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EA wg HK an Ottokar

Begonnen von Fettnäpfchen, 23. September 2023, 15:57:35

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Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. November 2023, 15:08:47Jetzt ist nur noch die Baustelle offen:
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 17:06:30bei Anträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.
Das ist kein Antrag sondern eine Anfrage nach §§ 13 bis 15 SGB I, wenn das JC hier die Auskunft verweigert, kann man keine Untätigkeitsklage erheben.
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Rotti

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Ach wie neidvoll.
ja das muss aber niemand hier öffentlich schreiben solche Neid debaten werden leider immer häufiger in der Politik geschürt. Wenn dann von der Ampel das Schonvermögen für einen alleinstehenden auf 60.000€ jetzt 40.000€ für Neuanträge angehoben, kommt natürlich Neid auf, wenn da auch noch Bürgergeld bezahlt wird auch bei mir.

Ottokar

40.000€ gilt nur für das 1. Jahr, dann sind es 15.000€. Das es im SGB XII nur 10.000€ sind, ist natürlich eine Ungleichbehandlung, aber es handelt sich - bei aller Annäherung - immernoch um zwei getrennte Systeme mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Das SGB XII ist nunmal das unterste Netz.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 20:30:07Das ist kein Antrag sondern eine Anfrage nach §§ 13 bis 15 SGB I, wenn das JC hier die Auskunft verweigert, kann man keine Untätigkeitsklage erheben.
Danke Dir.
Dann kann ich das ja lassen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. November 2023, 15:08:47und genau nachlesen kann ich das im Änderungs.- und Aufhebungsbescheid vom 10.11.23 der allerdings noch nicht ankam.
Der kam an, wieder eine PZU für einen Aufhebungs.- u. Erstattungsbescheid.
Allerdings hat mir den mein Bruder gebracht da er bei Ihm im Briefkasten war, dafür wurde weder der Tag, noch die Uhrzeit, noch eine Unterschrift darauf angegeben.
Die Post und ihr Fachkräftemangel halt.

Wie will das JC so etwas als Beweis behandeln, wobei von meiner Seite da ja nichts passiert.
Also normal passiert nichts, denn meine Nachberechnung kam auf die gleiche Summe was den Erstattungsbetrag angeht allerdings muss ich abwarten ob das JC mir auch die Guthaben Summe erstattet welche ich noch zu bekommen habe. Bis jetzt ist noch kein Geld eingegangen.

Zitat von: Rotti am 15. November 2023, 20:58:32ja das muss aber niemand hier öffentlich schreiben solche Neid debaten werden leider immer häufiger in der Politik geschürt.
Was für ein unausgegorener Quatsch und was für eine Einstellung von Dir.
Wenn also in einem Hilfeforum um Hilfe gefragt wird damit man nichts falsch macht dann aber Bitte ohne das man das Problem beim Namen nennt.  :wand:
Wenn`s dir nicht passt dann denke dir deinen Teil aber behalte so Kommentare für dich! Du fällst ja regelmäßig mit solchen Beiträgen auf.

MfG FN
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. November 2023, 17:41:46
Zitat von: Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 20:30:07Das ist kein Antrag sondern eine Anfrage nach §§ 13 bis 15 SGB I, wenn das JC hier die Auskunft verweigert, kann man keine Untätigkeitsklage erheben.
Danke Dir.
Dann kann ich das ja lassen.
Habe gestern eine erneute Anfrage gestellt mit Verweis auf die sechs Monate alte Anfrage und der Forderung dies zeitnah und umgehend zu beantworten da es nur noch sechs Wochen bis Jahresende ist.

Bin jetzt mal neugierig ob da was kommt.

Dazu hätte ich noch mal eine Frage:
Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Diese Weisung ist aber nur für JC gE verbindlich, nicht für Optionskommunen.
Die Optionskommunen werde sich imho weiterhin an die Rechtsprechung des BSG halten, wonach pro Person der BG ein KFZ bis 7.500€ Verkaufserlös geschützt ist, bei (wie hier) zwei Personen in der BG und nur einem KFZ darf dieses dann 15.000€ Verkaufserlös haben, da die Freibeträge übertragbar und somit zu summieren sind. Kommt bei dir also auf das Gleiche hinaus.
Wie würdest du selber die Chance einschätzen wenn ich trotzdem ein teureres Auto anschaffe und das vor das SG gehen würde. Und ich bin eine Single BG und nicht wie du geschrieben hast eine 2 Personen BG.
Ich selber weiß ja das man "vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand" ist.
Aber eher chancenlos oder doch mit einer Chance da ja in der Selbstauskunft auch eine Wertsumme von 15 000.- angegeben ist . Da habe ich gestern extra nochmal nachgeschaut. sinngemäß wenn es unter 15 000.- Wert ist muss man es nicht mal angeben.
und wie schon erwähnt sehe ich das auch als Ungleichbehandlung.

MfG FN
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Ottokar

#35
Verwendet denn deine Optionskommune die Anlage VM der BA?
Wenn ja, hat diese Angabe Vertrauensschutz, d.h. du kannst dir ein KFZ kaufen, das - nach deinem Kauf - einen privaten Wiederverkaufswert von 15.000€ hat und musst dieses dann gegenüber dem JC nicht angeben.

Ich weis nun auch, wie die BA auf 15.000€ kommt.
Diesen Betrag hat die BA geschätzt und zwar auf der Basis des BSG-Urteiles B 14/7b AS 66/06 R vom 06.09.2007.
Dort hat das BSG zur Ermittlung der Angemessenheit die Höhe des Zuschusses nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zugrunde gelegt.
Dieser Zuschuss wurde bereits zum 10.06.2021 auf 22.000€ erhöht.
Lt. BSG ist davon ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe und Herleitung das BSG jedoch nicht offengelegt hat.
Seinerzeit betrug der Zuschuss 9.500€, davon wurde vom BSG zunächst ein nicht näher erläuterter Abschlag vorgenommen und der Betrag dann mit Verweis auf zwischenzeitliche Preissteigerungen auf 7.500€ angehoben, das wären 79% von 9.500€.
79% von 22.000€ sind gerundet 17.400€.
Auf 15.000€ kommt man, wenn man einen Abschlag von 30% vornimmt und das Ergebnis dann abrundet.
Der Wert von 30% dürfte allen bekannt vorkommen, die sich mit der Rechtsprechung des BSG zu Sanktionen auskennen. Das BSG hat zu diesem Prozentwert im Rechtskreis des SGB II eine geradezu unheimliche Affinität, es wäre somit plausibel, dass dieser auch 2007 zur Anwendung kam.
Angesichts dessen gehe ich davon aus, das auch eine Optionskommune einen Wiederverkaufswert von 15.000€ als angemessen ansehen muss und auch ein Sozialgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
Im Übrigen hat auch die Regierung eine - weitgehend unbekannte - Affinität zu 30% im SGB II, denn das ist der Wert, um welchen der 2004 ermittelte Regelsatz nachträglich gekürzt wurde, indem den unteren 20% der Bevölkerung Ausgaben für u.a. Pelzmäntel, Flugzeuge und Kreuzfahrten unterstellt wurden.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 19. November 2023, 15:08:22Verwendet denn deine Optionskommune die Anlage VM der BA?
Keine Ahnung denn die schicken das auch nicht zu , was sie ja nicht müssen.
Aber seit ich bei dem Verein bin habe ich immer die Anträge und Anlagen der BA hergenommen und es wurde auch nie beanstandet.

Zitat von: Ottokar am 19. November 2023, 15:08:22Angesichts dessen gehe ich davon aus, das auch eine Optionskommune einen Wiederverkaufswert von 15.000€ als angemessen ansehen muss und auch ein Sozialgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
alles andere wäre meiner Meinung nach echt krass. Wie schon erwähnt die Ungleichbehandlung. Und da wäre ich so frei durchaus dagegen zu klagen und das auch in die nächste Instanz.

Bei einer LV wäre mir das Klagen zu unsicher da können sie sich ja mit dem Zertifitierungsgesetz raus reden. Abgesehen davon kommt das in meinem Alter und bei den Auszahlungsmodalitäten eh nicht mehr in Frage.

Ich danke dir für die erneute Einschätzung und die Erläuterung dazu.

Nur nebenbei:
Mir gingen damals zu den 60 000.- Coronafreibetrag die Gedanken
max Altersvorsorgeschonvermögen + max. Schonvermögen + 750.- Klimmpergeld ist knapp 60 000.- durch den Kopf.


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Fettnäpfchen

Ottokar

Ich denke jetzt ist alles klar. Das JC hat tatsächlich geantwortet. vllt. hat es ja geholfen das ich im Schreiben erwähnte es wäre ein Grund sich zu beschweren und diesmal habe ich wieder eine Einwurfsbestätigung im Schreiben und auf dem Kuvert gemacht und habe es zusätzlich an die Stelle für Auskunft/Geschäftsleitung adressiert.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. November 2023, 13:25:53Habe gestern eine erneute Anfrage gestellt mit Verweis auf die sechs Monate alte Anfrage und der Forderung dies zeitnah und umgehend zu beantworten da es nur noch sechs Wochen bis Jahresende ist.

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Fettnäpfchen

Hallo Ottokar

es gibt neues zum Thema HK.
Im Prinzip ist alles geregelt gewesen und es wird dadurch das Schulden beim JC entstanden seit Anfang dieses Jahres vom RL abgezogen.

Gesamt 119,74
bestehend aus 10,32 + 33,00 + 76,42

Gestern kam dann eine Mahnung
Gesamt 124,74 Euro
bestehend aus 119,74 + 5.- Euro Mahngebühr

Die können echt nerven erst rechtswidrig die HK einbehalten dann noch über sechs Monate herum trödeln und nachdem es endlich geklärt ist
kommt dann eine Mahnung mit keiner Information wie man dagegen vorgehen kann.

Tel. habe ich aber bei der Stadtkasse niemand erreicht, die Frist ist eine Woche und ich denke mal dass die auch nicht aufhören bis der GV kommt.
Okay könnte ich ja abwarten und dann belegen dass es abgezogen wurde und wird bis März oder so. Finde ich zwar als eine Möglichkeit gefällt mir aber nicht so wirklich, wobei ich das mal bei einem Weinlieferanten so gemacht habe bei meinem ersten und einzigen Mahnverfahren allerdings stand im Anschreiben das ich die Mahnung vergessen kann wenn ich bereits bezahlt habe.

Was macht man da, denn das JC reagiert sicher nicht mit Wochenfrist?

Die Stadtkasse werde ich am Montag hoffentlich telefonisch  erreichen, oder sollte ich denen ein Schreiben einwerfen das es ja laut Bescheid und Kontoauszug schon in Arbeit ist.

Frustabbau;
Würde ich schön formulieren dass der Sche...verein JC zu nichts taugt weil rechtswidriges Vorgehen und dann noch das Fass zum überlaufen bringt weil jetzt noch überflüssigerweise die Stadtkasse mit allen Unannehmlichkeiten bis zum Erzwingungshaftverfahren angedroht werden.

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Ottokar

Mir fehlt da der Zusammenhang:
Welche Schulden sind beim JC entstandenund warum mahnen die diese an, wenn sie doch vom Regelsatz abgezogen werden?
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2024, 16:44:28Mir fehlt da der Zusammenhang: Welche Schulden sind beim JC entstandenund warum mahnen die diese an, wenn sie doch vom Regelsatz abgezogen werden?
Ja kann ich verstehen bei dem durcheinander den das Jc macht, da etwas in den drei Seiten zu finden ist nicht zu verlangen und ich selber blicke da stellenweise auch nicht mehr durch.

Kurz erklärt zu den Schulden
1 x die Sonderzahlung Dez.22 zurück zu zahlen
dann gab es einen Bescheid vom Gasversorger den ich (angeblich) nicht weiter gereicht habe da ging es dann durch HK Reduzierung also um Überzahlungen die ich zurückzahlen muss. Ein paar Monate a 33.-
und zusätzlich noch ein Guthaben aus der HK Jahresabrechnung.
In Summe ca 250.- aufgerechnet mit den nicht geleisteten Zahlungen der HK ergab sich eine Restschuld von knapp 120.-

Mit Bescheid vom 10.11 2023 wurden die vorigen Zwei o. drei Bescheide aufgehoben und einer Verrechnung mit 10% zugestimmt.

Bin ja in einer O.-Kommune und da kam die Mahnung von der Stadt und nicht vom JC wobei beides unter "Stadtverwaltung" firmiert.
also ich gehe davon aus dass das JC die Ratenzahlung nicht gemeldet hat oder die aus den aufgehobenen Bescheiden "Rechnung/Zahlung an die Stadtkasse" nicht zurückgezogen hat.

Heute habe ich die Frau von der Stadtkasse telefonisch erreicht. Sie meinte ob Jan. die erste Verrechnung war was ich bestätigte und deswegen hat sie wohl noch keine Meldung weil so etwas erst im Jan. gemeldet wird und sie nimmt die Mahnung aus dem Programm.

Also hat sich die Nachfrage vom Freitag erledigt. Du kannst dir die Arbeit dazu sparen.

Ich selber denke gebe demnächst hier wieder Bescheid dass nichts unternommen wurde ein neues Mahnschreiben oder sogar der GV gekommen ist.
Das nur damit der Verlauf auch schön dokumentiert ist für die die es interessiert.
M.M.n. hat das JC vom 10.11.Zeit gehabt die Stadtkasse zu informieren, daher wird von der Seite nicht mehr passieren.

Dann kann ich mir nicht vorstellen das die Frau der Stadtkasse das effektiv stornieren kann denn meine Aussage hat sie nur mündlich.
Ob sie Zugriff auf meine Akte und die Zahlungen hat um das zu verifizieren; naja kommt wohl auf die DSGVO an.
Daher glaube ich nicht ernsthaft das es mit der Stornierung klappen wird.

Und weil ich keinen Bock mehr habe stundenlang mit dem JC oder jetzt der Stadtkasse zu kommunizieren weil die Ihre Arbeit nicht richtig machen wird schon erwähntes passieren:
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 13:03:38die Frist ist eine Woche und ich denke mal dass die auch nicht aufhören bis der GV kommt. Okay könnte ich ja abwarten und dann belegen dass es abgezogen wurde
und bei der diesjährigen Einbehaltung der HK geht es vor das SG in der Hoffnung das ich Recht bekomme.

MfG FN
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Fettnäpfchen

Hallo Ottokar

ich wollte dich informieren das es mit meinem WBA ohne irgendeine Nachfrage von JC Seite bewilligt wurde.
Also nichts wegen den Auszahlungen der beiden LV`s oder meiner Anschaffungen die ich getätigt habe.
Dafür in einer Rekordzeit von fünf Tagen und von einer "neuen" SB.

Was geblieben ist ist
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35Da es sich jährlich wiederholt das meine HK Übernahme eingefroren wird
also ab 06.24 bis zur Vorlage der HK Jahresabrechnung mal mtl. knappe 70 Euro weniger.
Ich überlege jetzt ob sich ein Widerspruch wirklich lohnt, also den nervlichen Ärger den ich damit habe
oder ob ich das wegen ein bis drei Monaten einfach in Kauf nehme.

Falls du deswegen in dem Thread suchen willst die passende Antwort hast du mir schon gegeben und müsste sogar zielführend sein.
Bei meiner Kommune halt erst über das SG, das meinte ich oberhalb mit nervlichem Streß.
Verdient hätten sie es aber und normal sollte man sich nichts gefallen lassen. Bin halt in der Zwischenzeit schon etwas weich gekocht was so Sachen angeht.

Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Abgesehen davon habe ich endlich gefunden, was ich gesucht hatte. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" kurz Gasgrundversorgungsverordnung oder GasGVV: https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv In § 13 GasGVV ist geregelt, dass Abschlagszahlungen verlangt werden können, dies gilt lt. § 3 Abs. 1 GasGVV auch für die Ersatzversorgung (also von der Grundversorgung abweichende Verträge wie bei dir). Der Abschlagsplan hat somit lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, weil diese in § 13 GasGVV geregelt ist. (Hinweis: Das gilt analog auch für Strom, wobei die Regelungen dafür in § 13 und § 3 StromGVV zu finden sind.) Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende: Maßgeblich für den Anspruch auf Heizkosten im SGB II ist, dass diese tatsächlich anfallen. Der Versorger hat hier gemäß § 13 GasGG Abschlagszahlungen nachweislich von deinem Konto abgebucht, womit Heizkosten nachweislich tatsächlich angefallen sind. Somit muss das JC diese auch anerkennen, womit die Rückforderung klar rechtswidrig ist. Der Abschlagsplan hat lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung auf Heizkosten nach § 22 SGB II dar.

Dir nochmal ein Danke und ein schönes WE
FN
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Ottokar

Gerade aktuell sollte man aufpassen, dass die geistige Gesundheit nicht auf der Strecke bleibt.
Die Stimmung in der Bevölkerung ist so schlecht wie noch nie und Besserung ist nicht zu erwarten.
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Fettnäpfchen

 :mocking: na da habe ich so ziemlich alles durch und doch gehen einem manche Sachen ans Gemüt.
Bestes Bsp.: mein Kumpel der in den letzten Wochen schon zig mal sein Ableben kund getan hat und mir sein Erbe unbedingt aufs Auge drücken wollte auf ein dermaßen undurchdachte Art das ich dafür uU noch einsitzen dürfte. In der Zwischenzeit hat er es Gsd aufgegeben und nervt einen anderen damit.

JC/SB lassen mich schon seit längerem an Ihrer Daseinsberechtigung zweifeln und wenn ich mich dafür entscheide gegen die HK Sache vorzugehen dann höchstens aus dem Gefühl der Genugtuung Ihnen gegenüber.. :zwinker:

Ein schönes WE
FN
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