bewirbt und nie zu Terminen geht, muss weiterhin nur mit 30% rechnen und niemals 100%?

chrisi01


180

Zitat von: ichbrauchgeld am 08. April 2024, 06:23:11Also heißt das, wenn ein Bürgergeldempfänger NIE zu einem Vorstellungsgespräch geht, oder nie eine Bewerbung schreibt, kann er weiterhin nur maximal 30 % sanktioniert werden, da ja kein konkretes Arbeitsangebot vorliegt? Also heißt, wer sich nie bewirbt und nie zu Terminen geht, muss weiterhin nur mit 30% rechnen und niemals 100%?
Ja, so ist das. Der clevere JC Kunde behauptet aber, dass er regelmäßig in den Stellenanzeigen schaut und stets bemüht ist. Damit erfüllt er alle Pflichten gemäß SGB. Es gibt keine Pflicht, dass man bei der Stellensuche fündig wird. Man muss nur bemüht sein.

Es würde mich nicht wundern, wenn die JC zusammen mit den Sklaventreibern (man nennt sie auch Zeitarbeitsfirmen) zu härteren Maßnahmen greifen: Per Einschreiben fertige Arbeitsverträge mit 6 Monate Probezeit zuschicken. Ist der Sklave nicht billig und willig, wird er in der Probezeit rausgeworfen. Tritt der Sklave nicht zum Dienst an, erhält er keinen Lohn. Meldet der Sklave sich in den ersten 4 Wochen krank, zahlt die Krankenkasse (keine Lohnfortzahlung vom AG) und bekommt sofort die Kündigung.
Der Sklaventreiber hat damit kaum ein Risiko. Und wenn 20-30% der Sklaven mit der 100% Erpressung billig und willig für 1-2 Jahre arbeiten, lohnt sich das Geschäftsmodell fürs JC und die ZAFFEN.

Marco1982

Von Ottokar

Die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu den §§ 31 bis 31b SGB II setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes um.
Die BA weist darin ausdrücklich darauf hin, dass das Nichtreagieren auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, das Nichtbewerben auf ein Stellenangebot oder die bloße Übersendung eines Stellenangebots durch das Jobcenter nicht die Voraussetzungen für den Entzug des Regelbedarfs erfüllen, da es hierbei an der Unmittelbarkeit der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme fehlt (Rz. 31.46c).
Lt. BA ist ein Entzug der Regelleistung nicht auf eine Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Als Beispiele für den Entzug des Regelbedarfs nennt die BA das Nichtunterzeichnen eines vorgelegten Arbeitsvertrages, oder das trotz Arbeitsvertrag die Arbeit nicht angetreten wird (Arbeitsverweigerung). Sofern es dafür keinen wichtigen Grund gibt.
Die BA weist auch darauf hin, dass die Aufhebung der Sanktion unmittelbar, also taggenau, mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, oder der Annahme des Arbeitsangebotes zu erfolgen hat (Rz. 31.46h).
Die BA hat damit den Missbrauch dieser neuen Regelung de facto unmöglich gemacht, worauf wir an dieser Stelle gern anerkennend hinweisen.


So schlimm wie einige hier geschrieben und schon Panik gemacht haben wirds dann wohl doch nicht.



Vollloser

Zitat von: chrisi01 am 08. April 2024, 08:21:38Also bewerben tue ich mich natürlich.  :smile:

:sehrgut:

Zitat von: lappa am 08. April 2024, 09:27:10Per Einschreiben fertige Arbeitsverträge mit 6 Monate Probezeit zuschicken.

Was Du da beschreibst, wäre eher soetwas wie eine "Einberufung" (wie bei einer Wehrpflicht beim Militär z. B.).
Ist vertragsrechtlich in Handelsbeziehungen (und DAS spielen die Jobcenter ja jedenfalls mit ihren KUNDEN !) nicht machbar !

Und außerdem - Probezeit !?
Wird generell gar nicht mehr gerne gemacht. Jedenfalls nicht in der sog. "freien Wirtschaft".
Es wird da meist, nach meiner Erfahrung und Beobachtung, maximal EIN sog. "Probearbeitstag" "gewährt". Und DANN greift auch schon der Festvertrag - mit Kündigungsfristen...
Bei so einer richtigen Probezeit (mehrere Monate...) gilt ja nämlich, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten (Arbeitgeber u. Arbeitnehmer) jeder Zeit ad hoc randam gekündigt (beendet) werden kann. Und zwar ohne jede (offizielle) Begründung.
Deshalb nennt es sich ja auch ProbeZEIT !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

BobMahoo

Zitat von: Marco1982 am 08. April 2024, 09:56:16Von Ottokar

Die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu den §§ 31 bis 31b SGB II setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes um.
Die BA weist darin ausdrücklich darauf hin, dass das Nichtreagieren auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, das Nichtbewerben auf ein Stellenangebot oder die bloße Übersendung eines Stellenangebots durch das Jobcenter nicht die Voraussetzungen für den Entzug des Regelbedarfs erfüllen, da es hierbei an der Unmittelbarkeit der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme fehlt (Rz. 31.46c).
Lt. BA ist ein Entzug der Regelleistung nicht auf eine Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Als Beispiele für den Entzug des Regelbedarfs nennt die BA das Nichtunterzeichnen eines vorgelegten Arbeitsvertrages, oder das trotz Arbeitsvertrag die Arbeit nicht angetreten wird (Arbeitsverweigerung). Sofern es dafür keinen wichtigen Grund gibt.
Die BA weist auch darauf hin, dass die Aufhebung der Sanktion unmittelbar, also taggenau, mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, oder der Annahme des Arbeitsangebotes zu erfolgen hat (Rz. 31.46h).
Die BA hat damit den Missbrauch dieser neuen Regelung de facto unmöglich gemacht, worauf wir an dieser Stelle gern anerkennend hinweisen.


So schlimm wie einige hier geschrieben und schon Panik gemacht haben wirds dann wohl doch nicht.




Hi.
Wo genau findet man die Weisung der BA zum einsehen???

selbiger

Zitat von: Marco1982 am 08. April 2024, 09:56:16So schlimm wie einige hier geschrieben und schon Panik gemacht haben wirds dann wohl doch nicht.


abwarten..die kreativität der jobcenter sollte man nicht unterschätzen..gewisse gesetzte /urteile..lassen immer genug spielraum für schundluder. lückenlose handfeste gesetze bzw urteile habe ich bisher noch nicht wirklich erfahren..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.