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Nachzahlung von Sozialleistung SGBII, SGBXII

Begonnen von sagmal, 09. März 2024, 23:27:17

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sagmal

Guten Abend!
Was passiert eigentlich wenn Leistungen nach gerichtlichen Verfahren nachgezahlt werden? Werden die dann als Einkommen auf die laufenden Zahlungen angerechnet?
Gibt es Erfahrungen zu Zahlungen aus Verzögerungdsrügen und würde die als Einkommen angerechnet?
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Alena

Meinst du mit Nachzahlungen dir bisher vorenthaltene Sozialleistungen? Diese würden meines Wissens und meiner Erfahrung nach definitiv nicht angerechnet. Also zum Beispiel man hat dich sanktioniert, du hast vor dem SG gewonnen und bekommst jetzt nachgezahlt, was man dir davor zu Unrecht vorenthalten hat. 

sagmal

Danke für die Antwort.
Ja genau es geht um Zahlungen die mir zustehen. Im ersten Fall wurde ausreichendes Einkommen für einen Monat aus selbstständiger Tätigkeit "festgestellt" und nichts gezahlt.
Seitdem stelle ich jedes halbe Jahr einen Antrag. Erst auf HarzIV Aufstockung, dann auf Grundsicherung. Es gibt jedes Jahr differenzen und ein Verfahren vor dem SG. Deshalb auch überlange Verfahren. Verzögerungsrügen sind erklärt.
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Alena

Okay, also wie gesagt, ich war mal zu Unrecht sanktioniert und habe dann vor dem SG gewonnen, da wird natürlich nichts angerechnet. War zwar noch zu Hartz 4 Zeiten, dürfte aber jetzt auch nicht anders sein. 

Anderenfalls wäre es ja eine Bedarfsunterdeckung. 

Ottokar

Leistungen des SGB II sind im SGB II generell kein Einkommen, das Gleiche gilt auch im SGB XII.
Außerdem gilt das auch systemübergreifend, d.h. Leistungen des SGB XII sind im SGB II kein Einkommen und umgekehrt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sagmal

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klaus-dieter63

Es wird nicht als Einkommen angerechnet, das wurde ja schon beantwortet. Allerdings noch ein Hinweis: Es wird, wenn es nicht ausgegeben wird, zu Vermögen. Wenn damit die Schongrenze überschritten wird, kann das zum (teilweisen) Wegfall der Bedürftigkeit führen.

Bimimaus5421

Zitat von: sagmal am 10. März 2024, 02:47:32Danke für die Antwort.
Ja genau es geht um Zahlungen die mir zustehen. Im ersten Fall wurde ausreichendes Einkommen für einen Monat aus selbstständiger Tätigkeit "festgestellt" und nichts gezahlt.
Seitdem stelle ich jedes halbe Jahr einen Antrag. Erst auf HarzIV Aufstockung, dann auf Grundsicherung. Es gibt jedes Jahr differenzen und ein Verfahren vor dem SG. Deshalb auch überlange Verfahren. Verzögerungsrügen sind erklärt.
Das überlange Verfahren nach 198 gvg ist eine Entschädigung dafür das Gerichte bummeln ..das wird nocht angerechnet
Ich spreche da aus eigner Erfahrung
 Sollte dies der Sgb 12 Träger versuchen dann wieder Widerspruch ,er ,klage in alle Instanzen

Es ist gewollt das auf Zeit gespielt wird in der Hoffung die Betroffenen geben auf